Fachhochschulgesetz
Fachhochschulgesetz (FHG) Vom 31. Oktober 2007 (Stand 1. Januar 2011) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 72, 82 Absatz 1 Buchstabe c, 85, 105 Absatz 2, 107 und 108 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
1 ) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
3. Juli 2007 (RRB Nr. 2007/1201)
beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt a) die interkantonale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhoch - schulen; b) die Führung kantonaler Fachhochschulen; c) den Betrieb privater Fachhochschulen; d) die mit den Fachhochschulen zusammenhängende Finanzierung.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über die Fachhochschulen und der interkantonalen Vereinbarung über die An - erkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993
2 )
.
§ 2 Begriff
1 Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die auf ei - ner beruflichen Grundausbildung oder einer anderen Ausbildung der Se - kundarstufe II aufbauen.
§ 3 Auftrag
1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden erfordern.
2 Sie erbringen Leistungen im Bereich der Weiterbildung.
3 Sie führen in ihrem Tätigkeitsbereich anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Drit - te.
1) BGS 111.1 .
2) BGS 411.251 . GS 102, 264
1
2. Interkantonale Zusammenarbeit
§ 4 Zusammenarbeit
1 Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbil - dungs- und Forsch ungseinrichtungen zusammen.
2 Sie koordinieren die Lehrangebote, die Forschungsbereiche und die Dienstleistungen mit anderen Institutionen auf Hochschulstufe.
§ 5 Interkantonale Fachhochschulen
1 Der Kantonsrat kann Verträge abschliessen über die interkantonale Zu - sammenarbeit auf dem Gebiet der Fachhochschulen, insbesondere zwecks Bildung und Betrieb gemeinsamer interkantonaler Fachhochschulen.
§ 6 Schulgeldvereinbarungen
1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über den interkantonalen Zugang zu Fachhochschulen und damit verbundene Ab - geltungen treffen.
3. Kantonale Fachhochschulen
§ 7 Rechtsform und Sitz
1 Kantonale Fachhochschulen sind öffentlich-rechtliche Anstalten des Kan - tons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Regierungsrat legt Sitz und Standorte kantonaler Fachhochschulen fest.
§ 8 Fachbereiche
1 Der Kantonsrat legt die Fachbereiche kantonaler Fachhochschulen fest.
2 Der Kantonsrat kann Verträge über die Eingliederung oder Angliederung von Fachbereichen und von mit Fachhochschulen verwandten Institutionen privater oder öffentlich-rechtlicher Trägerschaft schliessen.
§ 9 Organisation
1 Die Organe der Fachhochschule sind auf der strategischen Ebene ein Fachhochschulrat und auf der operativen Ebene eine Direktion.
2 Der Regierungsrat legt die weitere Organisation der kantonalen Fach - hochschulen fest.
§ 10 Wirkungsorientierte Verwaltungsführung
1 Die Führung der Fachhochschulen richtet sich nach dem Gesetz über die wirkungsorientierte Verwaltungsführung vom 3. September 2003
1 )
.
§ 11 Aufsicht
1 Die Fachhochschulen unterstehen der Aufsicht des Regierungsrates.
1) BGS 115.1 .
2
2 Der Umfang der Aufsichtspflichten und der Aufsichtsrechte richtet sich nach dem Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Ver - waltung vom 7. Februar 1999
1 )
.
§ 12 Anstellung
1 Das Anstellungsverhältnis des Personals der Fachhochschulen ist öffent - lich-rechtlicher Natur und richtet sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal und dem Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004
2 )
.
§ 13 Zulassung
1 Wer die Zulassungsvoraussetzungen des Bundes und des Kantons erfüllt, wird grundsätzlich zum Studium zugelassen.
2 Der Regierungsrat legt die Zulassungsvoraussetzungen für die Fachberei - che im kantonalen Regelungsbereich fest.
§ 14 Zulassungsbeschränkung
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag der Fachhochschule die Zulassung zu den Studiengängen beschränken, wenn die Nachfrage nach Studienplät - zen die Kapazitäten der Fachhochschule übersteigt.
2 Die Zulassungsbeschränkung erfolgt auf Grund der Eignung der Studien - bewerber und -be wer berinnen. Der Fachhochschulrat regelt die Einzelhei - ten.
§ 14
bis * Bildungsstatistik
1 Das Departement führt zur Steuerung und Entwicklung des Bildungswe - sens eine Bildungsstatistik.
2 Es bestimmt die zu erhebenden Informationen und Daten in den Berei - chen Studierende, Bildungsabschlüsse, Schulpersonal und Bildungsausga - ben sowie die zuständige Stelle für die Datenbearbeitung.
3 Die öffentlichen und privaten Schulträger liefern die notwendigen Infor - mationen und Daten, insbesondere auch jene, die der Kanton dem Bund im Rahmen der Bildungsstatistik weiterzuleiten hat.
4 Der Datenschutz richtet sich nach der Informations- und Datenschutzge - setzgebung.
4. Private Fachhochschulen
§ 15 Betriebsbewilligung
1 Soweit nicht der Bund zuständig ist, bedarf die Errichtung und Führung einer privaten Fachhochschule der Bewilligung des Regierungsrates.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn a) die Schule die für ihren Zweck erforderlichen fachlichen, personel - len, infrastrukturellen und finanziellen Anforderungen erfüllt; b) die Vorgaben des Bundes und des Kantons eingehalten werden.
3 Der Regierungsrat entzieht auf Antrag des Departementes die Bewilli - gung, wenn die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind.
1) BGS 122.111 .
2) BGS 126.3 .
3
§ 16 Aufsicht
1 Das Departement übt die kantonale Aufsicht über private Fachhochschu - len aus.
5. Finanzen
§ 17 Finanzierung
1 Der Kantonsrat bewilligt die für die Anwendung dieses Gesetzes notwen - digen Ausgaben.
2 Er kann ausserordentliche Beiträge an Bauten und Veranstaltungen sowie an Forschung und an Projekte der interkantonalen und internationalen Zu - sammenarbeit gewähren.
§ 18 Beitrag der Standortgemeinde
1 Die Standortgemeinde übernimmt von den nach Abzug der Bundessub - ventionen verbleibenden Kosten für die Errichtung oder Miete von Bauten einschliesslich deren Einrichtungen für kantonale oder interkantonale Fachhochschulen im Kanton Solothurn einen Anteil von zehn Prozent.
§ 19 Studiengebühren und Kursgelder
1 Studierende haben an kantonalen Fachhochschulen Schulgelder und Ge - bühren zu entrichten. Der Regierungsrat bestimmt deren Höhe.
2 Für den Besuch von Weiterbildungsveranstaltungen an kantonalen Fach - hochschulen werden Kursgelder erhoben. Die jeweilige Fachhochschule legt deren Höhe fest.
6. Rechtspflege
§ 20 Rechtsschutz
1 In Verwaltungssachen an kantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
2 Bei Anständen aus dem öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrag richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen der Staatspersonalgesetzge - bung.
3 An interkantonalen Fachhochschulen richtet sich der Rechtsschutz nach den Bestimmungen des zugrunde liegenden Staatsvertrags.
7. Schlussbestimmungen
§ 21 Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung wurde im entsprechenden Erlass nachgeführt.
4
§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Gesetze werden aufgehoben: a) Fachhochschulgesetz des Kantons Solothurn vom 28. September
1997
1 ) ; b) Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule des Kantons Solo - thurn vom 4. September 2001
2 )
.
§ 23 Vollzug
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt, soweit nicht andere Behörden zuständig sind.
§ 24 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Die Referendumsfrist ist am 15. Februar 2008 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. März 2008. Publiziert im Amtsblatt vom 29. Februar 2008.
1) GS 94, 255 (BGS 415.211).
2) GS 96, 198 (BGS 415.230).
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
03.11.2010 01.01.2011 § 14
bis eingefügt GS 105
6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 14
bis
03.11.2010 01.01.2011 eingefügt GS 105
7
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