Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen
Anerkennungsreglement Ausland Reglement des SRK über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen Vom 12. November 1997 (Stand 1. Januar 1998) Gestützt auf Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK)
1 ) über die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen vom 20. November 1997 (VO)
2 ) beschliesst das Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmi - gungsvorbehalt der SDK: I. Gegenstand und Zweck Art. 1
1 Dieses Reglement regelt technische Fragen und Einzelheiten für die Anerkennung ausländischer Aus - bildungsabschlüsse im Hinblick auf den Vollzug der VO. Das Anerkennungsverfahren bezweckt die Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Antrag - stellerinnen
3 ) im Vergleich zu der in der Schweiz vermittelten Ausbildung. II. Anerkennungsvoraussetzungen Art. 2 Allgemeine Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Antragstellerin hat die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO Art. 2 zu erfül - len. Art. 3 Besondere Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Antragstellerin hat die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen gemäss VO Art. 3 zu erfüllen. Ausbildungsabschlüsse gemäss den harmonisierten Spezialrichtlinien der Europäischen Union werden anerkannt, sofern die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind und die im nachfolgen - den Absatz vorausgesetzte Berufstätigkeit nachgewiesen ist.
2 Die letzte berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld darf nicht länger als 2 Jahre zu - rückliegen und muss mindestens 1 Jahr in Vollzeit
4 ) (in der Schweiz oder im Ausland) gedauert haben. Liegt diese Tätigkeit länger als 2 Jahre zurück, stehen der Antragstellerin folgende Mög - lichkeiten offen: Der Nachweis einer zusätzlichen beruflichen Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld von mindestens 1 Jahr in Vollzeit
5 (in der Schweiz oder im Ausland) oder das Ablegen einer Anerkennungsprüfung gemäss Art. 4.
3 Weicht eine ausländische Ausbildung nur unwesentlich von den schweizerischen Ausbildungsbe - eine berufliche Tätigkeit im betreffenden Berufsfeld in der Schweiz von mindestens 6 Monaten in Vollzeit ) nachweisen. Die nach Art. 3 Abs. 2 geleistete Berufstätigkeit wird mitberücksichtigt, sofern sie in der Schweiz aus - geübt wurde. Die Berufstätigkeit ist in der Regel durch den Arbeitgeber mittels eines vom SRK vorgegebenen Qua - lifikationsbogens nachzuweisen.
1) Heute: Schweizerische Gesundheitsdirektorenkonferenz (GDK). SG 419.903 .
3) Sämtliche Bezeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
4) Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
5) Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
6) Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
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Anerkennungsreglement Ausland Art. 4 Anerkennungsprüfung
1 Die nachfolgenden Bestimmungen konkretisieren die in VO Art. 4 vorgesehene Möglichkeit der An - tragstellerin, eine Anerkennungsprüfung abzulegen.
2 Es kann eine Anerkennungsprüfung in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgelegt werden, wenn eine ausländische Ausbildung wesentlich von der schweizerischen abweicht. Eine ausländische Ausbildung weicht dann wesentlich von der schweizerischen ab, wenn die Sach- und Fachgebiete sowie die Dauer der theoretischen und praktischen Ausbildung in einer Gesamtbewertung um mehr als einen Drittel abweichen.
7 - stimmten Ausbildungen bloss einzelne in sich abgeschlossene Fachgebiete abgedeckt, kann eine Teilanerkennung beschränkt auf diese Fachgebiete erfolgen, sofern eine Be - rufsausübung einzig in diesem Umfang möglich ist. Sofern die vorausgegangenen berufsspezifischen Ausbildungsinhalte oder das Ausbildungsniveau es rechtfertigen und jeweils alle Fachgebiete abgedeckt sind, kann von einer Anerkennungsprüfung abgesehen und eine Qualifikation nach Art. 3 Abs. 3 verlangt werden. Die Prüfung erstreckt sich auf theoretische und praktische Sachgebiete, deren Kenntnisse eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in allen Fachgebieten in der Schweiz ist. Die Prüfung kann frühestens zu dem Zeitpunkt abgelegt werden, in dem ein Abschluss gemäss den Bestimmungen des SRK möglich wäre. Für die Prüfung erlässt das SRK ausführende Bestimmungen. Von einer Anerkennungsprüfung kann ebenfalls abgesehen werden, wenn innerhalb der letzten 5 Jahre eine Berufstätigkeit mit ausreichender praktischer Erfahrung im betreffen - den Berufsfeld von insgesamt drei Jahren in Vollzeit
8 ) in der Schweiz vorliegt. Für die letzten 6 Monate ist eine befriedigende Qualifikation mittels des Qualifikationsbogens des SRK nachzuweisen. Zudem sind berufsrelevante Fort- und Weiterbildungen von min - destens 10 Tagen nachzuweisen. III. Vollzugsbestimmungen Art. 5 Anerkennungsbehörde, Anerkennungsentscheid
1 Über die Anerkennung entscheidet die Abteilung Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis des SRK.
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberinnen. Der Datenschutz ist zu gewährleisten. IV. Verfahren Art. 6 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsgesuch richtet sich nach VO Art. 6.
2 wird das Dossier geschlossen.
3 Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei. Art. 7 Verfahrensgebühren
1 Die Gebühren (Bearbeitungs-, Anerkennungs-, Rekursgebühr) sind im voraus zu entrichten. Der Chef nicht zurückerstattet. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird.
7) Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
8) Bei einer Tätigkeit in Teilzeit erhöht sich die Dauer verhältnismässig.
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Anerkennungsreglement Ausland V. Rechtspflege Art. 8 Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide kann binnen 30 Tagen seit Eröffnung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentralkomitee eingesetzten Rekurskommission Rekurs erhoben werden. Nach Eingang des Rekurses überprüft die Abteilung Berufsbildung des SRK ihren Entscheid noch - mals. Hält sie ihren Entscheid aufrecht, so orientiert sie die Präsidentin bzw. den Präsidenten der Re - kurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten. Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Parteikosten werden keine gesprochen.
2 Entscheide der Rekurskommission können gemäss VO Art. 11 Abs. 2 angefochten werden. Art. 9 Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
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2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entscheid in der Sache möglich ist. VI. Schlussbestimmungen Art. 10 Übergangsbestimmungen
1 Bei Inkrafttreten dieses Reglements hängige Gesuche und Rekurse werden nach den bisherigen für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Verfahrensregeln behandelt.
2 Im Übrigen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements die für die Registrierung ausländischer Berufsausweise in Gesundheitsberufen geltenden Bestimmungen aufgehoben.
3 Der Chef Berufsbildung kann zu diesem Reglement ausführende Bestimmungen und Weisungen er - lassen.
10 ) Art. 11 Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde am 12. November 1997 vom Zentralkomitee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Schweizerisches Rotes Kreuz Präsident: Franz E. Muheim Direktor: Peter G. Metzler Genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. November 1997.
9) Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
10) Fassung gemäss Beschluss des Zentralkomitees vom 29. April 1999, genehmigt von der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz am 20. Mai 1999.
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