Vereinbarung (0.747.224.121)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

über die Ordnung betreffend die Rheinschifferpatente, abgeschlossen durch Protokoll No. 43 der Rheinzentralkommission vom 14. Dezember 1922 Vom Bundesrat genehmigt am 26. September 1924 Schweizerische Ratifikations-Urkunde hinterlegt am 4. Oktober 1924 In Kraft getreten für die Schweiz am 8. Juli 1925 ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Art. 1
Das Recht, ein Fahrzeug auf dem Rhein oberhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke zu führen, steht nur dem Inhaber eines Rheinschifferpatentes zu, das von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten erteilt ist.
…²
² Aufgehoben durch Art. I des Zusatzprot. Nr. 3 vom 17. Okt. 1979, von der BVers. genehmigt am 10. Okt. 1980 ( AS 1982 1810 ).
Art. 2
Das Patent wird für den ganzen Rhein oder für bestimmte Abschnitte erteilt.
Es gibt die Teile der Wasserstrasse an, für welche die Ermächtigung gilt, und die Arten von Fahrzeugen, die der Inhaber zu führen befugt ist. Es gibt das Recht, jedes Fahrzeug der in ihm bezeichneten Arten zu führen, gleichviel welchem Staate das Fahrzeug angehört.
Art. 3
Die Voraussetzungen, unter denen die im Artikel 1 genannten Behörden gehalten sind, ein Schifferpatent zu erteilen, werden in einer in gemeinsamem Einvernehmen aufgestellten Verordnung festgesetzt.
Art. 4
Der Patentinhaber, der auf irgendeine Weise das ihm erteilte Patent in den Besitz einer eine solche Urkunde nicht besitzenden Person gelangen lässt, um ihr auf Grund dieses Patents die Ausübung der Schifffahrt auf dem Rheine zu ermöglichen, wird je nach den Umständen mit zeitweiser oder dauernder Entziehung des Patents bestraft.
Wer, ohne selbst ein Rheinschifferpatent zu besitzen, die Schifffahrt auf dem Rheine unter Benutzung des einem anderen erteilten Patents ausübt, darf während eines nach den Umständen festzusetzenden Zeitraums ein Schifferpatent nicht erhalten.
Art. 5
Legt ein Patentinhaber eine für die Schifffahrt gefahrbringende Unfähigkeit an den Tag oder wird er wegen wiederholten Zollbetrugs oder wegen schwerer Eigentumsvergehen verurteilt, so muss ihm das Patent von dem Staate, der es erteilt hat, entzogen werden. Die Entziehung des Patents kann auf Zeit erfolgen. Sie wird den übrigen für die Erteilung von Patenten zuständigen Behörden mitgeteilt.
Art. 6
Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung treten die Artikel 15bis einschliesslich 21 der revidierten Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868³ und die Vereinbarung vom 4. Juni 1898 ausser Kraft.
³ SR 0.747.224.101
Art. 7
Diese Vereinbarung soll sobald als möglich ratifiziert werden. Sie tritt dreissig Tage nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Protokolls über die Niederlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
Dieses Protokoll wird vorläufig offengehalten.

Zusatzprotokoll 22 vom 22. Dezember 1923

Die unterzeichneten Mitglieder der Kommission erklären übereinstimmend, dass die Bestimmungen der Vereinbarung vom 14. Dezember 1922 mit den im Protokoll 27 der 1. Tagung 1923 festgesetzten Auslegungen vorläufig bis zur allgemeinen Revision der Mannheimer Akte vom 17. Oktober 1868⁴ Anwendung finden sollen und dass diese Bestimmungen spätestens nach Ablauf eines Zeitraums von zwei Jahren nach der Inkraftsetzung dieser Vereinbarung auf Grund der während dieser Zeit gesammelten Erfahrungen nachzuprüfen sind. Inzwischen werden die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten der Kommission alle zweckdienlichen Auskünfte über die Anwendung der genannten Bestimmungen und über die Folgen erteilen, welche jene für die Rheinschifffahrt gehabt hat.
Ausserdem herrscht Einverständnis darüber, dass unter Aufhebung der Vorschrift des Artikels 1 der Vereinbarung während des oben bezeichneten Zeitraums die genannten Bestimmungen oberhalb der Spijkschen Fähre und nicht nur oberhalb der Duisburg-Hochfelder Brücke Anwendung finden.
Solange die im vorhergehenden Absatz vereinbarte Aufhebung der Vorschrift des Artikels 1 der Vereinbarung aufrechterhalten bleibt, finden die im Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 1922 aufgeführten Bestimmungen über die Trag­fähigkeit der Schiffe keine Anwendung.
Dieses Protokoll gilt als Bestandteil der Vereinbarung vom 14. Dezember 1922.

Geltungsbereich der Vereinbarung am 1. Oktober 1972

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Belgien

19. Mai

1924

8. Juli

1925

Deutschland

27. April

1925

8. Juli

1925

Frankreich

28. Mai

1924

8. Juli

1925

Grossbritannien

  8. Juni

1925

8. Juli

1925

Italien

15. Dezember

1924

8. Juli

1925

Niederlande

  1. Dezember

1924

8. Juli

1925

Schweiz

  4. Oktober

1924

8. Juli

1925

⁴ SR 0.747.224.101
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