Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das g... (731.210)
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Vereinbarung zwischen der grossherzoglich badischen Regierung, vertreten durch das grossherzogliche Ministerium des Innern, einerseits, und dem Kanton Schaffhausen, vertreten durch den Regierungsrat, anderseits, die Erstellung und den Betrieb von elektrischen Starkstromleitungen betreffend

ternehmen das Enteignungsrecht gemäss der im Grossherzogtum Ba- den geltenden Gesetzgebung zukommt.

Art. 2 Der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verpflichtet sich der gross-

herzoglich badischen Regierung gegenüber, seinerseits die Erstellung und den Betrieb von Starkstromleitungen badischer Unternehmungen durch schaffhauserische Gebietsteile zu gestatten, nach Massgabe folgender Be- stimmungen: a) Diese Starkstromleitungen dürfen zusammengerechnet die gleiche einfache Gestängslänge haben wie die schaffhauserischen Leitungen auf badischem Gebiet; b) Abgabe elektrischer Energie innerhalb schaffhauserischer Gebietsteile findet badischerseits nicht statt; c) die grossherzoglich badische Regierung verpflichtet sich, von dieser Zusicherung des Kantons Schaffhausen zugunsten von solchen nach Umfang und Wirkung bedeutenden Unternehmungen Gebrauch zu machen, welche dem öffentlichen Nutzen dienen und denen nach der im Grossherzogtum Baden geltenden Gesetzgebung das Recht der Enteignung eingeräumt wird; d) die in Betracht kommenden badischen Unternehmungen haben für ih- re Anlagen im Kanton Schaffhausen Rechtsdomizil zu nehmen.

Art. 3 In bezug auf Erstellung und Betrieb der Starkstromanlagen gelten die Be-

stimmungen der Gesetzgebung des Gebietes, auf welchem sie sich befin- den.
Art. 4
1 Für die Benützung von Grund und Boden von Gemeinden und Privaten sind keine andern als die nach der Enteignungsgesetzgebung schuldigen Entschädigungen zu leisten.
2 Aus der Tatsache der Durchführung und des Betriebes der Starkstromlei- tungen darf keinerlei Steuer- oder Abgabepflicht irgendwelcher Art herge- leitet werden.

Art. 5 Starkstromanlagen, welche zum elektrischen Betrieb von Eisenbahnen

dienen, werden von dieser Vereinbarung nicht betroffen.
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