Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit
Reglement über die Entschädigung von Inkonvenienzen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentliche Arbeitszeit (REIS) vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 1 der Besoldungsverordnung vom 30. Oktober 2006 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (I.)
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das Reglement gilt für die Angestellten der kantonalen Verwaltung ein - schliesslich der unselbständigen Anstalten und Betriebe sowie der Gerichte.
1bis Sofern keine besondere Regelung besteht, gilt das Reglement auch für die Angestellten von selbständigen Anstalten und Betrieben des Kantons. *
2 Es ist zudem die Grundlage für die Abgeltung vergleichbarer Aufwendun - gen Dritter, die für den Kanton tätig sind.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Abgeltung von Zulagen, Spesen, Pikettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit in Ergänzung zur BVO erfolgt aufgrund dieses Reglements.
2 Abgeltungen werden in der Regel monatlich berechnet und zusammen mit der Lohnzahlung vergütet.
1) BVO (bGS 142.211 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Ansprüche aus saisonbedingten Diensten können am Ende der Arbeitsleis - tung abgerechnet werden.
Art. 3 Zuständigkeiten
1 Der Anspruch auf Abgeltung bedarf der Genehmigung durch die Leitung der Organisationseinheit. Genehmigte Belege sind an die Lohnzahlstelle weiterzuleiten. II. Abgeltungen (II.)
Art. 4 Zusätzliche Dienste
1 Für zusätzliche Dienste werden folgende Zulagen ausgerichtet:
1. Hauswarte und technisches Personal 20.-/Woche
2. Personal Winterdienst 85.-/Woche
3. Leitung Winterdienst 400.-/Woche
4. Staatsanwaltschaft Pikettdienst 25.-/24 Std
5. * Präsenzdienst Strafanstalt Gmünden 25.-/24 Std
Art. 5 Ausserordentliche Arbeitszeit
1 Bei ausserordentlicher Arbeitszeit wird eine Entschädigung von Fr. 7.- für jede geleistete oder angebrochene Arbeitsstunde vergütet.
2 Zusätzlich wird eine Zeitgutschrift von 20 % auf die geleisteten Überstun - den gewährt. Der Zuschlag ist dem Überstundensaldo gutzuschreiben.
3 Organisationseinheiten mit Dienstplänen legen Beginn und Ende von Pi - kettdienst und ausserordentlicher Arbeitszeit im Plan fest. III. Spesen (III.)
Art. 6 Öffentlicher Verkehr
1 - lettkosten vergütet. Bei häufigen Dienstfahrten werden zudem die jährlichen Kosten für ein Halbtax-Abonnement entschädigt.
2 Den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten und deren Stell - vertretungen wird ein Billett 1. Klasse vergütet. Reisen andere Angestellte zusammen mit leitenden Angestellten, wird ihnen ebenfalls ein Billett 1. Klas - se vergütet.
Art. 7 Motorfahrzeuge – Entschädigung innerhalb des Kantonsgebiets
und der angrenzenden Gemeinden
1 Für Dienstfahrten sind, sofern möglich, kantonale Dienstfahrzeuge oder andere vom Kanton zur Verfügung gestellte Fahrzeugangebote zu nutzen. In diesen Fällen wird keine Entschädigung ausbezahlt.
2 Für Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden sämtliche Kosten (inkl. Parkierungskosten) mit einer pauschalen Kilometerentschädigung anteil - mässig nach folgenden Ansätzen abgegolten: * a) Auto 70 Rp./km b) Motorrad 40 Rp./km c) Kleinmotorrad 30 Rp./km
3 Für Fahrten innerhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden sind in der Regel die Kilometerangaben gemäss der Distanztabelle im Anhang massgebend. In besonderen Fällen können die effektiv gefahrenen Kilome - ter gemäss Fahrtenbuch vergütet werden.
4 Der Anspruch auf Kilometerentschädigung besteht ab Wohnort. Liegt der Wohnort ausserhalb des Kantons, wird erst die Wegstrecke ab der Kantons - grenze entschädigt.
5 Die Kosten eines Verkehrsunfalls auf einer Dienstfahrt, die nicht durch eine Versicherung gedeckt sind (inklusive Bonusverlust), übernimmt der Kanton, sofern kein grobfahrlässiges Verhalten vorliegt.
Art. 8 Motorfahrzeuge – Entschädigung ausserhalb des Kantonsge -
biets
1 Für Dienstfahrten ausserhalb des Kantonsgebiets werden in der Regel nur die Kosten öffentlicher Verkehrsmittel vergütet. Wird freiwillig ein Fahrzeug benutzt, übernimmt der Kanton keine Unfallkosten nach Art. 7 Abs. 5.
2 Wird ausnahmsweise die Benützung des privaten Fahrzeugs für Dienst - fahrten ausserhalb des Kantons und der angrenzenden Gemeinden bewil - ligt, so werden die effektiv gefahrenen Kilometer entschädigt. Es gelten die Pauschalansätze nach Art. 7 Abs. 2.
Art. 8a * Entschädigung von Mietkosten für das Parkieren auf Staatsa -
realen
1 Für das Parkieren auf Staatsarealen werden die Mietkosten mit einer pauschalen Entschädigung von Fr. 20.- pro Monat anteilmässig abgegolten, wenn das private Fahrzeug aufgrund von Schicht-, Pikett- oder Winterdienst oder durchschnittlich mindestens an drei Arbeitstagen pro Woche für Dienst - fahrten eingesetzt werden muss.
Art. 9 Verpflegung
1 Für eine Hauptmahlzeit (Essen und Getränke) werden pauschal Fr.
30.- und für ein einzelnes Frühstück ohne Übernachtung Fr. 8.- vergütet, wenn sie wegen einer dienstlichen Verpflichtung auswärts eingenommen werden müssen.
2 In begründeten Ausnahmefällen können höhere Auslagen vergütet werden.
Art. 10 Andere Auslagen
1 Andere Auslagen für dienstliche Notwendigkeiten werden nach dem beleg - ten, effektiven Aufwand entschädigt.
2 Die Beschaffung von Sach- oder Arbeitsmitteln darf nicht über die Spesen abgerechnet werden.
1 Private Netzanschlüsse, die zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung ge - stellt werden müssen, werden bei ausgewiesenem Bedarf und regelmässi - ger Nutzung entschädigt. Dies betrifft insbesondere Netzanschlüsse von Angestellten mit Pikett-, Notfall-, mehrheitlichem Aussendienst oder ohne festen Arbeitsplatz.
2 Die von der Anstellungsbehörde bewilligte dienstliche Nutzung wird anteils - mässig mit einem pauschalen Betrag von Fr. 20.- monatlich entschädigt. Pro Person wird nur ein Netzanschluss entschädigt.
3 Mit der Entschädigung für den Netzanschluss gilt die Verwendung privater Geräte wie Telefon, Handy, Tablet, PC, Notebook, Fax, Drucker usw. als mit - abgegolten.
IV. Zusätzliche Bestimmungen Kantonspolizei (IV.)
Art. 12 Zusätzliche Dienste
1 Für zusätzliche Dienste werden folgende Entschädigungen ausgerichtet: a) Ausübung einer Führungsfunktion bis und mit Dienstgrad Wm 220.- /Monat b) Spezialfunktionen 150.- /Monat
2 Wird die Funktion in Teilzeit ausgeübt, reduziert sich der Anspruch entspre - chend dem Beschäftigungsgrad.
Art. 13 Bereitschaftsdienst
1 Die Entschädigung für Bereitschaftsdienst (Pikettdienst) ausserhalb der re - gulären Arbeitszeit beträgt: Fr. 25.- /24 Std.
Art. 14 Zeitgutschriften
1 Zeitgutschriften nach Art. 5 Abs. 2 werden für Arbeitszeiten von 22.00-
06.00 Uhr gewährt.
Art. 15 Spesen
1 Für Dienstfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln wird den Kaderangehöri - gen ein Billett 1. Klasse vergütet. Reisen andere Angehörige der Kantonspo - lizei zusammen mit Kaderangehörigen, wird ihnen ebenfalls ein Billett
1. Klasse vergütet.
2 Das Polizeikommando kann im jeweiligen Aufgebot Spesenpauschalen für besondere dienstliche Einsätze festlegen.
Art. 16 Fahrzeugentschädigung (Art. 27 Abs. 3 PolV)
1 Muss das private Fahrzeug regelmässig für Dienstfahrten benützt werden, gelten folgende Entschädigungsansätze: a) für Mitarbeitende in der Verkehrserziehung 340.- /Monat
2 Einzelne Dienstfahrten mit privaten Fahrzeugen werden nach Art. 7 ent - schädigt.
3 Für angeordnete Fahrten innerhalb des Kantonsgebiets und der angren - zenden Gemeinden werden die effektiv gefahrenen Kilometer gemäss Ein - trag im Dienstplan vergütet.
Art. 17 Entschädigung privater Netzanschlüsse
1 Der vorgeschriebene private Netzanschluss, welcher für die dienstliche Nutzung zur Verfügung gestellt werden muss, wird nach Art. 11 entschädigt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
14.08.2018 01.01.2019 Art. 1 Abs. 1 bis eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Art. 4 Abs. 1, 5. eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Art. 7 Abs. 2 geändert 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Art. 8a eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
14.08.2018 01.01.2019 Anhang 1 Name und In - halt geändert
1364 / 2018, S. 1209
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 1 bis 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 4 Abs. 1, 5. 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Art. 7 Abs. 2 14.08.2018 01.01.2019 geändert 1364 / 2018, S. 1209
Art. 8a 14.08.2018 01.01.2019 eingefügt 1364 / 2018, S. 1209
Anhang 1 14.08.2018 01.01.2019 Name und In - halt geändert
1364 / 2018, S. 1209
Anhang: Distanzentabelle für entschädigungsberechti gte Reisevergütungen Verbindungen Hinterland – Mittelland – Vorderland ü ber Stein gerechnet Urnäsch-Gais via Appenzell Teufen-Rehetobel/Grub via Speicher-Zweibrücken Reute-Gais via Altstätten Nach Reute, wo näher über Kaien-Oberegg Gais-Bühler/Vorderland via Weissegg Die Entfernung ist in Kilometern für Hin- und Rückweg gerechnet Urnäsch Herisau Schwellbrunn Hundwil Stein Schönengrund Waldstatt Teufen Bühler Gais Speicher Trogen Rehetobel Wald Grub Heiden Wolfhalden Lutzenberg Walzenhausen Reute St.Gallen Bahnhof Appenzell Appenzell
21 31 36 19 17 38 25 22 18 12 32 30 48 39 55 50 54 62 65 47 35 0 Reute
69 71 75 59 53 78 66 43 40 35 33 29 19 18 16 12 16 21 16 0 44 47 Walzenhausen
81 78 82 66 60 85 73 50 47 53 39 36 26 26 18 15 11 5 0 16 47 65 Lutzenberg
78 75 79 63 57 82 70 47 44 50 36 33 23 23 17 12 8 0 5 21 44 62 Wolfhalden
70 67 71 55 49 74 62 39 36 42 28 25 15 15 9 5 0 8 11 16 36 54 Heiden
66 63 67 51 45 70 58 35 32 38 24 21 11 11 5 0 5 12 15 12 32 50 Grub
63 60 64 48 42 67 55 32 36 42 21 25 14 15 0 5 9 17 18 16 28 55 Wald
56 52 57 41 35 60 48 25 21 28 14 10 5 0 15 11 15 23 26 18 29 39 Rehetobel
58 55 59 43 37 62 50 27 30 36 16 19 0 5 14 11 15 23 26 19 25 48 Trogen
46 43 47 31 25 50 38 15 12 18 5 0 19 10 25 21 25 33 36 29 20 30 Speicher
42 39 43 27 21 46 34 11 17 23 0 5 16 14 21 24 28 36 39 33 15 32 Gais
33 43 47 31 25 50 38 14 7 0 23 18 36 28 42 38 42 50 53 35 27 12 Bühler
39 36 41 24 18 43 31 7 0 7 17 12 30 21 36 32 36 44 47 40 20 18 Teufen
32 29 33 18 11 36 24 0 7 14 11 15 27 25 32 35 39 47 50 43 13 22 Waldstatt
13 8 10 7 13 12 0 24 31 38 34 38 50 48 55 58 62 70 73 66 29 25 Schönengrund
24 20 9 19 25 0 12 36 43 50 46 50 62 60 67 70 74 82 85 78 41 38 Stein
21 18 23 7 0 25 13 11 18 25 21 25 37 35 42 45 49 57 60 53 16 17 Hundwil
15 12 17 0 7 19 7 18 24 31 27 31 43 41 48 51 55 63 66 59 22 19 Schwellbrunn
22 11 0 17 23 9 10 33 41 47 43 47 59 57 64 67 71 79 82 75 31 36 Herisau
20 0 11 12 18 20 8 29 36 43 39 43 55 52 60 63 67 75 78 71 20 31 Urnäsch
0 20 22 15 21 24 13 32 39 33 42 46 58 56 63 66 70 78 81 69 41 21
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