Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zentralschweiz
Regierungsratsbeschluss betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die Grundlagen der Polizei- Zusammenarbeit in der Zentralschweiz Vom 30. November 2010 (Stand 13. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 47 Abs. 1 Bst. d der Kantonsverfassung 1 ) , auf Art. 4 ff. des Konkordats über die Grundlagen der Polizei-Zusammenarbeit in der Zen - tralschweiz (Polizeikonkordat Zentralschweiz) vom 6. November 2009 2 ) und auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Staatsverwaltung (Organisationsgesetz) vom 29. Oktober 1998 3 ) , beschliesst:
Ziff. 1
1 Die Sicherheitsdirektion ist zuständige Behörde zur Stellung des Gesuchs um einen polizeilichen Unterstützungseinsatz und zur Bewilligung eines po - lizeilichen Unterstützungseinsatzes im Sinne von Art. 4 ff. des Konkordats.
Ziff. 2
1 Dieser Beschluss tritt in Kraft, sobald Abschnitt II des Konkordats (Art. 39 Abs. 2 Konkordat) rechtskräftig wird.
Ziff. 3
1 Der Regierungsratsbeschluss vom 25. Mai 1982 betreffend die zuständige Behörde gemäss Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz 4 ) wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. 1) BGS 111.1 2) BGS 511.1 3) 4) GS 28, 329
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.11.2010 13.01.2011 Erlass Erstfassung GS 30, 787
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.11.2010 13.01.2011 Erstfassung GS 30, 787
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