Beschluss über die Bannung des Gebietes Bergli-Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd
VI E/22/6 Beschluss über die Bannung des Gebietes Bergli– Bitziberg in der Gemeinde Glarus gegen jegliche Jagd Vom 25. Juni 1980 (Stand 1. Juli 1980) (Erlassen vom Landrat am 25. Juni 1980) Ziff. 1
1 Das Gebiet Bergli–Bitziberg in der Gemeinde Glarus wird innerhalb folgen - der Grenzen gegen jegliche Jagd gebannt:
a. im Norden durch die Allmeindstrasse–Berglistrasse–Langenackerstras - se
b. im Osten durch die Landstrasse–Pfrundhausstrasse
c. im Süden durch die Oberdorfstrasse–Bleichestrasse
d. im Westen durch die «Hohle Gasse»–Allmeindstrasse. Ziff. 2
1 Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden nach den einschlägi - gen Strafbestimmungen geahndet. Ziff. 3
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Ziff. 4
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1980 in Kraft. SBE I/11 396 1
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