Weisung des Erziehungsdepartements über die Kostentragung für Leistungen am Gymnasium Appenzell --> 412.016
                            Weisung des Erziehungsdepartements  über die Kostentragung für Leistungen  am Gymnasium Appenzell  vom 9. August  2007  Das Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell I.  Rh.,  in Ausführung von Art. 35 und Art. 37 der Gymnasialverordnung vom 30.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998,  erlässt folgende  I. Kosten der  Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur  teilweisen  Deckung  der  durch  den  Schulbetrieb  verursachten  Kosten  wird  ein  Schulgeld erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgeld wird pro Schulsemester in Rechnung gestellt.  Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Schüler  der  1.  -  3.  Gymnasialklasse  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Appenzell  I.Rh.  bezahlen  Betrage von Fr. 17'000.-- pro Schüler und Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schüler  der  4.  -  6.  Gymnasialklasse  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Appenzell  I.Rh.  bezahlen   der Kanton und die Bezirke des entsprechenden Wohnsitzes je ein Schul-  geld im Betrage von Fr. 8'500.-- pro Schüler und Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Art. 16.  Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Schüler  der  1.  und  2.  Gymnasialklasse  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Appenzell  A.Rh. bezahlen die Inhaber der elterlichen Sorge das Schulgeld von Fr. 17'000.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit Revisionen vom 20. Januar 2009, 18. März 2009 und 2. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abgeändert durch Departe  mentsbeschluss vom 18. März  2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgeändert durch Departe  mentsbeschluss vom 18. März  2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                412.002
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Schüler  der  3.  -  6.  Gymnasialklasse  mit  Wohnsitz  im  Kanton  Appenzell  A.Rh.  bezahlen  der  Kanton  Appenzell  A.Rh.  gemäss  der  Vereinbarung  der  Kantone  Ap-  penzell    A.Rh.  und  Appenzell  I.Rh.  über  die  Zusammenarbeit  auf  dem  Gebiet  der  Mittelschulen  vom  Oktober  1996,  oder  die  Inhaber  der  elterlichen  Sorge  ein  Schul-  geld von Fr. 17'000.-- pro Schüler und Schuljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleibt Art. 16.  Art.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für interne Schüler mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons Appenzell I.Rh. bezahlen  die Inhaber der elterlichen Sorge ein Schulgeld, das im Internatspreis inbegriffen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Verpflichtung zur Bezahlung des Schulgeldes bleibt auch bei Mündigkeit des  Schülers weiterhin bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Departement  legt  zusammen  mit  dem  Stiftungsrat  das  der  Schule  zu  überfüh-  rende Schulgeld fest.  II. Kosten des  Art.  5  Die Deckung der durch den Internatsbetrieb verursachten Kosten ist Sache der Trä-  gerschaft des Internats.  III. Kosten des  Tagesinternats  Art.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Mittagsverpflegung  von  externen  Schülern  bezahlt  das  Gymnasium  Appen-  zell  der  Trägerschaft  des  Internats  ein  Kostgeld,  dessen  Höhe  zwischen  dem  Kan-  ton  und  der    Trägerschaft  des  Internats  im  Rahmen  des  Internatauftrages  geregelt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Gymnasium  Appenzell  erhebt  für  die  Mittagsverpflegung  bei  den  Schülern,  bzw. deren Inhabern der elterlichen Sorge einen Beitrag von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /  des Kostgeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Schülern der 1. - 3. Gymnasialklassen mit Wohnsitz im Kanton Appenzell I.Rh.  bezahlen  die  Schulgemeinden  des  entsprechenden  Wohnsitzes  einen  Beitrag  von  ½  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  /   des  Kostgeldes,  die  Inhaber  der  elterlichen  Sorge  einen  Beitrag  von  ½  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /  des Kostgeldes.
                        
                        
                    
                    
                    
                412.002
IV. Kosten der akademischen Berufsberatung
Art. 7
                            1  Die Kosten für das normierte Angebot werden durch das Gymnasium übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die über das normierte Angebot hinaus beanspruchte Zeit der Beratungsstelle wird  den Inhabern der elterlichen Sorge in Rechnung gestellt.  V.  Lehrmittel  Art.  8  Die  Kosten  für  persönliche  Materialien  wie  Schreibzeug,  Taschenrechner,  usw.  so-  wie allgemeines Verbrauchsmaterial sind von den Schülern zu tragen.  Art.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An  Schüler  der  1.  -  3.  Gymnasialklassen  werden  die  Lehrmittel  in  der  Regel  leih-  weise abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrmittel,  welche  auch  nach  der  dritten  Klasse  Verwendung  finden,  werden  den  Schülern in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schüler  ab  der  4.  Gymnasialklasse  tragen  die  Kosten  für  sämtliche  Lehrmittel,  so-  fern diese nicht ausdrücklich leihweise durch die Schule zur Verfügung gestellt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Werden  bei  der  Rückgabe  von  leihweise  überlassenen  Lehrmitteln  Schäden  fest-  gestellt,  die  auf  unsorgfältige  Behandlung  schliessen  lassen,  werden  die  Lehrmittel  den entsprechenden Schülern in Rechnung gestellt.  VI.  Prüfungsgebühren  Art.  10  Mit der Anmeldung zur Maturaprüfung haben Schüler bzw. deren Inhaber der elterli-  chen Sorge eine Prüfungsgebühr von Fr. 400.-- zu bezahlen.  VII.  Fächergebühren  Art.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pro Semester beim Schüler bzw. deren Inhabern der elterlichen Sorge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                412.002
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schülern,  welche  ein    Wahlpflichtfach  besuchen,  wird  das  im    Fach  verwendete  Verbrauchsmaterial  semesterweise in Rechnung gestellt.  Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Prüfungsgebühren  für  Diplome  in  Sprachfächern  (Französisch,  Englisch  u.a.m.)  und  Buchhaltung/Informatik  gehen  für  Schüler  ab  der  4.  Gymnasialklasse  zu  Lasten  der  Inhaber der elterlichen Sorge.  VIII. Besondere  Kosten  Art.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für Ausflüge, Exkursionen, Sporttage und dergleichen mehr sind durch  die Schüler bzw. die Inhaber der elterlichen Sorge zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Kosten der Projekttage und Maturareise leistet die Schule einen Beitrag ge-  mäss Anhang I.  IX. Weitere  Gebühren  Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Ausstellen eines Schülerausweises bezahlt der betroffene Schüler Fr. 1.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Erstellen von Zeugniskopien bezahlt der betroffene Schüler pro Semester-  zeugnis Fr. 5.--.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach dem Ablauf der Ausleihfristen für Medien aus der Bibliothek werden Mahnge-  bühren erhoben. Diese betragen:  - 1. Mahnung  Fr.   1.--  - 2. Mahnung  Fr.   5.--  - 3. Mahnung  Fr. 10.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mahngebühren werden auf Antrag der Bibliothekarin in die nächste ordentliche  Semesterrechnung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Verloren  gegangene  Bücher  oder  Medien  sind  vollwertig  zu  ersetzen.  Die  Wieder-  beschaffung erfolgt durch die Bibliothekarin. Sie stellt Antrag zur Rechnungsstellung  an den betreffenden Schüler bzw. dessen Inhaber der elterlichen Sorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgeändert durch Departementsbeschluss vom 2. Juni 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                412.002
X. Raumvermietungen
Art. 15
                            Für  die  Benützung  von  Räumlichkeiten  erhebt  das  Gymnasium  Mietgebühren  ge-  mäss Anhang II.  XI.  Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schulgeld nach Art. 2 und Art. 3 wird sukzessive erhöht und beträgt im Schul-  jahr    2010/11  Fr.  14'000.--,  im  Schuljahr  2011/12  Fr.  15'000.--  und  im  Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2012/13 Fr. 16'000.--.  XII.  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dieser Beschluss tritt auf den Beginn des Schuljahres 2007/08 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Titel eingefügt durch Departementsbeschluss vom  18. März 2009 (Inkrafttr  eten: 1. August 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingefügt durch Departementsbeschluss vom 18.   März 2009 (Inkrafttreten: 1. August 2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  vom  18.  März  2009  (Inkrafttreten:    1.  August
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009).
                        
                        
                    
                    
                    
                412.002
                            6  Anhang I  Finanzregelung für die Projekttage und Maturareise
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Projekttage
1.1 Beitrag des Gymnasiums pro Schüler
                            3 Tage  Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Klasse 25.-- Fr. 100.--
2. Klasse 50.-- Fr. 100.--
3. Klasse 50.-- Fr. 150.--
4. Klasse 80.-- Fr. 150.--
5. Klasse 80.-- Fr. 150.--
1.2 Schülerbeiträge
                            Schülerbeiträge dürfen nicht höher sein als der maximale Schulbeitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Maturareise
                            Die  Schüler  der  6.  Klasse  erhalten  an  die  Kosten  ihrer  Maturareise  einen  Beitrag  des Gymnasiums von Fr. 150.--. Die Ziffer 1.2 findet sinngemässe Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                412.002
                            Anhang II
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Benützung von  Räumlichkeiten  Raumbezeichnung                      Einzelbelegung                        Kursbele-  gung  Dauerbe-  nutzung  nur Ortsan-  sässige  Theatersaal ohne Empore  400.00  550.00  Theatersaal mit Empore  450.00  600.00  Singsaal, pro Lektion 1 1/2 h  *35.00  *35.00  *25.00  Harmoniesaal, pro Lektion 1 1/2  h  *35.00            *35.00             *25.00  Schulzimmer, max. 4 h  *35.00  *35.00  *25.00  Informatikzimmer, max. 4 h  100.00  150.00  100.00  Jazzkeller, pro Lektion 1 1/2 h  25.00  25.00  15.00  Musikkoje, pro Lektion  1 1/2 h  10.00  15.00  10.00  Turnhalle inkl. Garderobe  Halbtagesnutzung  50.00  75.00  300.00 bei 1  Lekt.  Tagesnutzung                                               100.00                                               150.00                                               300.00  Zusatzproben Theatersaal  50.00  50.00  Mehraufwand Hauswart  pro              Stunde  60.00              60.00              60.00               60.00  Abfallbeseitigung  pro              Container  50.00              50.00              50.00               50.00  *inkl. Benützung der vorhandenen technischen H  ilfsmittel (Beamer, Hellraumprojektor, etc.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Abgeändert durch Departem  entsbeschluss vom 20.  Januar 2009 (Inkrafttret  en: 1. Februar 2009)