Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wo... (851.213)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum

Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum Vom 6. Mai 2010 (Stand 1. August 2010) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf §§ 8 und 8a des Gesetzes über die Förderung von preisgünsti - gem Wohnraum (Wohnraumförderungsgesetz, WFG) vom 30. Janu - ar 2003 1 ) , beschliesst:

§ 1 Rahmenkredit

1 Für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum nach § 6 Bst. a, b und c und § 13 WFG wird ein Rahmenkredit von 33.9 Mio. Franken bewilligt.
2 An den Rahmenkredit gemäss Abs. 1 wird der Rahmenkredit von
15 Mio. Franken gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003 ange - rechnet.
3 Die noch nicht ausgeschöpften Mittel des bisherigen Rahmenkredits wer - den auf den neuen Rahmenkredit übertragen.
4 Für die nach § 6 Bst. b WFG geförderten Wohnungen wird ein weiterer Rahmenkredit für Darlehen von 36 Mio. Franken gewährt, welcher nach Bedarf beansprucht werden kann.
5 Für Förderung von alternativen Wohnformen im AHV-Rentenalter nach § 8c WFG wird ein Rahmenkredit von 0.5 Millionen Franken bewilligt.

§ 2 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Der Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit für die Förderung von preisgünstigem Wohnraum vom 30. Januar 2003 2 ) wird aufgehoben. 1) 2) GS 27, 709

§ 3 In-Kraft-Treten

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum gemäss § 34 der Kantonsverfassung 1 ) . Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des In- Kraft-Tretens. 2 ) 1) 2) In-Kraft-Treten am 1. August 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.05.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 30, 545
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 06.05.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 30, 545
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