Verordnung über die Nomenklaturkommission (215.341.3)
CH - BE

Verordnung über die Nomenklaturkommission

1 215.341.3 Verordnung über die Nomenklaturkommission (NKV) vom 15.09.2010 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 der Verordnung des Bundesrates vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen (GeoNV) 1 ) , Artikel 88 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) 2 ) und Artikel 37 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Or ganisationsgesetz, OrG) 3 ) auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:

Art. 1

Aufgaben
1 Die Nomenklaturkommission ist die Fachstelle des Kantons für die geografi schen Namen der amtlichen Vermessung.
2 Sie kann Richtlinien und Empfehlungen für das Erheben und die Schreibwei se von geografischen Namen der amtlichen Vermessung erlassen.
3 Sie überprüft die geografischen Namen auf ihre sprachliche Richtigkeit, auf ihre Übereinstimmung mit den bundesrechtlichen Vorgaben und den kantona len Richtlinien. Sie teilt dem Amt für Geoinformation ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.
4 Sie kann durch Vermittlung des Amtes für Geoinformation die sprachliche Richtigkeit der Schreibweise von Lokalisations- und Ortschaftsnamen begut achten.
5 Bei der Mitwirkung des Kantons an der Erarbeitung der bundesrechtlichen Vollzugsregelungen zieht das Amt für Geoinformation die Nomenklaturkommis sion bei.
1) SR 510.625
2) BSG 101.1
3) BSG 152.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-70
215.341.3 2

Art. 2

Zusammensetzung
1 Die Nomenklaturkommission besteht aus höchstens acht Personen und setzt sich zusammen aus Vertretungen a der kantonalen Vermessungsaufsicht, b eines Instituts für Germanistik und eines Instituts für Romanistik einer Schweizer Universität, c des Staatsarchivs, d der Gemeinden, e der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer.

Art. 3

Wahl
1 Die Direktion für Inneres und Justiz ernennt die Kommissionsmitglieder auf Antrag des Amtes für Geoinformation für eine Amtsdauer von vier Jahren. *
2 Die Wiederwahl ist zulässig.

Art. 4

Organisation
1 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer präsidiert die Kommissi on.
2 Die Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vizepräsidentin oder einen Vize präsidenten.
3 Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst.
4 Die Kommission zieht Fachleute zur Mitarbeit bei, namentlich diejenigen der Forschungsstelle für Namenkunde der Universität Bern oder des Centre de dia lectologie et d’étude du français régional de l’Université de Neuchâtel.

Art. 5

Sekretariat
1 Das Amt für Geoinformation führt das Sekretariat der Kommission. Es erledigt die unbestrittenen Fälle selbstständig.

Art. 6

Sitzungen
1 Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer beruft die Kommission zu Sitzungen ein, so oft es die Geschäfte erfordern. *
2 Dringliche Geschäfte und Geschäfte von geringer Bedeutung können auf dem Zirkulationsweg erledigt werden.
3 215.341.3
3 In den Kommissionssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme; bei Stimmen gleichheit fällt die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beigezo gene Expertinnen und Experten nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Die Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwe send ist.
5 Bei Zirkulationsbeschlüssen ist für die Verabschiedung eines Geschäfts das absolute Mehr aller Mitglieder erforderlich.
6 Über die Verhandlungen der Kommission wird ein Protokoll geführt.

Art. 7

Entschädigung
1 Die Entschädigung der verwaltungsexternen Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli 1980 über die Taggelder und Reiseent schädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen 1 ) .
2 Das Amt für Geoinformation setzt die Entschädigung für beigezogene Fach leute von Fall zu Fall fest.

Art. 8

Änderung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (Organisationsverordnung BVE; OrV BVE) 2 ) vom 18. Ok tober 1995 wird wie folgt geändert:

Art. 9

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Bern, 15. September 2010 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Perrenoud Der Staatsschreiber: Nuspliger
1) BSG 152.256
2) BSG 152.221.191
215.341.3 4 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
15.09.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-70
02.09.2020 01.11.2020

Art. 3 Abs. 1

geändert 20-088
03.11.2021 01.01.2022

Art. 3 Abs. 1

geändert 21-099
03.11.2021 01.01.2022

Art. 6 Abs. 1

geändert 21-099
5 215.341.3 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 15.09.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-70

Art. 3 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 3 Abs. 1

03.11.2021 01.01.2022 geändert 21-099

Art. 6 Abs. 1

03.11.2021 01.01.2022 geändert 21-099
Markierungen
Leseansicht