Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer (111.423.1)
    CH - SO

    Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer

    Gesetz über die Verwendung der Bettagssteuer Vom 3. Mai 1873 (Stand 3. Mai 1873) Der Kantonsrat von Solothurn auf Antrag des Regierungsrates beschliesst:

    § 1 * ...

    § 2

    1 Der Ertrag der Bettagssteuer ist zu einem vom Regierungsrat zu bezeich - nenden den jeweiligen Zeitverhältnissen angemessenen Wohlthätigkeits - zwecke zu verwenden.
    2 Dieses Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk mit der amtlichen Publi - kation des Abstimmungsresultates in Kraft. Inkrafttreten am 3. Mai 1873. GS 2, 392
    1
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

    17.06.1855 keine Angabe § 1 aufgehoben -

    2
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

    § 1 17.06.1855 keine Angabe aufgehoben -

    3
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren