Notenaustausch vom 8./9. Februar 1993 (0.142.112.912)
CH - Schweizer Bundesrecht

Notenaustausch vom 8./9. Februar 1993

zwischen der Schweiz und Kroatien über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpasses In Kraft getreten am 11. März 1993 ¹ AS 1993 1720
Originaltext
Ministerium
Zagreb, den 9. Februar 1993
für auswärtige Angelegenheiten
der Republik Kroatien
Schweizerische Botschaft
Zagreb
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien entbietet der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft seine Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf die Note der Botschaft vom 8. Februar 1993, mitzuteilen, dass es den Vorschlag annimmt, eine Vereinbarung zwischen der Republik Kroatien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses abzuschlies­sen. Diese Vereinbarung weist folgenden Wortlaut auf:

Art. 1

Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich in offizieller Mission als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staats oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen offiziellen oder gewöhnlichen Pass besitzen.

Art. 2

Staatsangehörige der Republik Kroatien, die einen gültigen kroatischen Diplomaten-, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Republik Kroatien noch kroatischer Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz, für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz weder selbständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 3

Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz noch schweizerischer Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Republik Kroatien sind, benötigen für die Einreise in Kroatien, für den Aufenthalt bis zu 90 Tagen und für die Ausreise kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in Kroatien weder selbständige noch unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben.

Art. 4

Ungeachtet der Art des Reisepasses können Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.

Art. 5

Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.

Art. 6

Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staats die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.

Art. 7

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.

Art. 8

1)  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Staatsangehörigen, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, jederzeit formlos zu übernehmen.
2)  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Angehörige von Drittstaaten, die im Hoheitsgebiet des anderen Staats die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen, formlos zu übernehmen, sofern diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet des einen Staats ein gül­tiges Visum oder einen gültigen Aufenthaltstitel des anderen Staats besessen haben. Eine Rückübernahmepflicht besteht nicht, wenn eine Weiterreise des Ausländers in einen Drittstaat möglich, zulässig und zumutbar ist, insbeson­dere, wenn dieser sich inzwischen in einem Drittstaat aufgehalten hat. Eine Rückübernahmepflicht besteht auch dann nicht, wenn der Ausländer bei der Einreise in das Hoheitsgebiet des um Rücknahme ersuchenden Staats im Besitz eines gültigen Visums oder eines gültigen Aufenthaltstitels dieses Staats war oder ihm nach seiner Einreise ein Visum oder ein Aufenthaltstitel durch diesen Staat ausgestellt wurde.
3)  Beide Vertragsparteien verpflichten sich, eine Person gemäss Absätzen 1 und 2 unter den gleichen Voraussetzungen zurückzunehmen, wenn die Nachprüfung ergibt, dass diese im Zeitpunkt der Einreise in das Hoheits­gebiet des einen Staats nicht im Besitz der Staatsangehörigkeit oder eines gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des anderen Staats war.

Art. 9

1)  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet die an sie gerichteten Rückübernahmeersuchen innerhalb von acht Tagen.
2)  Die ersuchte Vertragspartei übernimmt die Person, deren Rücknahme zugestimmt wurde, innerhalb eines Monats. Diese Frist kann auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei verlängert werden.

Art. 10

Beide Vertragsparteien teilen sich die für die Durchführung der Rückübernahmeersuchen zuständigen Behörden innerhalb von dreissig Tagen seit der Unterzeichnung dieses Abkommens auf diplomatischem Wege mit.

Art. 11

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.

Art. 12

Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 8 Absatz 1, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.

Art. 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.

Art. 14

Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.»
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien nimmt den Vorschlag der Schweizerischen Botschaft an, dass die Note der Botschaft vom 8. Februar 1993 und diese Note des Ministeriums eine Vereinbarung zwischen der Republik Kroatien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegen­seitige Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses bilden. Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach dem Datum dieser Note in Kraft.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Kroatien benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
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