Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffha... (916.432)
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Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus dem Kanton Schaffhausen

1 s dem Kanton
1) sowie Art. 7
2) , erärztin (Veterinäramt) und mit Kanton
1/2013 Gemeinden
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
2 Sie sorgen nach Massgabe der Vorschriften der VTNP für das Einsammeln und die Lagerung der auf ihrem Gebiet anfallenden tierischen Nebenprodukte.
§ 3
1 Die aufgrund der Entsorgung gemäss § 1 dieser Verordnung an- fallenden Kosten werden den Gemeinden anteilsmässig verrech- net.
2 Die Gemeinden belasten die anfallenden Entsorgungskosten grundsätzlich den Inhabern und Inhaberinnen der tierischen Ne- benprodukte.
3 Auf die vollständige Überwälzung der Entsorgungskosten kann verzichtet werden, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt oder wenn daraus ein unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehen würde.
§ 4
1 Betriebe, welche tierische Nebenprodukte durch Dritte entsorgen lassen, haben dem Veterinäramt die schriftliche Vereinbarung über die Sicherung der Entsorgung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 VTNP vorzulegen.
2 Das Departement des Innern kann nötigenfalls Schlacht- oder Le- bensmittelbetriebe schliessen, wenn die vorschriftsgemässe Ent- sorgung der tierischen Nebenprodukte nicht gewährleistet ist.

§ 5 Das Veterinäramt sorgt im Einvernehmen mit dem Interkantonalen

Labor dafür, dass Plätze für das allfällige Vergraben von Tierkör- pern in ausserordentlichen Fällen vorgesehen werden.

§ 6 Die Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk-

ten aus dem Kanton Schaffhausen vom 21. Juni 2005 wird aufge- hoben.
§ 7
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
3) und in die kantonale Ge- setzessammlung aufzunehmen. Kosten Entsorgung durch die Inha- berin oder den Inhaber Vergraben von Tierkörpern Aufhebung bis- herigen Rechts Inkrafttreten
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