Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen --> 160.011
Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen vom 9. November 1971
1 Art. 1 Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenös- sischen Abstimmungen. Art. 2 Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung einzureichen. Art. 3
2 Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden. Art. 4
3 Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
1 Mit Revision vom 1. Juli 2003.
2 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
3 Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
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