Standeskommissionsbeschluss über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke für die eidgenössischen Abstimmungen --> 160.011
                            Standeskommissionsbeschluss  über die Beitragsleistung an die Kosten der Bezirke  für die eidgenössischen Abstimmungen  vom 9. November 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Art. 1  Der Staat vergütet den Bezirken 50% der ausgewiesenen Kosten für die eidgenös-  sischen Abstimmungen.  Art. 2  Die Unkostenaufstellung mit den dazugehörigen Belegen ist der Landesbuchhaltung  einzureichen.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übersetzte Forderungen können vom Finanzdepartement herabgesetzt werden.  Art. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Beschluss tritt mit seiner Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Mit Revision vom 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Abgeändert durch StKB vom 1. Juli 2003.