Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen
Verordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen vom 11. Mai 2004 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 7 Abs. 1 und 5 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz ent - sandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnah - men 1 ) , Art. 360b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts vom 30. März 1911 2 ) , Art. 6 Abs. 7 und Art. 9 der Verordnung vom 21. Mai 2003 über
3 )
Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
1995 4 ) , verordnet:
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankie - rende Massnahmen.
Art. 2 Arbeitsinspektorat
1 Das Arbeitsinspektorat des Kantons Appenzell A.Rh. ist die zuständige Be - hörde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG.
1) EntsG (SR 823.20 )
2) OR (SR 220 )
3) EntsV (SR 823.201 )
4) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Tripartite Kommission
1 Die tripartite Kommission 1 ) nimmt zusätzlich die Aufgaben wahr, welche sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben: a) Art. 360a und 360b OR; b) Art. 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; 2 ) c) Art. 7 Abs. 1 lit. b EntsG.
Art. 4 Beizug von Fachleuten
1 Die tripartite Kommission und das Arbeitsinspektorat können Fachleute bei - ziehen.
2 Das Departement Bau und Volkswirtschaft ist befugt, mit anderen Kanto - nen oder mit öffentlichen oder privaten Institutionen Vereinbarungen über den Beizug von externen Fachleuten zu treffen. *
3 Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt die Höhe und Modalitäten der Entschädigung externer Fachleute fest. *
Art. 5 Sanktionen
1 Das Arbeitsinspektorat verfügt Sanktionen gemäss Art. 9 EntsG.
2 Gegen Verfügungen des Arbeitsinspektorates kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden. *
3 Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können in - nert 30 Tagen mittels Beschwerde an das Obergericht weiter gezogen wer - den. *
Art. 6 Auskunft und Einsichtnahme
1 Die tripartite Kommission, das Arbeitsinspektorat und die beigezogenen Fachleute haben in den Betrieben das Recht auf Auskunft und Einsichtnah - me in alle Dokumente, welche für die Durchführung der Untersuchung not - wendig sind.
2 Im Streitfall entscheidet das Departement Bau und Volkswirtschaft. *
1) Vgl. Art. 12 der V über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (bGS 824.11 )
2) AVEG (SR 221.215.311 )
Art. 7 Datenschutz und Zusammenarbeit
1 Die Mitglieder der tripartiten Kommission und die beigezogenen Fachleute sind über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.
2 Die Organe nach dieser Verordnung sowie die Kantonale Steuerverwal - tung, das Amt für Inneres, Sozialversicherungsträger und mit der Sozialhilfe befasste Stellen können gegenseitig Informationen austauschen, wenn sie über hinreichende Informationen verfügen, dass gegen kantonale oder bun - desrechtliche Bestimmungen verstossen wird, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stehen. *
3 Durchsetzung eines Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Orga - nen Vereinbarungen über den gemeinsamen Vollzug der sich aus
Art. 7 EntsG und Art. 360b OR ergebenden Kontroll- und Arbeitsmarktbeob -
achtungstätigkeiten zu treffen. *
Art. 8 Finanzierung der paritätischen Kommissionen
1 Das Departement Bau und Volkswirtschaft legt Höhe und Modalitäten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissio - nen durch den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vergleich zum üblichen Vollzug der Gesamtarbeitsverträge entstehen. *
Art. 9 Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen
1 Der Regierungsrat ist die zuständige kantonale Behörde zur Bekämpfung oder Verhinderung von Missbräuchen im Sinne von Art. 360a Abs. 1 OR. Er kann auf Antrag der tripartiten Kommission einen befristeten Normalarbeits - vertrag erlassen, der nach Regionen und gegebenenfalls Orten differenzier - te Mindestlöhne vorsieht.
Art. 10 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2004 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.01.2006 01.02.2006 Art. 7 Abs. 3 eingefügt 933 / 2006, S. 53
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 5 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 6 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 7 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Art. 7 Abs. 3 24.01.2006 01.02.2006 eingefügt 933 / 2006, S. 53
Art. 7 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 8 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
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