Verordnung über die Berufskosten (661.312.56)
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Verordnung über die Berufskosten

1 661.312.56 Verordnung über die Berufskosten * (Berufskostenverordnung, BKV) vom 18.10.2000 (Stand 01.01.2022) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 74 Buchstabe c des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG) 1 ) , auf Antrag der Finanzdirektion, beschliesst:
1 Einleitung

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Abzugsmöglichkeit der Berufskosten bei un selbstständiger Erwerbstätigkeit und legt die dafür geltenden Teilpauschalen fest. *
2 Beiträge der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers an die Berufskosten sind im Lohnausweis aufzuführen und von der steuerpflichtigen Person in der Steuer erklärung anzugeben.

Art. 2

Berufskosten
1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten gelten jene Aufwendungen, die für die Erzielung von Erwerbseinkünften des gleichen Steuerjahres erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.
2 Als Berufskosten abziehbar sind nebst den in Artikel 31 StG 2 ) explizit aufge führten Kosten insbesondere die notwendigen Mehrkosten der Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt. *
3 Nicht als Berufskosten abziehbar sind: a Aufwendungen für den Unterhalt der steuerpflichtigen Person und ihrer Familie; b der durch die berufliche Stellung der steuerpflichtigen Person bedingte Mehraufwand;
1) BSG 661.11
2) BSG 661.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
00-96
661.312.56 2 c * ... d Kosten, die von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber oder einer Dritt person übernommen wurden.
2 Mitarbeit von Ehegatten *

Art. 3

* ...

Art. 4

* Ehegatten
1 Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten ist ein Berufskostenabzug nur zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.
3. ... *

Art. 5

* ...
4 Tatsächliche Kosten oder Teilpauschalen *

Art. 6

Grundsätze
1 Abziehbar sind die im Folgenden umschriebenen nachgewiesenen tatsächli chen Kosten oder die entsprechenden Teilpauschalen.
2 Die Teilpauschalen bestimmen sich nach den vom Eidgenössischen Finanz departement für die Veranlagung der direkten Bundessteuer festgesetzten An sätzen.
3 Die Teilpauschalen sind angemessen zu kürzen, wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. *

Art. 7

Fahrkosten
1 Als notwendige Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die tatsächlich entstehenden Auslagen abgezogen werden.
2 Bei Benützung privater Fahrzeuge sind als notwendige Kosten nur die Ausla gen abziehbar, die bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel anfallen wür den.
3 Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benüt zung objektiv nicht zumutbar, so können die Kosten des privaten Fahrzeugs gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz 2 abgezogen werden. *
3 661.312.56
4 Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzugs für auswärtige Verpflegung beschränkt.
5 Als Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können maximal
6700 Franken geltend gemacht werden. *

Art. 7a

* Private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen
1 Nutzt die steuerpflichtige Person ein Geschäftsfahrzeug unentgeltlich für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private Zwecke, a gilt pauschal 0,9 Prozent des Fahrzeugpreises als monatliches Einkom men, b ist ein Abzug von Fahrkosten nach Artikel 7 ausgeschlossen.
2 Ein Abzug der Fahrkosten ist hingegen zulässig, wenn anstelle der Pauschale nach Absatz 1 der effektive Wert der privaten Nutzung des Geschäftsfahrzeugs als Einkommen deklariert und im Bordbuch nachgewiesen wird.

Art. 8

Mehrkosten für Verpflegung
1 Mehrkosten für Verpflegung liegen vor: a wenn die steuerpflichtige Person wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Haupt mahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder b bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.
2 Abziehbar sind die Kosten gemäss den Teilpauschalen nach Artikel 6 Absatz
2. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlossen.
3 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutschei nen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers eingenommen werden kann. *
4 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber bei der Bewertung von Naturalbezügen die von den Steuerbe hörden festgelegten Ansätze unterschreitet oder wenn sich die steuerpflichtige Person zu Preisen verpflegen kann, die unter diesen Bewertungsansätzen lie gen.
5 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichge stellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause einge nommen werden können.
661.312.56 4
6 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen. *

Art. 9

Übrige Berufskosten
1 Als übrige Berufskosten können die für die Berufsausübung erforderlichen Auslagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleiderver schleiss, Schwerarbeit usw. abgezogen werden.
2 Die Kosten für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung sind abziehbar, wenn folgende drei Bedingungen erfüllt sind: a am Arbeitsort besteht keine zumutbare Möglichkeit, die Berufsarbeiten zu erledigen, b in der privaten Wohnung ist für die Berufsarbeiten ein Arbeitszimmer aus geschieden, c das Zimmer wird hauptsächlich und regelmässig für einen wesentlichen Teil der Berufsarbeit benützt.
3 Abziehbar sind die Kosten gemäss der Teilpauschale nach Artikel 6 Absatz 2. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 10

Mitgliederbeiträge
1 Abziehbar sind die Mitgliederbeiträge an Berufsverbände, sofern die Mitglied schaft mit der Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht.

Art. 11

* ...

Art. 12

Auswärtiger Wochenaufenthalt
1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort über nachten müssen (sog.Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die freien Tage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.
2 Die Mehrkosten für Verpflegung können gemäss den Teilpauschalen nach Ar tikel 6 Absatz 2 abgezogen werden. Der Nachweis höherer Kosten ist ausge schlossen.
3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.
4 Als notwendige Fahrkosten sind die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz und die Fahrkosten nach Artikel 7 abziehbar. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 7 Absatz 5 abziehbar. *
5 661.312.56

Art. 13

Nebenerwerb
1 Für die mit einer unselbstständigen Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten kann eine Teilpauschale nach Artikel 6 Absatz 2 abgezogen wer den. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.
5 Sitzungsgelder

Art. 14

1 80 Franken pro Sitzung gelten als Unkostenersatz.
6 Schlussbestimmungen

Art. 15

Aufhebung eines Erlasses
1 Die Gewinnungskostenverordnung vom 19. Oktober 1994 (BSG 661.312.56) wird aufgehoben.

Art. 16

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Bern, 18. Oktober 2000 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Andres Der Staatsschreiber: Nuspliger
661.312.56 6 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
18.10.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung 00-96
03.12.2003 01.01.2005 Erlasstitel geändert 04-33
17.10.2007 01.01.2008

Art. 8 Abs. 3

geändert 07-111
17.10.2007 01.01.2008

Art. 8 Abs. 6

geändert 07-111
04.12.2013 01.01.2014

Art. 1 Abs. 1

geändert 14-7
04.12.2013 01.01.2014 Titel 2 geändert 14-7
04.12.2013 01.01.2014

Art. 3

aufgehoben 14-7
04.12.2013 01.01.2014

Art. 4

geändert 14-7
04.12.2013 01.01.2014 Titel 3. aufgehoben 14-7
04.12.2013 01.01.2014

Art. 5

aufgehoben 14-7
04.12.2013 01.01.2014 Titel 4 geändert 14-7
16.09.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 2

geändert 15-67
16.09.2015 01.01.2016

Art. 2 Abs. 3, c

aufgehoben 15-67
16.09.2015 01.01.2016

Art. 7 Abs. 5

eingefügt 15-67
16.09.2015 01.01.2016

Art. 11

aufgehoben 15-67
16.09.2015 01.01.2016

Art. 12 Abs. 4

geändert 15-67
08.09.2021 01.01.2022

Art. 6 Abs. 3

geändert 21-073
08.09.2021 01.01.2022

Art. 7 Abs. 3

geändert 21-073
08.09.2021 01.01.2022

Art. 7a

eingefügt 21-073
7 661.312.56 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.10.2000 01.01.2001 Erstfassung 00-96 Erlasstitel 03.12.2003 01.01.2005 geändert 04-33

Art. 1 Abs. 1

04.12.2013 01.01.2014 geändert 14-7

Art. 2 Abs. 2

16.09.2015 01.01.2016 geändert 15-67

Art. 2 Abs. 3, c

16.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-67 Titel 2 04.12.2013 01.01.2014 geändert 14-7

Art. 3

04.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 14-7

Art. 4

04.12.2013 01.01.2014 geändert 14-7 Titel 3. 04.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 14-7

Art. 5

04.12.2013 01.01.2014 aufgehoben 14-7 Titel 4 04.12.2013 01.01.2014 geändert 14-7

Art. 6 Abs. 3

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-073

Art. 7 Abs. 3

08.09.2021 01.01.2022 geändert 21-073

Art. 7 Abs. 5

16.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-67

Art. 7a

08.09.2021 01.01.2022 eingefügt 21-073

Art. 8 Abs. 3

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-111

Art. 8 Abs. 6

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-111

Art. 11

16.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-67

Art. 12 Abs. 4

16.09.2015 01.01.2016 geändert 15-67
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