Verordnung zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf
                            Verordnung  zum Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur  Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf  Vom 15. Dezember 2009 (Stand 9. Januar 2010)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt   auf   §  6  Abs.  1  Bst.  d   des   Energiegesetzes   vom   1.  Juli   2004  1  )  ,   auf  §  7  Abs.  1 des Kantonsratsbeschlusses betreffend Rahmenkredit zur Förde  -  rung   von   Massnahmen   für   geringeren   Energiebedarf   vom   29.  Okto  -  ber  2009  2  )    und   auf   §  2  Abs.  3   des   Organisationsgesetzes   vom   29.  Okto  -  ber  1998  3  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Voraussetzungen für Beiträge an die Sanierung der Aussenhülle
                            von Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer für die Sanierung der Gebäudehülle (§  2 des Kantonsratsbeschlusses)  um     einen     kantonalen     Beitrag     ersucht,     hat     vorweg     die     gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs.1 bis
                            Bst.  a CO2-Gesetz im Rahmen der Programmvereinbarung  zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Konferenz kanto  -  naler   Energiedirektoren   (EnDK)   erhältlichen   Beiträge   (Das   Gebäudepro  -  gramm) geltend zumachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der kantonale Beitrag wird für die Erneuerung oder Verbesserung sowohl  der Wärmedämmung als auch der Fenster an der Aussenhülle eines privaten  Gebäudes ausgerichtet. Er entspricht einem Drittel der Planungs- und Bau  -  kosten, abzüglich des nationalen Beitrags nach CO2-Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es gelten in jedem Fall folgende technische Anforderungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  U-Wert des Glases (mit Glasabstandshalter aus Kunststoff oder Edel  -  metall) von Ug 0,7  W/m²K;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Wärmedämmung   von   Wand,   Boden   oder   Dach   gegen   Aussenklima  mit wenigstens 0,2  W/m²K;  1)  BGS  740.1  2)  3)  BGS  153.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Wärmedämmung von Wand, Boden, Decke gegen unbeheizte Räume  oder   wenn   mehr   als   2  m   im   Erdreich   liegend   von   wenigstens  0,25  W/m²K.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen für Beiträge an technische Einrichtungen in
                            Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an Sonnenkollektoranlagen zur Wärmegewinnung (§  5  Bst.  a des  Kantonsratsbeschlusses)   setzen   voraus,   dass   Kollektoren   mit   Prüfung   EN  12975-1/-2,   mit   Empfehlung   des   Labels   Solar   Keymark,   mit   mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  m³ Absorberfläche  und mit Leistungsgarantie von Energie Schweiz ver  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge   an   Anlagen   zur   kontrollierten   Lüftung   mehrerer   Räume  (§  5  Bst.  b des Kantonsratsbeschlusses) setzen voraus, dass Geräte mit Zu  -  luft,  Abluft   und   Wärmerückgewinnung,   einem   Luftwechsel   zwischen   0.3  bis 0.6, einer Rückwärmzahl von mindestens 70 % und einer spezifischen  Förderleistung von wenigstens 0.42 W/m³/h verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge an Wärmepumpenanlagen (§  5  Bst.  c des Kantonsratsbeschlusses)  setzen voraus, dass die Anlage das internationale Wärmepumpen-Gütesiegel  erhalten hat, dass eine Leistungsgarantie von Energie Schweiz und im Falle  von Erdwärmesonden das Gütesiegel für Erdwärmesonden-Bohrfirmen vor  -  liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anrechnung gemeindlicher Beiträge
                            1  Allfällige gemeindliche Beiträge an Anlagen gemäss §  2 werden nicht an  den Kantonsbeitrag angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Baubeginn
                            1  Beitragsgesuche   müssen   vor   den   Bau-   und   Installationsarbeiten   bei   der  von   der   Baudirektion   bezeichneten   Stelle   eingetroffen   sein,   um   beurteilt  werden zu können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Kosten aus dem Vollzug der Programmvereinbarung
                            1  Die auf den Kanton fallenden Kosten für den Vollzug der Programmver  -  einbarung   gemäss   §  1  Abs.  1   sind   dem   Rahmenkredit   zur   Förderung   von  Massnahmen für geringeren Energiebedarf zu belasten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Inkrafttreten
                            1  Diese   Verordnung   tritt   zusammen   mit   dem   Kantonsratsbeschluss   betref  -  fend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energie  -  bedarf vom 29.  Oktober 2009 in Kraft  1  )  .  1)  In-Kraft-Treten am 9.  Januar 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  15.12.2009  09.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 405
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  15.12.2009  09.01.2010  Erstfassung  GS 30, 405