Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Zentralafrikan... (0.946.292.361)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Zentralafrikanischen Republik über den Handelsverkehr, die Förderung und den Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 28. Februar 1973 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Juli 1973 (Stand am 4. Juli 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Zentralafrikanischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen ihren beiden Ländern bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, im Bestreben, den Handelsverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten zu fördern, in der Absicht, günstige Voraussetzungen für Kapitalinvestitionen zu schaffen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Meistbegünstigung
Die beiden Hohen Vertragsparteien kommen überein, einander in bezug auf die Zollgebühren und die Zollformalitäten die Meistbegünstigung zu gewähren.
Die Meistbegünstigung bezieht sich jedoch nicht auf die Vorteile, Zugeständnisse und Befreiungen, die jede der Hohen Vertragsparteien
– den angrenzenden Staaten im Grenzverkehr,
– den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Freihandelszone angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
gewährt oder gewähren wird.
Art. 2 Einfuhrregelung in der Schweiz
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährt weiterhin für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung und Herkunft aus der Zentralafrikanischen Republik dieselbe freizügige Regelung wie sie heute besteht.
Art. 3 Einfuhrregelung in der Zentralafrikanischen Republik
Die Regierung der Zentralafrikanischen Republik wird der Einfuhr von Erzeugnissen schweizerischen Ursprungs und schweizerischer Herkunft eine Regelung zugestehen, die nicht weniger vorteilhaft ist als die, welche irgendeinem Drittland zugestanden wird.
Art. 4 Handelsauskünfte
Die zuständigen Stellen beider Regierungen erteilen einander innert nützlicher Frist alle zweckdienlichen Auskünfte über den Handelsverkehr, insbesondere die Ein‑ und Ausfuhrstatistiken. Jede Prüfung des Warenverkehrs und der Handelsbilanz zwischen den beiden Ländern beruht beiderseits auf den Einfuhrstatistiken.
Art. 5 Zahlungsregelung
Die Zahlungen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Zentral­afrikanischen Republik, einschliesslich der aus dem Warenverkehr im Rahmen dieses Abkommens sich ergebenden Zahlungen, erfolgen in konvertibeln Devisen.
Art. 6 Förderung und Schutz der Investitionen
Jede Vertragspartei fördert nach ihren Möglichkeiten auf ihrem Hoheitsgebiet Kapitalinvestitionen durch Staatsangehörige, Stiftungen, Vereinigungen oder Ge­sell­schaften der andern Vertragspartei und lässt diese Investitionen gemäss ihrer Gesetzgebung zu.
Den Investitionen sowie den Vermögenswerten, Rechten und Interessen, die unmittelbar oder mittelbar den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften einer der Hohen Vertragsparteien auf dem Hoheitsgebiet der andern gehören, wird eine gerechte und billige Behandlung zuteil, die mindestens der gleichkommt, die jede Vertragspartei ihren eigenen Staatsangehörigen zuerkennt, oder aber die den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der meistbegünstigten Nation gewährte Behandlung, wenn diese günstiger ist.
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, den freien Transfer des Ertrages aus der auf ihrem Hoheitsgebiet von den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei geleisteten Arbeit oder ausgeübten Tätigkeit sowie den freien Transfer der Gewinne, Zinsen, Dividenden, Lizenzgebühren und anderer Einkünfte, der Amortisationsbeträge und bei teilweiser oder gänzlicher Liquidation des Erlöses zu bewilligen.
Falls eine Vertragspartei Vermögenswerte, Rechte oder Interessen, die unmittelbar oder mittelbar den Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften der andern Vertragspartei gehören, enteignet oder verstaatlicht oder gegen diese Staatsangehörigen, Stiftungen, Vereinigungen oder Gesellschaften irgendeine andere Massnahme der unmittelbaren oder mittelbaren Besitzentziehung ergreift, hat sie für die Zahlung einer tatsächlichen und angemessenen Entschädigung nach Völkerrecht Vorsorge zu treffen. Der Betrag dieser Entschädigung, der zur Zeit der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung festzusetzen ist, wird in einer transferierbaren Währung beglichen und den Berechtigten ohne ungerechtfertigten Verzug an jeden beliebigen Wohnort oder Sitz überwiesen. Die Massnahmen der Enteignung, Verstaatlichung oder Besitzentziehung dürfen jedoch weder diskriminierend sein noch im Widerspruch zu einer bestimmten Verpflichtung stehen.
Art. 7 Schiedsgerichtsklausel zum Schutz der Investitionen
Entsteht zwischen den Hohen Vertragsparteien eine Streitigkeit über die Auslegung oder Durchführung der Bestimmungen des Artikels 6 und kann diese Streitigkeit nicht auf diplomatischem Wege innerhalb von sechs Monaten befriedigend beigelegt werden, so wird sie auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht unterbreitet. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter. Die beiden bezeichneten Schiedsrichter ernennen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines dritten Staates sein muss.
Hat eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter nicht bezeichnet und ist sie der Einladung der andern Vertragspartei, innerhalb von zwei Monaten diese Bezeichnung vorzunehmen, nicht nachgekommen, so wird der Schiedsrichter auf Begehren dieser letzteren Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Können die beiden Schiedsrichter sich innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bezeichnung nicht über die Wahl eines Vorsitzenden einigen, so wird dieser auf Begehren der einen oder andern Vertragspartei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.
Ist in den in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels vorgesehenen Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert oder ist er Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so erfolgen die Ernennungen durch den Vizepräsidenten. Ist dieser verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, so erfolgen sie durch das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist.
Sofern die Vertragsparteien es nicht anders bestimmen, setzt das Gericht sein Verfahren selber fest.
Die Entscheide des Gerichts sind für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 8 Anwendung des Abkommens auf Liechtenstein
Die Artikel 1–5 dieses Abkommens sind auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbar, solange dieses mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch einen Zoll­anschlussvertrag verbunden ist.²
² SR 0.631.112.514
Art. 9 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dieses Abkommen ist von seiner Unterzeichnung an vorläufig anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Hohen Vertragsparteien sich gegenseitig die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften für den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Verträge mitgeteilt haben.
Das Abkommen wird von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert, sofern es nicht von der einen oder andern der Hohen Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.
Im Falle der Kündigung bleiben die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Bestimmungen noch zehn Jahre lang auf die vor der Kündigung vorgenommenen Investi­tionen anwendbar.
Geschehen in Bangui, in doppelter Ausfertigung, am 28. Februar 1973.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

J.-P. Weber

Für die Regierung
der Zentralafrikanischen Republik:

J.-B. Bokassa

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