Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schwei... (621.200)
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Gesetz über die Verwendung eines Anteils aus dem Verkauf der Goldreserven der Schweizerischen Nationalbank zugunsten der Gemeinden

nden erfolgt zu fünf Achtel aufgrund gender Verteilzahl aufgeteilt: Monat nach In-Kraft-Treten dieses legt der Kanton 15 Milli- Beitrag an die Gemeinden Verteilschlüssel Beitrag zur Strukturreform

Art. 4 Das Gesetz über den Finanzausgleich vom 17. Mai 2004 wird wie

folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
2 Die Einlage in den Finanzausgleichsfonds entspricht dem Betrag der jährlichen Leistungen aufgrund der Abschnitte II und III dieses Gesetzes. Sie wird je zur Hälfte vom Kanton und den finanzstarken Gemei nden aufgebracht. IV. Sonderbeiträge
Art. 9
1 Aus dem Finanzausgleichsfonds werden Beiträge erbracht a) in Härtefällen; b) an den Zusammenschluss von Gemeinden, wenn dadurch der Finanzausgleich auf die Dauer entlastet wird; c) zur Entschuldung von Gemeinden bei Zusammenschlüs- sen; d) an die Kosten von Projekten zur Prüfung von Gemeinde- zusammenschlüssen; e) an andere Projekte, mit denen die Zusammenarbeit der Gemeinde gefördert und Ge meindeaufgaben wirtschaftli- cher erfüllt werden, wenn dadurch der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
2 Der Regierungsrat beschliesst über die Ausrichtung der Sonderbeiträge.
Art. 10a
1 Fällt beim Zusammenschluss von Gemeinden Ressourcen- ausgleich weg oder ist dieser kleiner, als er ohne den Zusam- menschluss wäre, hat die neue Gemeinde Anspruch auf Ver- gütung des entfallenden Ausg leichsbetrages zulasten des Fi- nanzausgleichsfonds wie folgt: Im 1. bis 5. Jahr nach dem Zusammenschluss 100 Prozent; im 6. Jahr nach dem Zusammenschluss 80 Prozent; im 7. Jahr nach dem Zusammenschluss 60 Prozent; im 8. Jahr nach dem Zusammenschluss 40 Prozent; im 9. Jahr nach dem Zusammenschluss 20 Prozent. Änderung geltenden Rechts Allgemeines Befristete Weiterführung des Ressourcen- ausgleichs
2 Massgebend für di e Ermittlung der Anspruchsberechtigung und die Höhe der Beiträge is t der Durchschnitt des Ressour- cenausgleichs in den drei Jahren vor dem Zusammenschluss.
3 Allfällige Zahlungen an den Finanzausgleich sowie die Leis- tungen nach diesem Artikel werden verrechnet.
Art. 10b
1 Zulasten des Finanzausgleichsfonds werden im Falle des Zusammenschlusses von finanz- und steuerschwachen Ge- meinden auf Gesuch hin einmalige Beiträge zur angemesse- nen Entschuldung der mit dem Zusammenschluss aufgeho- benen Gemeinden geleistet.
2 Der Beitrag richtet sich nach dem Verhältnis der einfachen Steuerkraft zum abzuschreibenden Verwaltungsvermögen nach Abzug der eigenen Mittel, Rückstellungen und Vorfinan- zierungen, stillen Reserven auf dem Finanzvermögen und den Beteiligungen des Verwaltungsvermögens sowie der Fonds und Spezialfinan zierungen mit Ausnahme der letztwilli- gen Zuwendungen und Schenkungen mit besonderer Zweck- bestimmung. Für die Anpassung der Infrastruktur kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden.
3 Der Regierungsrat legt die Verhältniszahl fest.
4 Wer Entschuldungsbeiträge geltend macht, ist verpflichtet, die erforderlichen Unterlagen und Verkehrswertschätzungen beizubringen.
Art. 11
1 Der Kanton kann auf Gesuch hi n zulasten des Finanzaus- gleichsfonds Beiträge an die Kosten von Projekten zur Prü- fung der Verbesserung von Gemeindestrukturen leisten.
2 Der Beitrag darf 75 Prozent der Projektkosten nicht überstei- gen und bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes für finanz- und steuerschwache Gemeinden und der Steuerkraft der beteiligten Gemeinden.
Art. 11a
1 Der Kanton kann auf Gesuch hi n zulasten des Finanzaus- gleichsfonds Beiträge an Pro jekte zur Gemeindezusammen- arbeit leisten, wenn dadurc h Gemeindeaufgaben wirtschaftli- cher erfüllt und der Kanton auf die Dauer entlastet wird.
2 Der Beitrag bemisst sich nach der Bedeutung des Projektes Entschuldungs- beiträge Projektkosten Andere Formen der Gemeinde- zusammen- arbeit
kraft der beteiligten Gemeinden. Er darf das Siebenfache der jährlichen Entlastung beziehungs weise bei Investitionen 30 Prozent der Entlastung des Kantons nicht überschreiten.

Art. 15 Abs. 1 Die Art. 1 bis 8 gelten bis 31. Dezember 2007.

Art. 5
1 Dieses Gesetz untersteht dem Referendum.
2 Der Regierungsrat bestimmt das In-Kraft-Treten
1)
.
3 Dieses Gesetz ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
2) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) In Kraft getreten am 1. August 2006 (Amtsblatt 2006, S. 965).
2) Amtsblatt 2006, S. 455. In-Kraft-Treten
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