Rahmenabkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über humanitäre Hilfe, technische und finanzielle Zusammenarbeit Abgeschlossen am 9. Juli 2013 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Februar 2014 (Stand am 6. Februar 2014) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes.
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,
nachfolgend «Parteien» genannt,
in der Absicht, die zwischen den beiden Staaten bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen,
vom Wunsch geleitet, diese Beziehungen zu festigen und eine fruchtbare Zusammenarbeit im humanitären, technischen und finanziellen Bereich aufzubauen,
in der Erkenntnis, dass die Entwicklung dieser humanitären, technischen und finanziellen Zusammenarbeit dazu beitragen wird, zur Förderung der Entwicklung einer Marktwirtschaft und Demokratie die sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen in Jordanien zu verbessern,
im Bewusstsein, dass sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Fortführung der Reformen verpflichtet, die darauf abzielen, eine Marktwirtschaft unter demokratischen Bedingungen zu errichten;
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Basis der Zusammenarbeit
Die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze, die insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, bestimmt die Innen- und Aussenpolitik der beiden Parteien und bildet einen wesentlichen Bestandteil der Zusammenarbeit des vorliegenden Abkommens.
Art. 2 Zielsetzungen
2.1. Die Parteien fördern im Rahmen ihrer jeweiligen nationalen Gesetzgebung die Umsetzung von Projekten für humanitäre, technische und finanzielle Unterstützung in Jordanien. Diese Projekte dienen der Unterstützung des Reformprozesses in Jordanien und sollen dazu beitragen, die sozialen und wirtschaftlichen Kosten dieser Neuausrichtung abzufedern und die Not der schwächsten Gruppen der jordanischen Gesellschaft zu lindern. Im Rahmen dieses Abkommens beinhalten die Begriffe «Projekt» und «Projekte» auch die Begriffe «Programm» und «Programme».
2.2. Dieses Abkommen soll einen Rahmen mit Vorschriften und Verfahren für die Planung und Durchführung dieser Projekte festlegen.
Art. 3 Formen der Zusammenarbeit
Teil 1 Formen
3.1 Die Zusammenarbeit kann in Form von humanitärer Hilfe, technischer Unterstützung oder finanzieller Zusammenarbeit erfolgen.
3.2 Die Zusammenarbeit kann bilateral oder in Zusammenarbeit mit anderen Gebern oder multilateralen Organisationen erfolgen.
Teil 2 Humanitäre Hilfe
3.3 Die von der Schweiz an Jordanien geleistete humanitäre Hilfe wird in Form von Gütern, Dienstleistungen, Expertisen und finanziellen Beiträgen erbracht.
3.4 Die humanitären Hilfsprojekte richten sich an die schwächsten Gruppen der jordanischen Gesellschaft oder der in Jordanien lebenden Menschen und ergänzen gleichzeitig die ergriffenen Massnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der lokalen und nationalen humanitären Organisationen.
3.5 Im Bereich der humanitären Hilfe wird die Schweiz durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vertreten.
Teil 3 Technische Unterstützung
3.6 Die von der Schweiz an Jordanien geleistete technische Unterstützung erfolgt in Form eines Wissenstransfers mit Ausbildung und Beratung sowie in Form von Dienstleistungen und umfasst auch Ausrüstung und Material für die Durchführung der Projekte.
3.7 Die in Form von technischer Unterstützung durchgeführten Projekte sollen zur Lösung ausgewählter Probleme im politischen und wirtschaftlichen Transformationsprozess beitragen.
3.8 Im Bereich der technischen Unterstützung wird die Schweiz durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten vertreten.
Teil 4 Finanzielle Zusammenarbeit
3.9 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Projekte der finanziellen Zusammenarbeit und für ausgewählte Infrastrukturprojekte insbesondere im Gesundheitssektor.
3.10 Im Bereich der finanziellen Zusammenarbeit wird die Schweiz durch das Staatssekretariat für Wirtschaft des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten oder andere zuständige schweizerische Regierungsstellen vertreten.
Art. 4 Bedingungen
4.1. Jordanien bestätigt die Schaffung eines offiziell anerkannten Schweizerischen Kooperationsbüros in Amman, das integraler Bestandteil der Schweizerischen Botschaft in Amman ist. Das akkreditierte Personal des Schweizerischen Kooperationsbüros gehört zum Personal der Schweizerischen Botschaft und hat Anspruch auf die Vorrechte und Immunitäten gemäss Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961² über diplomatische Beziehungen.
4.2. Um die Durchführung der Projekte zu erleichtern, befreit die jordanische Regierung die Ausrüstung, die Dienstleistungen und das Material, das die Schweiz in Form von Geschenken liefert, sowie die für die Durchführung von Projekten im Rahmen des vorliegenden Abkommens vorübergehend eingeführte Ausrüstung von Steuern, Zollgebühren, Abgaben und anderen obligatorischen Gebühren, und sie gestattet die Wiederausfuhr der erwähnten Güter zu den gleichen Bedingungen.
4.3. Unbeschadet der Vorrechte der Schweizerischen Botschaft kann das Schweizerische Kooperationsbüro zwei Fahrzeuge vorübergehend einführen und nutzen. Die Zahl der Fahrzeuge kann je nach Projektbedarf mit der Empfehlung des Ministeriums für Planung und Internationale Zusammenarbeit erhöht werden.
4.4. Jordanien gewährt die erforderlichen Bewilligungen für die vorübergehende Einfuhr der Ausrüstung zur Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens.
4.5. Jordanien ist damit einverstanden, dass die Partner der einzelnen Projekte für die Zahlungsverfahren im Zusammenhang mit Projekten zur finanziellen Unterstützung gemeinsam Finanzakteure bestimmen können, die im Namen der jeweiligen jordanischen Projektpartner handeln. Für Zahlungen in Gegenwertmitteln in der Landeswährung (Jordanischer Dinar, JOD) können im Rahmen der jordanischen Gesetzgebung spezielle Konten bei diesen Finanzakteuren eröffnet werden. Über die Verwendung der einbezahlten Mittel entscheiden die Partner des Projekts gemeinsam.
4.6. Ausländische Expertinnen und Experten und das mit der Durchführung von Projekten im Rahmen dieses Abkommens beauftragte Personal sowie deren Familien werden von der Einkommens- und Vermögenssteuer sowie von Steuern, Zollabgaben, Gebühren und anderen obligatorischen Abgaben auf ihren persönlichen Besitz befreit. Es ist ihnen gestattet, ihren persönlichen Besitz (z.B. Möbel und Haushaltgeräte, Fahrzeug und Ausrüstung für den beruflichen und persönlichen Gebrauch) zu denselben Bedingungen einzuführen und am Ende ihres Einsatzes wieder auszuführen. Jordanien gewährt den ausländischen Expertinnen und Experten und dem ausländischen Personal sowie deren Familien unentgeltlich alle von Gesetzes wegen verlangten Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen.
4.7. Jordanien ist für die Sicherheit der Vertreterinnen und Vertreter, der ausländischen Expertinnen und Experten und des Personals sowie ihrer Angehörigen verantwortlich und ist verpflichtet, ihre Heimkehr zu ermöglichen.
4.8. Jordanien stellt im Rahmen der nationalen Gesetzgebung die Einreisevisa für die in Ziffer 4.1 und 4.6 erwähnten Personenkategorien unentgeltlich und unverzüglich aus.
4.9. Jordanien unterstützt soweit wie möglich die ausländischen Expertinnen und Experten und das Personal bei der Ausführung ihrer Aufgaben und stellt ihnen die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.
4.10. Jordanien erleichtert das Verfahren bei internationalen Überweisungen in Fremdwährungen, die im Rahmen der Projekte getätigt werden, unter anderem durch ausländische Experten.
4.11. Das Aussenministerium von Jordanien erleichtert die Umsetzung dieser Bestimmungen.
4.12. Die Vertreterinnen und Vertreter des schweizerischen Kooperationsbüros, die ausländischen Expertinnen und Experten und das ausländische Personal und deren Familien, die im Rahmen dieses Abkommens zur Projektrealisierung nach Jordanien gesandt werden, sind verpflichtet, die in Jordanien geltenden Gesetze und Vorschriften einzuhalten und sich nicht in die inneren Angelegenheiten des Landes einzumischen.
4.13. Die in diesem Abkommen festgelegten Vorrechte und Befreiungen gelten aus Gründen der Klarheit nicht für Personal oder Expertinnen und Experten, die jordanische Staatsangehörige sind oder ihren ständigen Wohnsitz im Haschemitischen Königreich Jordanien haben.
² SR 0.191.01
Art. 5 Antikorruptionsklausel
Die Parteien bieten im Rahmen dieses Abkommens weder direkt noch indirekt Zuwendungen irgendwelcher Art an. Sie nehmen solche Angebote nicht an. Jedes korrupte oder widerrechtliche Verhalten bedeutet eine Verletzung des vorliegenden Abkommens und rechtfertigt dessen Beendigung sowie/oder das Ergreifen von weiteren Massnahmen, die im Einklang mit dem anwendbaren Recht sind.
Art. 6 Koordination und Vorgehen
6.1. Auf der Grundlage des vorliegenden Rahmenabkommens sind die einzelnen Projekte jeweils Gegenstand eines separaten Abkommens zwischen den Projektpartnern, das im Detail die Rechte und Pflichten jedes Projektpartners festlegt.
6.2. Um Doppelspurigkeiten und Überschneidungen mit Projekten anderer Geber zu vermeiden und eine optimale Wirkung der Projekte zu gewährleisten, stellen sich die Parteien gegenseitig alle Informationen zur Verfügung, die für eine effiziente Koordination erforderlich sind.
6.3. Auf jordanischer Seite obliegt diese Koordination der Kommission für humanitäre Hilfe und dem Ministerium für Planung und Internationale Zusammenarbeit.
6.4. Auf schweizerischer Seite wird die Koordination durch das in den Ziffern 3.5., 3.8. und 3.10 von Artikel 3 dieses Abkommens genannte schweizerische Büro unterstützt. Das schweizerische Kooperationsbüro in Amman fungiert als Verbindungsstelle für die Umsetzung und das Monitoring der Projekte.
6.5. Die Parteien halten sich vollumfänglich über die im Rahmen dieses Abkommens in die Wege geleiteten Projekte auf dem Laufenden. Sie führen auf allen Stufen einen regelmässigen Meinungsaustausch über den Verlauf der gemäss dem vorliegenden Abkommen finanzierten Projekte während der ganzen Projektdurchführung.
Art. 7 Dauer
7.1. Das vorliegende Abkommen tritt am Tag in Kraft, an dem sich die beiden Parteien mitteilen, dass die verfassungsmässigen Vorschriften für den Abschluss und das Inkrafttreten von internationalen Abkommen erfüllt sind.
7.2. Das Abkommen bleibt in Kraft, bis eine der beiden Parteien der anderen Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten schriftlich mitteilt, dass sie das Abkommen kündigen will.
7.3. Im Falle einer Kündigung des Abkommens haben dessen Bestimmungen weiterhin für all jene Projekte Gültigkeit, die vor der Kündigung vereinbart wurden.
Art. 8 Änderungen und Streitigkeiten
8.1. Dieses Abkommen kann nur schriftlich und in gegenseitigem Einverständnis der beiden Parteien geändert oder ergänzt werden.
8.2. Streitigkeiten über dieses Abkommen werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Ausgefertigt in Amman, am 9. Juli 2013, in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide in gleicher Weise massgebend sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gelangt die englische Version zur Anwendung.
Für die Regierung Michael Winzap | Für die Regierung Ibrahim Saif |
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