Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter (801.301)
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Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter

Kanton Appenzell Innerrhoden Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter * vom 12. September 2000 (Stand 30. August 2005) Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 30 Abs. 5 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, beschliesst:

Art. 1 Name und Trägerschaft

1 Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebun - denes Vermögen des Kantons Appenzell I.Rh., das gemäss den Bestim - mungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist. *

Art. 2 Zweck

1 Der Fonds bezweckt: a) die Förderung «Betreutes Wohnen im Alter»; b) die Unterstützung von Massnahmen der Tagespflege inkl. Infrastruk - turen; c) Beiträge an die Freizeitgestaltung und Animation im Altersbereich; d) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege; e) Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen; f) Beiträge an Projekte der Gesundheitsförderung.

Art. 3 Fondsvermögen

1 In den Fonds für das Alter sind die Mittel des Freibettenfonds, des Fonds für Armenunterstützung, des Fonds Bürgerheim, des Fonds Pflegeheim, Testate und Schenkungen sowie deren Zinserträge integriert worden. *
2 Der Fonds wird geäufnet durch: a) den Vermögensertrag; b) zweckbestimmte Zuwendungen.

Art. 4 Organe

1 Organe des Fonds sind: a) die Standeskommission; b) * das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement genannt); c) die Landesbuchhaltung.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
2 Sie beschliesst: a) über die Unterstützung von Projekten; b) über Beiträge in Härtefällen.
3 Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Ent - scheidungsgrundlagen und stellt Antrag über den Einsatz von Fondsmit - teln. *
4 Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zins - bringend an und veranlasst die Auszahlungen.

Art. 6 * Ausnahmen

1 Der Departementsvorsteher
1 ) kann jährlich über einen Gesamtbetrag von Fr. 10'000.-- in eigener Kompetenz zu Gunsten von Projekten beschliessen.

Art. 7 Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch die Standeskommission in Kraft.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

12.09.2000 12.09.2000 Erlass Erstfassung -

30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -

30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.09.2000 12.09.2000 Erstfassung - Erlasstitel 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 1 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 3 Abs. 1 30.08.2005 30.08.2005 geändert - Art. 4 Abs. 1, b) 30.08.2005 30.08.2005 eingefügt - Art. 5 Abs. 3 30.08.2005 30.08.2005 geändert -

Art. 6 30.08.2005 30.08.2005 geändert -

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