Standeskommissionsbeschluss über den Fonds für das Alter
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Standeskommissionsbeschluss über den  Fonds für das Alter  *  vom 12. September 2000 (Stand 30. August 2005)  Die Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh.,  gestützt   auf   Art.   30   Abs.   5   der   Kantonsverfassung   vom   24.  Wintermonat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1872,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Name und Trägerschaft
                            1  Der Fonds für das Alter (nachfolgend Fonds genannt) ist ein zweckgebun  -  denes   Vermögen   des   Kantons   Appenzell   I.Rh.,   das   gemäss   den   Bestim  -  mungen dieses Beschlusses zu verwalten und zu verwenden ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Fonds bezweckt:  a)  die Förderung «Betreutes Wohnen im Alter»;  b)  die Unterstützung von Massnahmen der Tagespflege inkl. Infrastruk  -  turen;  c)  Beiträge an die Freizeitgestaltung und Animation im Altersbereich;  d)  Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme der spitalexternen  Kranken- und Gesundheitspflege;  e)  Beiträge in Härtefällen bei der Inanspruchnahme von Haushaltshilfen;  f)  Beiträge an Projekte der Gesundheitsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Fondsvermögen
                            1  In den Fonds für das Alter sind die Mittel des Freibettenfonds, des Fonds  für   Armenunterstützung,   des   Fonds   Bürgerheim,   des   Fonds   Pflegeheim,  Testate und Schenkungen sowie deren Zinserträge integriert worden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird geäufnet durch:  a)  den Vermögensertrag;  b)  zweckbestimmte Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organe
                            1  Organe des Fonds sind:  a)  die Standeskommission;  b)  *  das Gesundheits- und Sozialdepartement (nachfolgend Departement  genannt);  c)  die Landesbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeiten
                            1  Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über den Fonds aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beschliesst:  a)  über die Unterstützung von Projekten;  b)  über Beiträge in Härtefällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement behandelt die eingehenden Gesuche, erarbeitet die Ent  -  scheidungsgrundlagen   und   stellt   Antrag   über   den   Einsatz   von   Fondsmit  -  teln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Landesbuchhaltung verwaltet das Fondsvermögen, legt die Mittel zins  -  bringend an und veranlasst die Auszahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Ausnahmen
                            1  Der   Departementsvorsteher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    kann   jährlich   über   einen   Gesamtbetrag   von  Fr.  10'000.-- in eigener Kompetenz zu Gunsten von Projekten beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Inkrafttreten
                            1  Dieser   Beschluss   tritt   nach   Annahme   durch   die   Standeskommission   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die   Verwendung   der   männlichen   Bezeichnungen   gilt   sinngemäss   für   beide   Ge  -  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                12.09.2000 12.09.2000 Erlass Erstfassung -
30.08.2005 30.08.2005 Erlasstitel geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 1 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 3 Abs. 1 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 4 Abs. 1, b) eingefügt -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 5 Abs. 3 geändert -
30.08.2005 30.08.2005 Art. 6 geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  12.09.2000  12.09.2000  Erstfassung  -  Erlasstitel  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 1 Abs. 1  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 3 Abs. 1  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -  Art. 4 Abs. 1, b)  30.08.2005  30.08.2005  eingefügt  -  Art. 5 Abs. 3  30.08.2005  30.08.2005  geändert  -