Vorläufige Verordnung zur Änderung des Steuergesetzes
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927 621.112 Vorläufige Verordnung zur Änderung des Steuergesetzes vom 6. Dezember 2005 Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung 1) , verordnet: Ausserrhodische Gesetzessammlung
Art. 1 Das Steuergesetz 2) wird wie folgt geändert:
Art. 38 IV. Sozialabzüge
1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen: a) als Kinderabzug: für jedes minderjährige Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person Fr. 4000.–; für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehen Fr. 5500.–; für jedes Kind unter der elterlichen Sorge oder Obhut der steuerpflichtigen Person oder für volljährige Kinder, die in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehen und sich dafür zwingend ständig am auswärtigen Aus- bildungsort aufhalten müssen Fr. 10 000.–; sofern die steuerpflichtige Person den Unterhalt zur Hauptsache bestreitet und für das Kind keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 lit. c abgezogen wer- den. Der Betrag wird um erhaltene Stipendien bis minimal Fr. 4000.– gekürzt. lit. b, aufgehoben
2 Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpe- riode oder der Steuerpflicht festgelegt.
1) bGS 111.1
2) bGS 621.11
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3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.
Art. 39 V. Steuerberechnung
1. Steuertarife
1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif): a) Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so- wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie- dene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbe- dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Un- terhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif): Franken
0,0 Prozent für die ersten 15 000
0,5 Prozent für die weiteren 2 500
1,2 Prozent für die weiteren 2 500
1,4 Prozent für die weiteren 4 500
1,7 Prozent für die weiteren 8 500
2,0 Prozent für die weiteren 12 000
2,3 Prozent für die weiteren 25 000
2,6 Prozent für die weiteren 35 000
2,7 Prozent für die weiteren 65 000
2,9 Prozent für die weiteren 230 000 über 400 000: 2,6 Prozent des steuerbaren Einkommens b) für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif): Franken
0,0 Prozent für die ersten 7 500
0,8 Prozent für die weiteren 2 500
1,4 Prozent für die weiteren 2 500
1,7 Prozent für die weiteren 5 000
2,0 Prozent für die weiteren 7 500
2,2 Prozent für die weiteren 10 000
2,4 Prozent für die weiteren 20 000
2,6 Prozent für die weiteren 30 000
2,7 Prozent für die weiteren 20 000
2,8 Prozent für die weiteren 15 000
2,9 Prozent für die weiteren 130 000 über 250 000: 2,6 Prozent des steuerbaren Einkommens
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2 Restbeträge von weniger als Fr. 100.– fallen bei der Festsetzung des steu- erbaren Einkommens ausser Betracht.
3 Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
Art. 41 3. Kapitalleistungen aus Vorsorge
1 Kapitalleistungen gemäss Art. 25 sowie Zahlungen bei Tod und für bleiben- de körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Der Satz der ein- fachen Steuer berechnet sich wie folgt: a) für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, so- wie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschie- dene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbe- dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Un- terhalt zur Hauptsache bestreiten (Verheiratetentarif): Franken
0,8000 Prozent für die ersten 22 500
1,5000 Prozent für die weiteren 2 500
1,6500 Prozent für die weiteren 10 000
1,8000 Prozent für die weiteren 20 000
1,9500 Prozent für die weiteren 30 000
2,0250 Prozent für die weiteren 20 000
2,1000 Prozent für die weiteren 15 000
2,1750 Prozent für die weiteren 130 000 über Fr. 250 000.–: 1,95 Prozent b) für die übrigen steuerpflichtigen Personen (Alleinstehendentarif): Franken
1,0667 Prozent für die ersten 22 500
2,0000 Prozent für die weiteren 2 500
2,2000 Prozent für die weiteren 10 000
2,4000 Prozent für die weiteren 20 000
2,6000 Prozent für die weiteren 30 000
2,7000 Prozent für die weiteren 20 000
2,8000 Prozent für die weiteren 15 000
2,9000 Prozent für die weiteren 130 000 über Fr. 250 000.–: 2,6 Prozent
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2 Die Sozialabzüge werden nicht gewährt.
3 Der Steueranspruch entsteht zum Zeitpunkt des Zuflusses der Leistung.
Art. 2 Diese Verordnung wird auf alle noch nicht rechtskräftigen Veranlagungen ab
der Steuerperiode 2001 angewendet.
Art. 3 Diese Verordnung tritt am 6. Dezember 2005 in Kraft.
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