Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E- GovG) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 10. September 2023) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) vom 10. September
2020
2 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeiten
§ 1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt fest:
a. welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online- Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden im An - hang zu dieser Verordnung aufgeführt;
b. unter welchen Nutzungsbedingungen Benutzerinnen und Benutzer die Online-Service-Plattform nutzen können;
c. unter welchen Bedingungen der Kanton Vereinbarungen mit Einwohner - gemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung der Online-Service-Plattform abschliessen kann.
§ 2 Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben:
a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behör - dengängen;
b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
1) SGS 100
2) SGS 164 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Be - hördengängen auf übergeordneter Ebene.
§ 3 Zentrale Informatik
1 Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der technischen Online-Service-Plattform-Infrastruktur.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik
3 )
.
§ 4 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
1 Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen ausserhalb der Online-Service-Plattform.
2 Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG
4 ) zuhanden des Regierungsrats.
3 Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E- GovG
5 )
.
§ 5 Behörden
1 Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für ihre Leistungen und Behördengänge, die über die Online-Service-Plattform, eine andere anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden.
2. Aufbau und Betrieb der Online-Service-Plattform
§ 6 Aufbau
1 Die Online-Service-Plattform hat insbesondere die folgenden Komponenten:
a. technische Infrastruktur wie Netzwerk, Server, Middleware, Datenbanken;
b. Leistungsverzeichnis mit Online-Schalter;
c. Formulardienst;
d. ePayment-Dienst.
2 Die Zentrale Informatik dokumentiert den technischen Aufbau und den Betrieb der Online-Service-Plattform nach fachlich anerkannten Grundsätzen.
3) SGS 140.51
4) SGS 164 § 4 Abs. 1
5) SGS 164 § 4 Abs. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
§ 7 Leistungsverzeichnis mit Online-Schalter
1 Die Behörden der kantonalen Verwaltung erfassen ihre Leistungen, Behör - dengänge und Kontaktangaben im Leistungsverzeichnis der Online-Service- Plattform gemäss Vorgabe der Landeskanzlei und publizieren diese im Online- Schalter.
§ 8 Betriebliche Vorgaben
1 Die Online-Service-Plattform wird als kantonaler Service nach den Vorgaben des Gemeinsamen Service Management-Systems (GSMS) gemäss § 18 der Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik
6 ) betrieben.
2 Für die Online-Service-Plattform und die damit bearbeiteten Daten sind ange - messene organisatorische und technische Massnahmen zu treffen zur Ge - währleistung der:
a. Vertraulichkeit;
b. Verfügbarkeit;
c. Integrität;
d. Nachvollziehbarkeit.
3 Elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation *
§ 9 Elektronischer Datenaustausch
1 Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der an - erkannten Plattformen genutzt werden muss.
2 Jede Behörde verfügt über eine E-Mail-Adresse und ein elektronisches Konto bei den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elektronisch kommunizieren können.
§ 9a * Elektronische Rechnungsstellung
1 Vertragsparteien des Kantons haben ihre Rechnungen als strukturierte Daten einzureichen, wenn sie mindestens 1 der nachfolgenden Kriterien erfüllen:
a. Sie bieten die Einreichung strukturierter Daten bereits an.
b. Sie stellen den kantonalen Behörden insgesamt mehr als 100 Rechnun - gen pro Jahr zu.
2 Die Finanzverwaltung kann Ausnahmen von Abs. 1 Bst. b gewähren, wenn die Einreichung strukturierter Daten für die Vertragspartei mit unverhältnismäs - sigem Aufwand verbunden ist.
6) SGS 140.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
3 Die Finanzverwaltung regelt die weiteren Modalitäten, nach denen Vertrags - parteien ihre Rechnungen dem Kanton elektronisch einreichen.
§ 10 Elektronische Formulare der Behörden
1 Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme ei - ner Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2 Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden, für die eine Genehmigung des ITO-Rats vor - liegt.
4 Datenschutz
§ 11 Dauer der Datenspeicherung
1 Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt:
a. für die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsda - ten: längstens 2 Monate;
b. für Protokolldaten: 6 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelun - gen.
2 Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai
2006 über die Archivierung
7 )
.
§ 12 Protokollierung
1 Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Ser - vice-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden In - formationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest.
7) SGS 163 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.116
29.08.2023 10.09.2023 Titel 3 geändert GS 2023.059
29.08.2023 10.09.2023 § 9a eingefügt GS 2023.059 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.116 Titel 3 29.08.2023 10.09.2023 geändert GS 2023.059
§ 9a 29.08.2023 10.09.2023 eingefügt GS 2023.059
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
1/1 Anhang 1: Anerkannte Zustellplattformen gemäss § 4 E - Government -Gesetz (Stand 1. Januar 2022) Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage IncaMail Post AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.
§ 1 Vo E-Gov G und
§ 4 E -GovG
PrivaSphere Secure Messaging PrivaSphere AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.
§ 1 Vo E-Gov G und
§ 4 E -GovG
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