Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz (576.600)
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Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz

Ärztlicher Dienst im Zivilschutz: Verordnung Verordnung über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz Vom 15. September 1992 (Stand 1. Januar 2012) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 1 des Gesetzes vom 4. April 1968 betreffend Einführung des Bundesgesetzes über den Zivilschutz vom 23. März 1962
1 ) - zeidepartementes vom 11. November 1985 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichti - gen
2 beschliesst: I. Kursärztinnen und Kursärzte

§ 1

1 Die Kursärztinnen und Kursärzte sind für die ärztliche Beurteilung zur Feststellung der Dienstfähig - keit im Zusammenhang mit Dienstleistungen zuständig.
2 Das Amt für Zivilschutz kann Hausärztinnen und Hausärzte, die in ihrem jeweiligen Standortkanton zur Berufsausübung zugelassen sind, als Kursärztinnen bzw. Kursärzte einsetzen.

§ 2

1 Ärztlich zu beurteilen sind Schutzdienstpflichtige, die zu einer Dienstleistung aufgeboten worden sind, und die sich bei der sanitarischen Eintrittsbefragung melden, im Verlaufe des Dienstes ärztliche Behandlung benötigen, sich bei der sanitarischen Austrittsbefragung melden.

§ 3

1 Ergibt die ärztliche Beurteilung, dass der Dienst nicht oder nicht weiter geleistet werden kann oder dass eine ärztliche Behandlung über das Ende der Dienstleistung hinaus notwendig ist, so lauten die kursärztlichen Entscheide: beim Einrücken aus gesundheitlichen Gründen entlassen, in hausärztliche Behandlung entlassen, in das Spital evakuiert.

§ 4

1 Ärztliche Leistungen werden entsprechend dem SUVA/BAMV/IV-Arzttarif entschädigt. Diese Kosten gelten als Verwaltungskosten und gehen zu Lasten des Amtes für Zivilschutz. II. Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte

§ 5

1 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte sind für die ärztliche Beurteilung zur Feststellung oder Überprüfung der Tauglichkeit zum Schutzdienst im Zusammenhang mit der Einteilung, Umteilung oder Entlassung zuständig.
1) SG 576.100 .
2) Ingress: Diese Verordnung wurde aufgehoben. Sie wurde ersetzt durch die Verordnung vom 5. 2003 über die ärztliche Beurteilung der Schutzdienstpflichtigen (VABS, SR ).
1
Ärztlicher Dienst im Zivilschutz: Verordnung
2 Bestehen Zweifel über die Tauglichkeit zum Schutzdienst, kann das Amt für Zivilschutz den Ent - scheid der Vertrauensärztin oder des Vertrauensarztes anrufen.
3 Die Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte müssen im Kanton Basel-Stadt wohnhaft und hier zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen sein. Sie werden auf Vorschlag des Justiz- und Sicherheitsde - partementes durch den Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
3 )

§ 6

1 Vertrauensärztlich zu beurteilen sind Schutzdienstpflichtige, deren körperliche und geistige Tauglichkeit zum Schutzdienst unklar erscheint, die zurückgestellt worden sind und deren Zurückstellungsfrist abgelaufen ist, die untauglich erklärt worden sind, wenn Gründe vorliegen, dass die Untauglichkeit nicht mehr besteht.

§ 7

1 Die vertrauensärztlichen Entscheide lauten: tauglich, tauglich mit Einschränkungen, zurückgestellt bis . . . (höchstens zwei Jahre).
2 Stellt die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt die Untauglichkeit zum Schutzdienst fest, so wird dies dem Amt für Zivilschutz zuhanden der ärztlichen Untersuchungskommission mitgeteilt.

§ 8

1 Gegen die auf die vertrauensärztlichen Entscheide gestützten Verfügungen des Amtes für Zivilschutz kann binnen 30 Tagen seit ihrer Eröffnung der Entscheid der ärztlichen Untersuchungskommission angerufen werden.

§ 9

1 Ärztliche Leistungen werden entsprechend dem SUVA/BAMV/IV-Arzttarif entschädigt. Diese Kosten gelten als Verwaltungskosten und gehen zu Lasten des Amtes für Zivilschutz. III. Ärztliches Zeugnis, Untersuchung

§ 10

1 Das ärztliche Geheimnis ist strikte zu wahren.

§ 11

1 Arztzeugnisse bei Einsprachen anlässlich der Einteilung und bei Gesuchen um Entlassung aus ge - sundheitlichen Gründen werden nur auf dem beim Amt für Zivilschutz erhältlichen Formular «Arzt -
2 - lege, ist von der Hausärztin oder vom Hausarzt ausgefüllt und verschlossen mit dem Vermerk «Ärztli - ches Zeugnis für . . . zuhanden der Vertrauensärzte des Zivilschutzes» dem Amt für Zivilschutz direkt zuzustellen. Von der Hausärztin und vom Hausarzt werden keine Tauglichkeitsentscheidungen ver - langt, sondern ärztliche Angaben, die den Entscheid objektiv ermöglichen. Mangelhafte Arztzeugnis - se, deren Angaben nicht genügen, oder offene Arztzeugnisse werden zurückgewiesen.
3 oder Basel-Landschaft zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen sind, sowie von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten bei Betrieben mit einem ärztlichen Dienst.
3)

§ 5 Abs. 3 geändert durch § 3 Ziff. 64 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

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Ärztlicher Dienst im Zivilschutz: Verordnung

§ 12

1 Ist der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt aufgrund des ärztlichen Zeugnisses ein Entscheid nicht möglich, so lassen diese den Schutzdienstpflichtigen vom Amt für Zivilschutz zu einer spezial - ärztlichen Untersuchung aufbieten.

§ 13

1 Die Kosten für ärztliche Zeugnisse gehen zu Lasten der Schutzdienstpflichtigen. Die Kosten für die durch die Vertrauensärztin oder den Vertrauensarzt veranlassten spezialärztlichen Untersuchungen gelten als Verwaltungskosten und gehen zu Lasten des Amtes für Zivilschutz. IV. Ärztliche Untersuchungskommission

§ 14

1 Die ärztliche Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, die alle im Kanton Basel-Stadt wohnhaft und hier zur ärztlichen Berufsausübung zugelassen sein müssen. Sie werden auf Vorschlag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes durch den Regierungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
4 )
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
5 )
3 Die ärztliche Untersuchungskommission entscheidet über Einsprachen gegen die auf die vertrauens - ärztlichen Entscheide gestützten Verfügungen des Amtes für Zivilschutz sowie über die ärztliche Fest - stellung der Untauglichkeit zum Schutzdienst im Zusammenhang mit der Einteilung, Umteilung oder Entlassung.
4
...
6 )

§ 15

1 Die Entscheide der ärztlichen Untersuchungskommission lauten: tauglich, tauglich mit Einschränkungen, zurückgestellt bis . . . (höchstens zwei Jahre), untauglich.

§ 16

1 Die ärztliche Untersuchungskommission und der zu beurteilende Schutzdienstpflichtige werden vom Amt für Zivilschutz schriftlich aufgeboten.
2 Das Amt für Zivilschutz führt die administrativen Geschäfte der ärztlichen Untersuchungskommissi - on.
1 Die Kosten der ärztlichen Untersuchungskommission gelten als Verwaltungskosten und gehen zu
2 Mitglieder der militärischen sanitarischen Untersuchungskommission.
4)

§ 14 Abs. 1 geändert durch § 3 Ziff. 64 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

5)

§ 14 Abs. 2 geändert durch § 3 Ziff. 64 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

6)

§ 14 Abs. 4 aufgehoben durch § 3 Ziff. 64 der Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG

153.110).

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Ärztlicher Dienst im Zivilschutz: Verordnung V. Datenschutz

§ 18

1 Alle im Zusammenhang mit dem ärztlichen Dienst im Zivilschutz festgehaltenen Personendaten un - terstehen dem Informations- und Datenschutzgesetz vom 9. Juni 2010.
7 )
2 Die Arztzeugnisse, die im Zusammenhang mit dem ärztlichen Dienst im Zivilschutz ausgestellt wor - den sind, sind verschlossen direkt dem Amt für Zivilschutz zur Weiterleitung an die zuständigen Ärz - tinnen und Ärzte bzw. zur sicheren Verwahrung zuzustellen.
3 Das Amt für Zivilschutz ist für den Schutz der Personendaten, die in den zur Verwahrung zugestell - ten Arztzeugnissen enthalten sind, verantwortlich.
4 Arztzeugnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben im Zivilschutz nicht mehr benötigt werden, sind durch das Amt für Zivilschutz zu vernichten. Die in den Arztzeugnissen enthaltenen Personendaten sind nicht archivwürdig. Jegliche Archivierung dieser Personendaten ist verboten. VI. Schlussbestimmung

§ 19

1 Der Beschluss des Regierungsrates über den ärztlichen Dienst im Zivilschutz vom 23. Dezember
1968 sowie die Weisung des Polizei- und Militärdepartementes über den ärztlichen Dienst im Zivil - schutz vom 23. Dezember 1968 werden aufgehoben.
2 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
8 )
7)

§ 18 Abs. 1 in der Fassung von § 33 Ziff. 6 der Informations- und Datenschutzverordnung (IDV) vom 9. 8. 2011 (wirksam seit 1. 1. 2012, SG

153.270 ).

8) Wirksam seit 20. 9. 1992.
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