Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Ital... (0.631.252.945.461.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese

Abgeschlossen am 14. März 2017 In Kraft getreten am 14. März 2017 (Stand am 14. März 2017) ¹ Übersetzung des italienischen Originaltexts
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Italienischen Republik,
gestützt auf Artikel 2 Absätze 2 und 3 des am 11. März 1961² in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die nebeneinanderliegenden Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung während der Fahrt (Rahmenabkommen), haben beschlossen, eine Vereinbarung über die Grenzabfertigung während der Fahrt auf der Strecke Men­drisio–Varese³ abzuschliessen und
zu diesem Zweck folgendes vereinbart:
² SR 0.631.252.945.460 ³ Nach Art. 4 Ziff. 1 des Rahmenabkommens wird die gemäss der vorliegenden Ver­einbarung auf italienischem Gebiet gelegene Zone der Gemeinde Stabio zugeordnet.
Art. 1
1.  Die schweizerische und die italienische Abfertigung kann in den Zügen während der Fahrt auf der Strecke Mendrisio–Varese und umgekehrt vorgenommen werden.
2.  Die Abfertigung erstreckt sich auf alle grenzüberschreitenden Personen in den nach Artikel 4 Absatz 1 bestimmten Zügen und auf das mitgeführte Reisegepäck.
Art. 2
1.  Die auf der nach Artikel 1 Absatz 1 bestimmten Strecke verkehrenden Züge bilden für die Bediensteten des Nachbarstaates die Zone, ferner die Lokale nach Absatz 5 dieses Artikels, die ihnen zur Verfügung gestellt werden. Der Bereich, in dem die dafür erforderlichen Amtshandlungen vorgenommen werden, gilt jeweils als Zone.
2.  In den Bahnhöfen Mendrisio und Varese haben die Bediensteten des Nachbarstaates das Recht, festgehaltene Personen sowie sichergestellte Waren und Beweismittel auf dem Bahnsteig oder in den ihnen zur Verfügung gestellten Räumen in Gewahrsam zu behalten.
3.  Festgenommene Personen und sichergestellte Waren oder Beweismittel dürfen auf dieser Strecke «mit einem der nächsten Züge auf dieser Strecke verkehrenden Zug» in den Nachbarstaat zurückgebracht werden.
4.  Die im Dienst stehenden Bediensteten haben Anspruch auf kostenlose Beförderung auf der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Strecke.
5.  Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt den italienischen Bediensteten für die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 2 ein Lokal im Bahnhof Mendrisio zur Verfügung. Zum gleichen Zweck stellt die Italienische Republik den schweizerischen Bediensteten ein Lokal im Bahnhof Varese zur Verfügung.
Art. 3
Im Sinne der Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 2 des Rahmenabkommens gelten die in den Zügen an Reisenden und ihrem Gepäck vom Ausgangsstaat vorzunehmenden Abfertigungshandlungen in der Regel als beendet, wenn die Bediensteten dieses Staates die Kontrolle beendet haben.
Art. 4
1.  Die Direktion des IV. Zollkreises in Lugano einerseits und die Leitung des Zollamtes von Varese andererseits legen im gegenseitigen Einvernehmen und im Einverständnis mit den Eisenbahnbehörden die Einzelheiten fest, insbesondere betreffend die Züge, in denen die Grenzabfertigung während der Fahrt durchgeführt wird, sowie betreffend die Benützung der Zonen.
2.  Die am Orte diensttuenden ranghöchsten Bediensteten sind ermächtigt, im gegenseitigen Einvernehmen die für den Augenblick oder für kurze Zeit nötigen Massnahmen zu ergreifen, insbesondere zur Beseitigung von Schwierigkeiten, die sich bei der Grenzabfertigung ergeben können. Grundsatzentscheide sind dagegen immer im gegenseitigen Einvernehmen von den vorgesetzten Direktionen oder Dienststellen zu treffen.
Art. 5
1.  Die vorliegende Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Diese Vereinbarung kann durch jede Vertragspartei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten ab dem Eingangsdatum der Notifikation beim Empfänger gekündigt werden. Die Kündigung wird auf den 1. des folgenden Monats wirksam.
3.  Die vorliegende Vereinbarung lässt gegenwärtige oder zukünftige Verpflichtungen aus Zollvorschriften, die die Italienische Republik als Mitgliedstaat der Euro­päischen Union und Vertragspartei von bereits abgeschlossenen oder noch abzuschliessenden zwischenstaatlicher Abkommen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einhalten muss, unberührt.
Geschehen in zweifacher Urschrift in italienischer Sprache.

Rom, 14. März 2017

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Christian Bock

Rom, 14. März 2017

Für die
Regierung der Italienischen Republik:

Giuseppe Peleggi

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