Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringe... (740.16)
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Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf

Kantonsratsbeschluss betreffend zweiten Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf (KRB Energiebeiträge II) Vom 26. Januar 2012 (Stand 14. April 2012) Der Kantonsrat des Kantons Zug, gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung 1 ) und auf § 5 Abs. 1 und 2 des Energiegesetzes vom 1. Juli 2004 2 ) , beschliesst:

§ 1 Zweck

1 Der Kanton Zug unterstützt Massnahmen zur Verminderung des Energie - bedarfs in bestehenden privaten, mindestens zehn Jahre alten Gebäuden. Er verstärkt damit das landesweite Gebäudeprogramm und gemeindliche Massnahmen.

§ 2 Rahmenkredit

1 Für die kantonalen Massnahmen wird ein Rahmenkredit von 10 Mio. Franken bereitgestellt.

§ 3 Massnahmen – Gebäudehülle

1 Für die Sanierung der gesamten Gebäudehülle wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten ausgerich - tet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude. 1) 2) BGS 740.1

§ 4 Massnahmen – Sonnenkollektor-Anlagen zur Wärmegewinnung

1 Für die nachträgliche Installation von Sonnenkollektor-Anlagen wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Beschaffungs- und Installati - onskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.

§ 5 Massnahmen – Wärmepumpen-Anlagen zur Wärmegewinnung

1 Für die nachträgliche Installation von Wärmepumpen-Anlagen anstelle ei - ner mit fossilen Energieträgern oder ausschliesslich mit Elektrizität betrie - benen Heizung wird ein kantonaler Beitrag von 20 % der Planungs-, Be - schaffungs- und Installationskosten ausgerichtet, höchstens jedoch Fr. 80’000.– pro Gebäude.
2 Das Gebäude muss über eine wärmetechnisch genügende Gebäudehülle verfügen.

§ 6 Anrechnung von anderen Beiträgen

1 Bei den in den Paragraphen 3, 4 und 5 festgesetzten Kantonsbeiträgen sind allfällige andere Beiträge der öffentlichen Hand in Abzug zu bringen.

§ 7 Technische Anforderungen

1 Der Regierungsrat legt die technischen Anforderungen an die Gebäudehül - le, die Sonnenkollektor- und die Wärmepumpen-Anlagen auf dem Verord - nungsweg fest.
2 Er berücksichtigt dabei gesamtschweizerische Standards.

§ 8 Vollzug

1 Die Beitragsgesuche sind auf amtlichem Formular der Baudirektion zu un - terbreiten, die über die Gesuche entscheidet.
2 Für die Gesuchsprüfung und für Kontrollen zieht die Baudirektion Fach - leute bei.

§ 9 Übergangsbestimmung

1 Für Gesuche nach dem Kantonsratsbeschluss betreffend Rahmenkredit zur Förderung von Massnahmen für geringeren Energiebedarf vom 29. Oktober
2009 1 ) , die vollständig bis zum 30. Juni 2011 bei der Baudirektion eingetrof - fen sind, ist der Rahmenkredit gemäss § 2 hievor heranzuziehen, falls der bisherige Rahmenkredit erschöpft ist. 1) BGS 740.16

§ 10 In-Kraft-Treten

1 Dieser Kantonsratsbeschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kantonsverfassung) oder nach der Annahme durch das Volk am Tage nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. 2 ) 2) In-Kraft-Treten am 14. April 2012
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.01.2012 14.04.2012 Erlass Erstfassung GS 31, 457
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.01.2012 14.04.2012 Erstfassung GS 31, 457
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