Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I. Rh. nachfolgend Kanton genannt einerseits, und dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein genannt andererseits
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Vertrag zwischen dem Kanton Appenzell I.Rh.  nachfolgend Kanton genannt einerseits, und  dem Schweizerischen Acetylen-Verein, mit  Sitz in Basel nachfolgend Acetylen-Verein  genannt andererseits,  vom 15. Februar 1955 (Stand 1. Januar 1955)  wird  wird in Ausführung von Art. 8 Abs. 1 der bundesrätlichen Verordnung über  Acetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid, vom 28.  Februar 1950, nachfolgend  «Acetylen-Verordnung»   genannt,   wonach   die   Kantonsregierungen   zusam  -  men mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt in Luzern, nachfol  -  gend «SUVA» genannt, für die Bearbeitung der einschlägigen technischen  Fragen und die Vornahme der in der Verordnung vorgesehenen Prüfungen  eine   gemeinsame   technische   Prüfstelle   zu   bezeichnen   haben,   in   Berück  -  sichtigung,   dass   die   Kantonsregierungen,   auf   eine   entsprechende   Anfrage  der SUVA, sich damit einverstanden erklärt haben, als solche Prüfstelle den  Acetylen-Verein zu bezeichnen, welcher bereits seit 1918 durch Vertrag des  Acetylen-Vereins mit der SUVA als Prüfstelle der SUVA bezeichnet worden  ist   und   dass   der   Acetylen-Verein   auch   die   Belange   der   Sicherheit   gegen  Feuer in den Acetylen- und Sauerstoffverbrauchsanlagen im Einvernehmen  mit   den   kantonalen   Brandversicherungsanstalten   von   jeher   vollauf   berück  -  sichtigt   hat   und   von   den   Brandversicherungsanstalten   der   Mehrzahl   der  Kantone seit mehreren Jahrzehnten mit der Begutachtung der Acetylenanla  -  gen in nicht versicherungspflichtigen Betrieben beauftragt ist, folgender Ver  -  trag abgeschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Der   Kanton   bezeichnet   den   Acetylen-Verein   als   Prüfstelle   im   Sinne   der  Acetylenverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
1. Die Aufgaben des Vereins als Prüfstelle sind:
1. Bezüglich der Betriebe des Kantons, welche dem Bundesgesetz
                            betreffend die Arbeit in den Fabriken, vom 18.  Juni 1914 unterstellt  sind:  a)  Begutachtung der Bewilligungsgesuche, die gemäss der Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–6 der Acetylenverordnung eingereicht werden zu Handen  des Kantons;  b)  Durchführung im Auftrage des Kantons der in Art. 7 Abs. 1 der  Acetylenverordnung vorgesehenen Abnahmeuntersuchungen  in den Betrieben des Kantons und Berichterstattung hierüber;  c)  Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen In  -  spektionen der Acetylenanlagen in Bezug auf Brandgefahr  und öffentliche Sicherheit und Berichterstattung hierüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bezüglich der übrigen dem Bundesgesetz über die Kranken- und Un -
                            fallversicherung unterstellten Betriebe des Kantons, die Überwa  -  chung der Acetylenanlagen mit Bezug auf die Brandgefahr und die  öffentliche Sicherheit im Auftrage des Kantons und die Berichterstat  -  tung hierüber.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bezüglich der weder dem Fabrikgesetz, noch dem Kranken- und Un -
                            fall-Versicherungsgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:  a)  Begutachtung zu Handen des Kantons der gemäss der Han  -  dels- und Gewerbepolizei-Verordnung eingereichten Bewilli  -  gungsgesuche für die Einrichtung oder Änderung von Karbid  -  lagern, Acetylenapparaten und Acetylendissous- sowie dazu  -  gehöriger Sauerstoffverbrauchsanlagen;  b)  Durchführung im Auftrage des Kantons der Abnahmeuntersu  -  chungen in diesen Betrieben und Berichterstattung hierüber  an den Kanton;  c)  Durchführung im Auftrage des Kantons von periodischen Un  -  tersuchungen an den Karbidlagern, Acetylenapparaten und  Acetylendissous- sowie dazu gehöriger Sauerstoffverbrauchs  -  anlagen und Berichterstattung hierüber an den Kanton;  d)  Anordnung im Auftrag des Kantons der auf Grund des Unter  -  suchungsberichtes evtl. nötigen Massnahmen;  e)  Untersuchung der Unfälle, Explosionen oder Brände, die an  Karbid- respektive Acetylen- und Sauerstoffanlagen entstan  -  den sind und Berichterstattung an den Kanton;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Beurteilung, Veranlassung und Kontrolle aller Massnahmen  zur Verhinderung von Feuergefahr bei Acetylenanlagen in die  -  sen Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  In sachlicher Beziehung wird vereinbart, dass für die fachtechnische Beur  -  teilung  der  Karbidlager,   Acetylenanlagen   und  Acetylendissous-Verbrauchs  -  anlagen und auf dem Gebiete des Kantons die fachtechnischen Bestimmun  -  gen   der   Acetylenverordnung,   der   jeweilige   Stand   der   Technik,   sowie   die  massgebenden   «Richtlinien»   der   Technischen   Kommission   des   Acetylen-  Vereins gelten sollen, sofern die bestehende, kantonale Acetylenverordnung  davon abweichende Bestimmungen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
1. Für die Abwicklung der Geschäfte ist folgendes Verfahren vereinbart:
1. Bezüglich der dem Fabrikgesetz unterstellten Betriebe des Kantons:
                            a)  die vom Verein ausgearbeiteten Gutachten über Bewilligungs  -  gesuche für Neuanlagen und Änderungen gehen an den  Kanton über die SUVA;  b)  die Berichte des Vereins über Abnahmeuntersuchungen wer  -  den:  aa)  dem Kanton zur Erteilung der Betriebsbewilligung im Sinne  der Art. 96 ff. der Fabrikverordnung und in einem Durchschlag  an die SUVA zugestellt, wenn die Aufstellungsbewilligung auf  Grund des Fabrikgesetzes in Verbindung mit Art. 5 der Acety  -  lenverordnung erteilt wurde;  bb)  dem Betriebsinhaber gemäss Art. 7 Abs. 2 der Acetylenver  -  ordnung direkt zugestellt (mit Durchschlag an den Kanton),  wenn die Voraussetzungen des Art. 47 der Fabrikordnung  nicht erfüllt waren und die Bewilligung daher allein auf Grund  der Acetylenverordnung erteilt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Bezüglich der übrigen dem Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
                            unterstellten Betriebe werden die Berichte des Vereins betreffend  Überwachung der Acetylenanlagen mit Bezug auf Brandgefahr und  öffentliche Sicherheit im Original dem Betriebsinhaber und je eine  Kopie der SUVA und dem Kanton zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bezüglich der unter Art. 2 Ziff. 3 hiervor genannten Betriebe werden
                            die von dem Acetylen-Verein gemäss lit. a und e ausgearbeiteten Be  -  richte dem Kanton direkt zugestellt. Von den anderen unter Art. 2 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 genannten Berichten, welche im Original an den Betriebsinhaber  gerichtet wurden, erhält der Kanton je eine Kopie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Der   Kanton   bezeichnet   die   kantonale   Polizeidirektion   als   zuständige  Dienststelle, mit welcher der Verein den in diesem Vertrag vereinbarten Ge  -  schäftsgang und die zu leistenden Dienste zu behandeln hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Der Verein seinerseits wird sein Acetylen-Inspektorat mit der Durchführung  der Arbeiten betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1  Der Verein erstattet dem Kanton jeweils Ende Januar jährlich einen zusam  -  menfassenden Bericht über die in Ausführung dieses Vertrages geleisteten  Arbeiten und über den Stand der Acetylen-Anlagen auf seinem Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Der Kanton ist seinerseits dafür besorgt, dass der Verein alle  a)  Bewilligungsgesuche für Neuanlagen und Änderungen an bestehen  -  den Anlagen,  b)  Meldungen über Unfälle und Schadenfälle, innert nützlicher Frist zur  Behandlung erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            1  Der Kanton  entschädigt  den  Acetylen-Verein  für  seine Dienste  durch  Be  -  zahlung   eines   jährlichen   Beitrages   von   Fr.  250.--,   zahlbar   jeweils   anfangs  Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Betrag gilt als Entschädigung für alle Leistungen des Vereins, wel  -  che aus diesem Vertrage folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1  Der  Kanton   tritt   damit  gleichzeitig   gemäss   Art.   4  und   7  der   Statuten   des  Vereins vom 18.  Mai 1925, die integrierenden Bestandteil dieses Vertrages  bilden, in die Rechte eines Patronatsmitgliedes des Vereins ein und kann in  -  folgedessen gemäss Art. 10 der Statuten des Vereins an den statutarischen  Jahresversammlungen mit Stimmrecht rechtsgültig teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            1  Erhebt der Kanton vom Betriebsinhaber für die Tätigkeit des Acetylen-Ver  -  eins Gebühren, so dürfen für die dem KUVG unterstellten Betriebe Kosten  nur  dann   verrechnet   werden,   wenn   sich  die   Tätigkeit   des  Vereins   auf   das  Fabrikgesetz oder auf kantonale Vorschriften stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            1  Dieser vorliegende Vertrag ist auf die Dauer von 3 Jahren abgeschlossen,  erstmals   bis   31.  Dezember   1957   und   erneuert   sich   jeweils   bei   gegenseiti  -  gem Stillschweigen auf weitere 3 Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine allfällige Kündigung muss mindestens sechs Monate vor Ablauf einer  Vertragsdauer erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1  Im Falle von Meinungsverschiedenheiten rechtlicher Natur, die aus diesem  Vertrag auftreten könnten, anerkennen die Kontrahenten Appenzell als Ge  -  richtsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Behandlung evtl. Differenzen in der Auffassung fachtechnischer Belan  -  ge   wird   die   Technische   Kommission   des   Vereins   als   Expertenkommission  bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            1  Der Vertrag ist doppelt ausgefertigt und unterzeichnet und tritt am 1.  Janu  -  ar 1955 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                15.02.1955 01.01.1955 Erlass Erstfassung -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  15.02.1955  01.01.1955  Erstfassung  -