Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in... (354.114)
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Vereinbarung über die Errichtung und den Betrieb einer Ostschweizer Polizeischule in Amriswil

ar 1976 vereinbaren die Kanto- d St. Gallen für die Errichtung parteien zur Erlangung des usweises als Polizistin oder Polizist sicher. Zweck Ausbildungs- angebot und - verpflichtung Führung und Standort der Schule
Polizeischule in Amriswil
2 Die Ostschweizer Polizeischule ist eine Abteilung der Kantonspo- lizei Thurgau. Sie erhält einen Leistungsauftrag mit Globalbudget mit jährlicher Verbindlichkeit. II. ZUSTÄNDIGKEITEN
Art. 4
1 Die Konferenz der für die Po lizei zuständigen Direktorinnen und Direktoren der Vertragsparteien
1. bestimmt die strategische Ausrichtung der Ostschweizer Poli- zeischule,
2. genehmigt die Ernennung de r Schuldirektorin oder des Schul- direktors,
3. genehmigt den jährlichen Le istungsauftrag und verabschiedet das Globalbudget zuhanden der zuständigen Behörden der Vertragsparteien,
4. genehmigt den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung,
5. nimmt den jährlichen Revisionsbericht zur Kenntnis.
2 Jede Vertragspartei verfügt über eine Stimme.

Art. 5 Die Konferenz der Polizeikommandantinnen und -kommandanten

der Vertragsparteien
1. regelt den Lehrplan, den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms,
2. genehmigt die Anstellung bzw. die Beschäftigung des haupt- und nebenamtlichen Lehrpersona ls der Ostschweizer Polizei- schule,
3. bestimmt die Kontingente an Ausbildungsplätzen für die einzel- nen Polizeikorps,
4. legt das Anforderungsprofil für die Auszubildenden fest,
5. prüft den Leistungsauftrag, das Globalbudget, den Geschäfts- bericht und die Jahresrechnung zuhanden der Konferenz der
Art. 6
1 Die Ostschweizer Polizeischule wi rd durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2 Die Schuldirektorin oder der Schuldirektor
1. führt die Ostschweizer Polizeischule, Konferenz der Justiz- und Polizeidirekto- rinnen und - direktoren Konferenz der Polizeikom- mandantinnen und - kommandanten Schulleitung
s Globalbudget, den Ge- für die Erfüllung der Aufgaben im Rahmen et bewilligten Mittel zu Thurgau überprüft das gesamte Justiz- und Polizeid irektorinnen Thurgau stellt das für die Leitung der in dieser Vereinbarung vor- die Besoldung, die Sozialversiche- nsumentenpreise im Zeitpunkt bei einer Zunahme der des nebenamtlichen Schulperso- Finanzkontrolle Hauptamtliches Schulpersonal Nebenamtliches Schulpersonal
Polizeischule in Amriswil IV. AUSZUBILDENDE
Art. 10
1 Jeder Vertragspartei wird im Rahmen der Schulkapazitäten pro Lehrgang ein Kontingent an Ausbildungsplätzen garantiert.
2 Das Kontingent richtet sich nac h den zur Verfüg ung stehenden Plätzen und der Höhe der jährlichen Beiträge der Vertragsparteien.
Art. 11
1 Das Bewerbungsverfahren und die Anstellung der Auszubilden- den erfolgt durch die einzelnen Vertragsparteien.
2 Die Auszubildenden müssen dem gemeinsamen Anforderungs- profil der Vertragsparteien entsprechen.
Art. 12
1 Die Auszubildenden werden der Ostschweizer Polizeischule durch die Vertragsparteien zur Ausbildung zugewiesen.
2 Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vor- schriften der entsprechenden Vertragspartei.
3 Bei ungebührlichem Verhalten der Auszubildenden kann die Schulleitung der betre ffenden Vertragspartei eine Disziplinarmass- nahme, in schweren Fällen den Schulausschluss beantragen.

Art. 13 Rechtsmittel gegen Entscheide im Zusammenhang mit dem Prü-

fungswesen sind an die zuständige Stelle der jeweiligen Vertrags- partei zu richten. V. FINANZ- UND RECHNUNGSWESEN

Art. 14 Die Ostschweizer Polizeischule wird durch Beiträge und Schulgel-

der der Vertragsparteien und durch Schul- und Kursgelder Dritter finanziert.
Art. 15
1 Die Haushalts- und Rechnungsführung der Ostschweizer Polizei- schule erfolgt gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung des Kan- tons Thurgau. Garantierte Ausbildungs- plätze Zulassung Rechtliche Stellung der Auszubildenden Rechtsmittel Allgemeine Finanzierung Finanzielle Führung
schäftsbericht und die Rechnung zu- werden den Vertragsparteien zu geldes in Rechnung gestellt. Kosten). Dieser Sockelbeitrag wird aller Vertragsparteien (relative restlichen Betriebskosten im Sinne Rechnung gestellt. g der Einwohnerzahl ist bei erzahl einer Stadt mit eige- hat zu marktüblichen Ansätzen r gesetzlichen Aufgaben durch Schulgeldes pro auszubil- Betriebskosten und ihre Deckung Abrechnungs- modalitäten
Polizeischule in Amriswil dende Person sowie die Rechnungsstellung desselben erfolgt per
30. November nach Beendigung des Ausbildungsjahres. Diese Rechnung ist zugleich die Schlussabrechnung des vorangegan- genen Ausbildungsjahres.
2 Die Festlegung des Sockelbeitrages für das erste Jahr erfolgt nach einer Planerfolgsrechnung. Die Rechnungsstellung für den Sockelbeitrag für das erste Jahr erfolgt per 30. April.
3 Lehrgänge und Kurse sowie and erweitige Leistungen für Dritte werden vor Ausbildungsbegi nn in Rechnung gestellt. VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 18
1 Diese Vereinbarung steht auch weiteren Kantonen, Städten, Ge- meinden oder anderen Gemeinwesen zur Unterzeichnung offen.
2 Die Vertragsparteien entscheiden unter Berücksichtigung der Schulkapazitäten, der finanziellen Ge gebenheiten und der Entwick- lungsziele der Schule über di e Aufnahme von neuen Vertragspar- teien und legen die Bedingungen insbesondere in finanzieller Hin- sicht fest.
Art. 19
1 Diese Vereinbarung kann v on jeder Vertragspartei unter Einhal- tung einer Frist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, erstmals pe r 31. Dezember 2010.
2 Mit der Kündigung durch den Kanton Thurgau fällt die Vereinba- rung als Ganzes dahin. Mit der Kündigung durch eine andere Ver- tragspartei wird die Vereinbarung für die betreffende Partei unwirk- sam. Die verbleibenden Vertragsparteie n regeln insbesondere die zu entrichtenden Beiträge neu.
Art. 20
1 Über Anstände zwischen den Vertragsparteien aus dieser Verein- barung entscheidet ein für d en Streitfall bestelltes Schiedsgericht. Die Parteien bezeichnen je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter; diese wählen eine weitere Schiedsrichterin oder ei- nen weiteren Schiedsrichter als vorsitzende Person.
2 Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst.
3 Im Übrigen werden die Bestimmungen des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 sachgemäss angewen- Aufnahme neuer Vertrags- parteien Kündigung Streiterledigung
sspruches und dessen Zustellung reinbarung mit RRB vom 24. Inkrafttreten
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