Verordnung über die Übertragung von Aufgaben an den Spitex-Verband Baselland
                            1  GS 32.799, SGS 903
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  GS 27.19, SGS 831.5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  GS 33.913; SGS 903.12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Fassung vom 16. November 1999 (GS 33.920), in Kraft seit 1. Januar 2000.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64 - 1.1.2000  Vom 28. Juli 1998  GS 33.0221  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            Mit   dieser Verordnung wird der Spitex-Verband Baselland mit dem Betrieb der  Sp  itex-Koordinationsstelle  gemäss  §  9  Absatz  1  des  Spitexgesetzes  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   September 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   und mit der Mitarbeit als private Institution bei der Koordina-  tion   der Altershilfemassnahmen gemäss § 2 der landrätlichen Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.    Februar  1979  2    über  die  Mitarbeit  privater  Institutionen  bei  Altershilfemass-  nahmen betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vertretung des Kantons
                            Die    Volkswirtschafts-  und  Sanitätsdirektion  delegiert  einen  Vertreter  oder  eine  Vertreterin   in den Spitex-Verband Baselland mit dem Recht, in das Führungs-  organ des Verbandes und der Spitex-Koordinationsstelle Einsitz zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Aufgaben der Spitex-Koordinationsstelle
                            1   Die gesetzlichen Aufgaben der Information, Beratung und Koordination durch  die   Spitex-Koordinationsstelle sind einerseits nach den aktuellen Bedürfnissen  der    Gemeinden,  der  Spitexorganisationen,  der  betreuenden  Angehörigen  und  betreuenden    Dritten  wahrzunehmen,  andererseits  nach  den  Weisungen  der  Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Spitexkoordinationsstelle vollzieht ferner in Verbindung mit der Volkswirt-  schafts- und Sanitätsdirektion   die Spitexausbildungsverordnung vom 2. Novem-  ber    1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    mit  Ausnahme  der  beschwerdefähigen  Verfügungen  und  den  de-  finitiven Zahlungsanweisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 31.110, SGS 831.51  Sanitätsdirektion wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Spitex-Verband Baselland ist berechtigt, im Namen der Koordinationsstelle  die   administrativen Aufgaben und Abklärungen vorzunehmen und nichtverbindli-  che Korrespondenzen zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Leistungsauftrag
                            Die    Aufgaben  des  Spitex-Verbandes  im  einzelnen  gemäss  dieser  Verordnung  werden   von der Volkswirtchafts- und Sanitätsdirektion in einem Leistungsauftrag  präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Abgeltung
                            Der   Kanton vergütet dem Spitex-Verband Baselland für den Betrieb der Spitex-  Koordinationsstelle   und für die Mitarbeit als private Institution bei der Koordination  der    Altershilfemassnahmen  die  Besoldungs-  und  Betriebskosten,  soweit  diese  nicht vom Bund gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1   Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Verordnung vom 4. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   über die Mitarbeit privater Institutionen bei  Altershilfemassnahmen wird aufgehoben.