Verordnung über die Übertragung von Aufgaben an den Spitex-Verband Baselland (903.11)
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Verordnung über die Übertragung von Aufgaben an den Spitex-Verband Baselland

1 GS 32.799, SGS 903
2 GS 27.19, SGS 831.5
3 GS 33.913; SGS 903.12
4 Fassung vom 16. November 1999 (GS 33.920), in Kraft seit 1. Januar 2000.
64 - 1.1.2000 Vom 28. Juli 1998 GS 33.0221 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

Mit dieser Verordnung wird der Spitex-Verband Baselland mit dem Betrieb der Sp itex-Koordinationsstelle gemäss § 9 Absatz 1 des Spitexgesetzes vom
19. September 1996
1 und mit der Mitarbeit als private Institution bei der Koordina- tion der Altershilfemassnahmen gemäss § 2 der landrätlichen Verordnung vom
8. Februar 1979 2 über die Mitarbeit privater Institutionen bei Altershilfemass- nahmen betraut.

§ 2 Vertretung des Kantons

Die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion delegiert einen Vertreter oder eine Vertreterin in den Spitex-Verband Baselland mit dem Recht, in das Führungs- organ des Verbandes und der Spitex-Koordinationsstelle Einsitz zu nehmen.

§ 3 Aufgaben der Spitex-Koordinationsstelle

1 Die gesetzlichen Aufgaben der Information, Beratung und Koordination durch die Spitex-Koordinationsstelle sind einerseits nach den aktuellen Bedürfnissen der Gemeinden, der Spitexorganisationen, der betreuenden Angehörigen und betreuenden Dritten wahrzunehmen, andererseits nach den Weisungen der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion.
2 Die Spitexkoordinationsstelle vollzieht ferner in Verbindung mit der Volkswirt- schafts- und Sanitätsdirektion die Spitexausbildungsverordnung vom 2. Novem- ber 1999
3 mit Ausnahme der beschwerdefähigen Verfügungen und den de- finitiven Zahlungsanweisungen.
4
1 GS 31.110, SGS 831.51 Sanitätsdirektion wahr.
2 Der Spitex-Verband Baselland ist berechtigt, im Namen der Koordinationsstelle die administrativen Aufgaben und Abklärungen vorzunehmen und nichtverbindli- che Korrespondenzen zu führen.

§ 5 Leistungsauftrag

Die Aufgaben des Spitex-Verbandes im einzelnen gemäss dieser Verordnung werden von der Volkswirtchafts- und Sanitätsdirektion in einem Leistungsauftrag präzisiert.

§ 6 Abgeltung

Der Kanton vergütet dem Spitex-Verband Baselland für den Betrieb der Spitex- Koordinationsstelle und für die Mitarbeit als private Institution bei der Koordination der Altershilfemassnahmen die Besoldungs- und Betriebskosten, soweit diese nicht vom Bund gedeckt werden.

§ 7 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.
2 Die Verordnung vom 4. August 1992
1 über die Mitarbeit privater Institutionen bei Altershilfemassnahmen wird aufgehoben.
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