Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden
Austritt in Behörden: Gesetz Gesetz betreffend den Austritt in Behörden, die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitgliedern von Behörden Vom 4. März 1872 (Stand 1. Januar 2013) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt hat, um die gesetzlichen Bestimmungen über den Austritt in Behörden, über die Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen und über die Ausschliessung der Wählbarkeit von Verwandten zu Mitglie - dern von Behörden zu vereinfachen und in Übereinstimmung zu bringen, beschlossen, was folgt: I. Austritt in Behörden A. Regelmässiger Austritt
§ 1
1 Ein Mitglied einer Behörde oder ein Beamter des Staats oder einer Gemeinde ist bei Behandlung und Entscheidung einer Sache im Austritt: Bei eigener Beteiligung, d.h. in eigener Sache, oder in einer Sache, von deren Entscheid er einen Vorteil oder Nachteil zu erwarten hat. Bei Beteiligung seiner Verwandten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum dritten Grad (Geschwister, Onkel, Tante, Neffe und Nichte), ebenso bei Beteiligung von Personen, welche im Verhältnisse von Gegenschwähern stehen.
1 ) Bei Beteiligung von Personen, mit welchen seine Ehefrau, seine Verlobte, sein eingetra - gener Partner oder die mit ihm in faktischer Lebensgemeinschaft Lebende oder mit deren Ehegatten, Verlobten, eingetragenen Partnern oder mit ihnen in faktischer Lebensgemein - schaft Lebenden er nach Ziff. 2 verwandt ist, auch wenn die betreffende Ehe durch Tod oder Scheidung oder die eingetragene Partnerschaft aufgelöst ist.
2 ) Bei Beteiligung seiner (auch der geschiedenen) Ehefrau, seiner Verlobten, seines einge - tragenen Partners (auch nach Auflösung der Partnerschaft) oder der mit ihm eine fakti - sche Lebensgemeinschaft führenden Person.
3 ) Bei Beteiligung einer Person, deren umfassender Beistand oder Vormund er ist. Bei Beteiligung einer Person, mit welcher er gemeinschaftlich ein Geschäft betreibt oder in deren Lohn oder Dienst er steht. Bei Beteiligung einer Korporation, Stiftung oder Anstalt, sofern er Mitglied ihrer Vorste - herschaft ist; ausserdem in den Gerichten bei Beteiligung des Staats oder einer Staatsver - waltung, einer Gemeinde oder Gemeindeverwaltung, sofern er Mitglied der betreffenden Gemeindebehörde oder Verwaltungsbehörde ist.
2
...
4 )
1)
§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. c des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013,
SG 212.400; Geschäftsnr. 05.1156 ).
§ 1 Abs. 1 Ziff. 4 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. c des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013,
SG 212.400; Geschäftsnr. 05.1156 ).
3)
§ 1 Abs. 1 Ziff. 5 in der Fassung von § 27 Abs. 2 lit. c des Kindes- und Erwachsenenschutzgesetzes vom 12. 9. 2012 (wirksam seit 1. 1. 2013,
SG 212.400; Geschäftsnr. 11.0811 ).
4)
§ 1 Abs. 2: Ein zweiter Absatz, der das nicht mehr bestehende Baugericht betrifft, wird hier weggelassen.
1
Austritt in Behörden: Gesetz B. Austritt im Grossen Rate
§ 2
5
1 Ein Mitglied des Grossen Rates ist in dieser Behörde im Austritt nur im Fall von persönlichen Begeh - ren, und zwar von seinen eigenen und denjenigen seines Ehegatten, seiner Verlobten, seines eingetra - genen Partners, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seiner Verwandten sowie seiner Verschwägerten in der geraden Linie und in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade (Ge - schwister, Schwager und Schwägerin). Im Falle von anderweitiger Beteiligung bleibt der Austritt sei - nem Gewissen überlassen. C. Austritt bei Beteiligung einer Konkursmasse
§ 3
1 Bei Beteiligung einer Konkursmasse wird der Austritt der Gläubiger derselben in den Fällen des § 1 Ziff. 2 und 3 beschränkt auf Verwandte in der geraden Linie und auf Geschwister; im Fall von § 1 Ziff. 7 findet kein Austritt statt. D. Austritt bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft
§ 4
1 a) Aktionäre und deren Ehegatten, Verlobte, durch eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundenen Personen und Verwandte Bei Beteiligung einer Aktiengesellschaft bzw. Kommanditgesellschaft auf Aktien sind nur die Aktio - näre selbst, nicht deren Ehegatten, Verlobte, eingetragene Partner oder die Personen, die mit ihnen eine faktische Lebensgemeinschaft führen, und Verwandte, im Austritt. Wenn jedoch das Aktienkapi - tal wenigstens zehn Millionen Franken und die Zahl der Aktien wenigstens zehntausend beträgt, so fällt jeder Austritt der Aktionäre weg. Ebenso wenn eine Aktiengesellschaft, deren Kapital wenigstens eine Million Franken und deren Aktienzahl wenigstens tausend beträgt, als Gläubiger einer Konkurs - masse beteiligt ist.
6 )
2 b) Angestellte Dagegen haben die Direktoren, Verwaltungsräte, Geranten und Angestellten einer Aktiengesellschaft im Grossen Rat und in Verwaltungsbehörden nur beratende Stimme; in richterlichen Behörden sind sie im Austritt. E. Kein Austritt bei Staats- und Gemeindeangelegenheiten
§ 5
1 Ein Austritt findet überall nicht statt bei Behandlung und Entscheidung von Geschäften, welche den II. Beschränkung der Stimmgebung bei Wahlen
7 )
1 Bei Wahlen von Mitgliedern des Grossen Rats, des Grossen Stadtrats, der Gemeinderäte, von Meis - tern und Vorgesetzten der Zünfte und der E. Gesellschaften besteht keine Beschränkung der Stimmge -
5)
§ 2 in der Fassung von Abschn. II. 2. des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Geschäftsnr. 05.1156 ).
6)
§ 4 Abs. 1 samt Titel in der Fassung von Abschn. II. 2. des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Geschäftsnr. 05.1156 ).
7) Im Abschnitt II dieses Textes sind die historischen Bezeichnungen sinngemäss durch die jetzt geltenden zu ersetzen, also: Grosser Stadtrat = Weiterer Bürgerrat, Kleiner Rat = Regierungsrat, Kleiner Stadtrat = Bürgerrat der Stadt Basel, Stadtschreiber = Bürgerratsschreiber.
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Austritt in Behörden: Gesetz
2 Bei Wahlen, welche im Grossen Rate und im Grossen Stadtrat vorgenommen werden, sowie bei Pfarrwahlen darf ein Wähler weder sich selbst noch seiner Ehefrau, seiner Verlobten, seinem eingetra - genen Partner, der mit ihm eine faktische Lebensgemeinschaft führenden Person, seinen Verwandten und Verschwägerten in der geraden Linie noch seinem Bruder oder Schwager seine Stimme geben.
8 )
3 In allen übrigen Behörden darf ein Mitglied weder sich selbst noch solchen Personen seine Stimme geben, wegen deren es nach § 1 im Austritt ist. III. Ausschliessung der Wählbarkeit zu Mitgliedern von Behörden
9 ) 10 )
§ 7
11 )
1 Verwandte, Verschwägerte in der geraden Linie, durch Ehe, Verlöbnis, eingetragene Partnerschaft oder faktische Lebensgemeinschaft verbundene Personen sowie Brüder können nicht Mitglieder der - selben Behörde des Staats oder der Gemeinde (ausser des Grossen Rats und des Grossen Stadtrats und bei Beisitz von Amts wegen) sein. Ebenso dürfen die Mitglieder des Kleinen Rats mit dem Staats - schreiber und dem Ratsschreiber und diese beiden Beamten unter sich sowie die Mitglieder des Klei - nen Stadtrats mit dem Stadtschreiber nicht in einem dieser Verwandtschaftsverhältnisse stehen.
2 Die Wahl einer solchen Person ist nur dann gültig, wenn das betreffende Mitglied der Behörde bzw. der betreffende Beamte erklärt, dass er in diesem Fall von seiner Stelle zurücktrete.
§ 7a
12 )
1 Die Vorschriften, die in den §§ 2, 6 und 7 für den Grossen Rat aufgestellt werden, gelten entspre - chend für den Weiteren Bürgerrat der Stadt und den Weiteren Gemeinderat einer Landgemeinde. Einführungsbestimmung Mit Einführung dieses Gesetzes werden aufgehoben:
13 )
8)
§ 6 Abs. 2 in der Fassung von Abschn. II. 2. des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Geschäftsnr. 05.1156 ).
9) In Abschn. III dieses Textes sind die historischen Bezeichnungen sinngemäss durch die jetzt geltenden zu ersetzen, also: Grosser Stadtrat = Wei - terer Bürgerrat, Kleiner Rat = Regierungsrat, Kleiner Stadtrat = Bürgerrat der Stadt Basel, Stadtschreiber = Bürgerratsschreiber.
10) Titel III. in der Fassung von Abschn. II. 2. des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Geschäftsnr. 05.1156 ).
11)
§ 7 in der Fassung von Abschn. II. 2. des GRB vom 18. 10. 2006 (wirksam seit 1. 1. 2007; Geschäftsnr. 05.1156 ).
12)
§ 7a beigefügt durch Gesetz vom 26. 11. 1925.
13) Die Aufzählung der aufgehobenen Erlasse und Bestimmungen wird hier weggelassen.
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