Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
                            Kanton Appenzell Innerrhoden  Gegenrechtsvereinbarung zwischen den  Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die  Befreiung von Zuwendungen von der  Erbschafts- und Schenkungssteuer  vom 3. November 1981 (Stand 5. März 1997)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Ver  -  mögensanfälle und Zuwendungen an:  a)  die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtli  -  chen Anstalten und Institutionen;  b)  juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl  -  tätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken  dienen;  in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie  diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit  werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den be  -  steuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem  Kanton auch gewährt würde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            2  Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar:  a)  im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und  Schenkungssteuer;  b)  *  im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts-  und Schenkungssteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider  Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeit  -  punkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer  Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zu  -  rückzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  cGS Publikati  -  on
                        
                        
                    
                    
                    
                03.11.1981 03.11.1981 Erlass Erstfassung -
12.08.1996 05.03.1997 Art. 2 Abs. 2, b) geändert -
                            Änderungstabelle – Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  cGS Publikati  -  on  Erlass  03.11.1981  03.11.1981  Erstfassung  -  Art. 2 Abs. 2, b)  12.08.1996  05.03.1997  geändert  -