Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die B... (648.922)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I. Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

Kanton Appenzell Innerrhoden Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Appenzell I.Rh. über die Befreiung von Zuwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer vom 3. November 1981 (Stand 5. März 1997)

Art. 1

1 Die Regierungen der Kantone Appenzell I.Rh. und Zürich vereinbaren, Ver - mögensanfälle und Zuwendungen an: a) die Kantone, Bezirke und Gemeinden, sowie ihrer öffentlichrechtli - chen Anstalten und Institutionen; b) juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützigen, wohl - tätigen, kirchlichen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen; in dem Masse von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien, wie diese im Sitzkanton von der Erbschafts- und Schenkungssteuerpflicht befreit werden; die Steuerbefreiung wird nur insoweit gewährt, als sie durch den be - steuernden Kanton einer ähnlichen juristischen Person mit Sitz in seinem Kanton auch gewährt würde.

Art. 2

2 Die vorliegende Vereinbarung ist anwendbar: a) im Kanton Zürich auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer; b) * im Kanton Appenzell I.Rh. auf die vom Kanton erhobene Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Art. 3

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, nachdem ihr die Regierungen beider Kantone zugestimmt haben. Sie ist anwendbar auf die nach diesem Zeit - punkt eröffneten Erbgänge und vollzogenen Schenkungen.

Art. 4

1 Die beiden Regierungen sind berechtigt, jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von der vorliegenden Vereinbarung zu - rückzutreten.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on

03.11.1981 03.11.1981 Erlass Erstfassung -

12.08.1996 05.03.1997 Art. 2 Abs. 2, b) geändert -

Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 03.11.1981 03.11.1981 Erstfassung - Art. 2 Abs. 2, b) 12.08.1996 05.03.1997 geändert -
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