Verordnung über Heilversuche und wissenschaftliche Versuche am Menschen (812.112)
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Verordnung über Heilversuche und wissenschaftliche Versuche am Menschen

1) , mit neuartigen, wissenschaftlich ndes von Patientinnen oder ligung der Versuche erfolgt nach vorhe- Versuchs. Sie vergewissert sich, Begriffe Begutachtung
tungsvereinbarung die Ethikkommission eines anderen Kantons als zuständig erklären.
§ 3
1 Einer vom Departement des Innern bestellten Ethikkommission gehören der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin, der Kantonsapo- theker bzw. die Kantonsapothekerin, ein praktizierender Arzt bzw. eine praktizierende Ärztin, ein Chefarzt bzw. eine Chefärztin der kantonalen Krankenanstalten, ein Psychiater bzw. eine Psychiate- rin, ein Vertreter bzw. eine Vertreterin des Pflegepersonals sowie ein Jurist bzw. eine Juristin an. Sie kann mit weiteren Fachperso- nen ergänzt werden.
2 Die Kommission kann zusätz lich Fachleute mit beratender Stim- me beiziehen.
3 Die Mitglieder der Kommission werden nach ihrem zeitlichen Auf- wand entschädigt. Die maximalen Ansätze richten sich nach § 3 der Verordnung des Regieru ngsrates über die Entschädigung für amtsärztliche Tätigkeit vom 17. Dezember 1991
2) und werden im Einzelfall vom Departement des Innern festgelegt.
4 Die Mitglieder der Kommission sind bezüglich der Schweige- pflicht, des Verbotes der Annahme von Geschenken und der Pflicht, den Ausstand zu nehmen, den Bestimmungen des Perso- nalgesetzes
3) unterstellt.
§ 4
1 Für die klinischen Versuche mit Heilmitteln richtet sich das Zulas- sungsverfahren nach der Verordnung des Bundesrates über klini- sche Versuche mit Heilmitteln vom 17. Oktober 2001
4)
. Die Gesu- che sind direkt bei der zuständigen Ethikkommission einzureichen.
2 In den übrigen Fällen ents cheidet das Departement des Innern auf Empfehlung der Ethikkommission über die Durchführung des Versuchs. Die Gesuche sind beim Sekretariat des Departementes des Innern einzureichen. Für das Bewilligungsverfahren werden Gebühren gemäss der Verordnung des Regierungsrates über die Gebühren im kantonalen Verwaltungsverfahren vom 16. Oktober
1973
5) erhoben.
3 Soweit die Begutachtung durch die Ethikkommission eines ande- ren Kantons erfolgt, wird die hiefür zu entrichtende Gebühr nach den dort geltenden Bestimmungen in Rechnung gestellt. Kantonale Ethik- kommission Zulassung / Bewilligung
einem angemessenen Verhält- Information der betroffenen Person, nnen und Patienten sind wissen- oder der nächsten Ange-
6) und in die kantonale Ge- Schlussbe- stimmung
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