Vertrag über die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus dem Kanton Basel-Landschaft in die Suchtklinik ESTA in Reinach
1 GS 26.187, SGS 930
2 GS 34.284, SGS 901.41
83 - 1.9.2009 dem Kanton Basel-Landschaft in die Suchtklinik ESTA in Reinach Vom 12./19. Juni 2008 GS 36.1149 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten dur ch die Volkswirtschafts- und Gesund- heitsdirektion (VGD), gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 1 sowie der Verordnung über die Alkohol- und Drogentherapien vom 25. September 2001
2 , und der Verein Suchthilfe Region Basel (SRB) schliessen miteinander, für die Suchtklinik ESTA (ESTA), folgenden Vertrag ab:
§ 1 Leistungsauftrag
1 ESTA in Reinach bietet Entzüge, Teilentzüge und Zwischenplatzierungen für Konsumentinnen und Konsumenten vo rwiegend illegaler Drogen an. ESTA begleitet suchtmittelabhängige Menschen bei ihrem individuellen Entzug und motiviert sie bestmöglich für ein Anschlussprogramm. Das Angebot umfasst den Entzug (mit und ohne medikamentöse Un terstützung) und wird ergänzt durch alternative Heilmethoden sowie ein stationäres Therapieangebot. Das Entzugs- programm wird für alle Patienten, unter Einbezug der einweisenden Stellen, individuell festgelegt und allenfalls während dem Entzug angepasst. ESTA überprüft regelmä ssig ihr Angebot und passt es gegebenenfalls der aktuellen Situation an.
2 ESTA verpflichtet sich alles Erforderliche zu unternehmen, damit beim Patien- tenaustritt ein ambulantes oder stati onäres Anschlussprogramm eingeleitet werden kann.
3 Das diesem Vertrag beiliegende Betriebskonzept (Stand November 2007) ist Vertragsbestandteil und für den Verein SRB bzw. ESTA massgebend. Wesentli- che Konzeptänderungen oder -erweiterungen sind nur nach vorgängiger Ab- sprache mit der VGD des Kantons Basel-Landschaft zulässig.
4 ESTA verpflichtet sich im Rahmen der Leistungserbringung zur Zusammen- arbeit mit anderen involvierten Institutionen im Bereich der Suchthilfe.
5 Der Verein SRB führt eine differenzierte, ergebnisorientierte Statistik über die Arbeit von ESTA und erläutert dies jeweils im Jahresbericht.
1 Die Aufnahme von Baselbieterinnen und Baselbietern erfolgt nach Absprache mit den folgenden Fachstellen für Suchtberatung: PDA (Psychiatrischer Dienst für Abhängigkeitserkrankungen) in Laufen, Liestal, Münchenstein und Reinach, Drop-In und Zentrum für Suchtmedizin in Basel sowie in Ausnahmefällen mit den Hausärztinnen und -ärzten.
2 Der Klinikaufenthalt wird auf 60 Entzugstage beschränkt. Er gliedert sich in eine Akutphase (Entzug) von maximal 28 Tagen und gegebenenfalls in eine Abbau- und Stabilisationsphase (Stabilisierung) von höchstens 32 Tagen. Der Aufenthalt sowie die Dauer in den beiden Phasen müssen ärztlich indiziert werden.
3 Pro Kalenderjahr und Person sind nur zwei Aufnahmen möglich. Ausnahmen sind vom Kantonsärztlichen Dienst zu genehmigen.
4 Der Verein SRB verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte entzugswillige Patientinnen und Patienten bei ESTA aufzunehmen, sofern nicht wichtige medizinische Gründe oder im Konzept vorgesehene Ausnahmen da- gegen sprechen.
5 Nach vorgängigem Gesuch, erfolgter Indikation durch den PDA und Kostengut- sprache durch den Kantonsärztlichen Dienst kann ESTA Patientinnen und Pa- tienten, im Sinne einer sozialtherapeutischen Heilbehandlung, weiterbetreuen. Die erbrachten Leistungen werden nach den Rechtsgrundlagen der Sozialhilfe abgerechnet.
§ 3 Kostenvergütung
1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Verein SRB die Differenz zwischen der vereinbarten Tagesvollpauschale der Phasen Entzug und Stabilisierung und den Leistungen der Krankenkassen. Die Ein- und Austrittstage werden voll vergütet. Davon ausgenommen sind Übertritte von einem oder in ein Kranken- haus. Die Beiträge des Kantons Basel-Landschaft sind auf den Patientenrech- nungen auszuweisen.
2 Soweit Dritte durch Vertrag oder Gesetz zur Kostentragung verpflichtet sind, reduziert sich die Vergütung des Kantons um den Betrag, den die Dritten zu leisten haben.
3 Die Nebenkosten richten sich nach der Sozialhilfegesetzgebung und werden pauschal pro Tag abgerechnet. Sie enthalt en alle persönlichen Auslagen inkl. der notwendigen Urinproben. Für Fahrspesen zu Sitzungen oder Vorstellungsgesprä- chen in Einrichtungen gilt die jeweils gültige Verordnung über den Auslagen- ersatz des Kantons Basel-Landschaft.
4 Die VGD und der Verein SRB legen bis spätestens am 31. März jedes Kalen- derjahres die Höhe der Tagesvollpauschal en von ESTA fest. Dabei reduziert sich der Tarif der Stabilisierung gegenüber dem Entzug pro Belegtag um mindestens
100 Franken.
5 Die Kosten der sozialtherapeutisc hen Heilbehandlung entspre chen in etwa dem mittleren Wert einer stationären Drogentherapie in der Region Nordwestschweiz
1 GS 35.543, SGS 925.10; als gegenstandslos aufgehoben wird die Tarifordnung Cikadeklinik, GS 35.547, SGS 925.11.
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§ 4 Abrechnung
1 Grundlage für die Abrechnung bildet das Verzeichnis von ESTA über die be- handelten Patientinnen und Patienten unter Angabe des Garanten, der Anzahl Pflegetage und des Rechnungsbetrages. ESTA kann zusätzlich die Kopie der Patientenrechnung einreichen.
2 Die Abrechnung mit der VGD erfolgt vierteljährlich.
3 Die VGD ist befugt, die Grundlagen der Abrechnung, unter Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses, durch die Finanzkontrolle prüfen zu lassen.
§ 5 Anpassung und Kündigung des Vertrages
1 Die Vertragspartner verpflichten sich während der Vertragsdauer für Anpassun- gen Hand zu bieten, die aufgrund veränderter Verhältnisse erforderlich werden. Vertragsänderungen unterliegen der Genehmigung durch die VGD des Kantons Basel-Landschaft.
2 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
§ 6 Rechnungsführung und Budget
1 Der Verein SRB führt für die Suchtklinik ESTA eine gesonderte Betriebsrech- nung.
2 Der Verein SRB stellt der VGD jeweils bis spätestens 30. Juni des laufenden Jahres den Jahresbericht und die Jahresrechnungen (ESTA und Verein) des Vorjahres zu.
3 Die Budgets des Vereins SRB sind der VGD unaufgefordert vorzulegen.
§ 7 Vertretung des Kantons
Ab 1. Juli 2008 verzichtet der Kanton Basel-Landschaft auf eine Vertretung im Vorstand des Vereins SRB.
§ 8 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Liestal
§ 9 Inkrafttreten
Der vorliegende Vertrag ersetzt denjenigen vom 15. Dezember 2004
1 und tritt auf den 1. Juli 2008 in Kraft.
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