Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern
Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern vom 5. November 1979 (Stand 1. März 2005) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung und in Ausführung von
Art. 45 der Bundesverfassung,
verordnet:
Art. 1 Meldepflicht
1 Wer in einer Gemeinde zuzieht oder in ihr umzieht, hat dies innert 14 Ta - gen der Einwohnerkontrolle zu melden.
2 Innert der gleichen Frist hat sich zu melden, wer in einer Gemeinde ohne Begründung eines Wohnsitzes einen Beruf oder ein Gewerbe auf eigene Rechnung ausüben oder aufgeben will.
Art. 2 Ausnahmen von der Meldepflicht
1 Nicht meldepflichtig ist, wer a) sich zu einem besonderen Zweck nicht länger als drei Monate in einer Gemeinde aufhalten will; b) sich in Spitalpflege begeben muss;
Art. 3 Meldepflicht des Arbeitgebers
1 Wer eine Person unter Gewährung von Kost und Logis in Arbeit nimmt, hat diese zu veranlassen, die Schriften rechtzeitig abzugeben. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Heimatausweis *
1 ... *
2 Personen, die sich vorübergehend ausserhalb der Gemeinde, wo sie nie - dergelassen sind, aufhalten wollen, kann ein befristeter Heimatausweis ab - gegeben werden. Darin erklärt die Gemeinde, dass der Heimatschein bei ihr hinterlegt ist.
Art. 4 bis
* ...
Art. 5 Schriftenhinterlegung
1 Wer sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in einer Gemeinde nieder - lässt, hat seinen Heimatschein gegen Aushändigung eines Schriftenemp - fangsscheines zu hinterlegen und das Familienbüchlein vorzuweisen.
2 Wer sich vorübergehend in einer Gemeinde aufhält oder wer die wöchentli - che Freizeit regelmässig bei Angehörigen in einer anderen Gemeinde ver - bringt, hat seinen Heimatausweis gegen Aushändigung eines Schriftenemp - fangsscheines zu hinterlegen.
Art. 5 bis * Änderungen im Personenstand
1 Bei Änderungen im Personenstand veranlasst das zuständige Einwohner - amt,dass ein neuer Heimatschein ausgestellt wird.
Art. 6 Schriftenrückgabe
1 Beim Wegzug aus einer Gemeinde sind die hinterlegten Schriften gegen Rückgabe des Schriftenempfangsscheines auszuhändigen.
2 Die Schriftensperre im Strafverfahren bleibt vorbehalten 1 ) .
Art. 6 bis
* ...
Art. 7 Gebühren
1) Vgl. Art. 106, Abs. 1 Ziff. 3 der StPO vom 30. April 1978 (bGS 321.1 )
1 Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif für die Gemeinden
1 ) und dem Sportelntarif für Behörden und Beamte 2 samt Ausführungsbestim - mungen des Regierungsrates.
Art. 8 Einwohnerkontrolle
1 Die Gemeinde führt die Einwohnerkontrolle. Diese nimmt die Meldungen entgegen, führt ein Register und bewahrt die hinterlegten Schriften auf.
Art. 9 * ...
Art. 10 Passwesen
1 Das Passwesen wird vom Regierungsrat in einer Verordnung 3 ) geregelt.
Art. 10 bis * Strafbestimmung
1 Wer den Vorschriften über die Meldepflicht und die Hinterlegung von Schriften zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft.
Art. 11 Schluss- und Übergangsbestimmungen
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung vom 4. No - vember 1887 über das Polizeiwesen 4 ) aufgehoben.
1) bGS 153.2
2) bGS 142.251
3) bGS 123.1
4) bGS 122.11 (aGS I/57)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
15.06.1981 01.07.1981 Art. 4 bis eingefügt 56 / 1981 S.
463 bis
463
25.04.1982 25.04.1982 Art. 10 bis eingefügt 90 / 1982, S.
210
18.06.2001 01.01.2002 Art. 9 aufgehoben 767 / 2001, S.
565
21.02.2005 01.03.2005 Art. 4 Titel geändert 901 / 2005, S.
168
21.02.2005 01.03.2005 Art. 4 Abs. 1 aufgehoben 901 / 2005, S.
168
21.02.2005 01.03.2005 Art. 4 bis aufgehoben 901 / 2005, S.
168
21.02.2005 01.03.2005 Art. 5 bis eingefügt 901 / 2005, S.
168
21.02.2005 01.03.2005 Art. 6 bis aufgehoben 901 / 2005, S.
168
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 4 21.02.2005 01.03.2005 Titel geändert 901 / 2005, S.
168
168
Art. 4 bis 15.06.1981 01.07.1981 eingefügt 56 / 1981 S.
463
Art. 4 bis 21.02.2005 01.03.2005 aufgehoben 901 / 2005, S.
168
Art. 5 bis 21.02.2005 01.03.2005 eingefügt 901 / 2005, S.
168
Art. 6 bis 15.06.1981 01.07.1981 eingefügt 56 / 1981 S.
463
Art. 6 bis 21.02.2005 01.03.2005 aufgehoben 901 / 2005, S.
168
Art. 9 18.06.2001 01.01.2002 aufgehoben 767 / 2001, S.
565
Art. 10 bis 25.04.1982 25.04.1982 eingefügt 90 / 1982, S.
210
Feedback