Verordnung über den schulpsychologischen Dienst (413.151)
CH - SO

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst

Verordnung über den schulpsychologischen Dienst Vom 12. September 1980 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Volksbeschlusses betreffend den Ausbau des kin - derpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solo - thurn vom 8. Dezember 1963
1 ) und auf § 16 Absatz 3 des Volksschulgeset - zes vom 14. September 1969
2 ) beschliesst:

§ 1 Aufgaben

1 Der Kanton Solothurn führt für die Volksschule einen schulpsychologi - schen Dienst (nachfolgend SPD) zur Erfüllung von folgenden Aufgaben:
3 ) a) Allgemein: Untersuchung und Behandlung von Erziehungsschwierig - keiten, Leistungs- und Verhaltensstörungen. b) * Im Speziellen: Mitwirkung bei der Früherfassung und Einschulung von Kindern mit Minderleistungen:

1. * Mitwirkung bei der Einweisung in Kleinklassen und Sonder -

schulen, bei Rückversetzung in die Primarschule oder in die Oberschule sowie bei weiteren schulischen Massnahmen;

2. Abklärung bei Anträgen auf vorzeitigen Schuleintritt;

3. Befreiung vom Besuch des 9. Schuljahres aus charakterlichen

Gründen;

4. Abklärung in Fällen, bei denen die Invalidenversicherung eine

Begutachtung verlangt;

5. Abklärung bei weiteren schulischen Massnahmen nach Wei -

sung des Departementes für Bildung und Kultur
4 ) im Einzel - fall;

6. Mitwirkung im Rahmen der Lehrerausbildung und der Lehrer -

fortbildung;

7. * Mitwirkung bei der Schulentwicklung.

c) * Ausnahme: Versetzungen von Kleinklassen
5 ) in die Primar- oder in die Oberschule können, sofern Eltern, Lehrer und der Inspektor für Kleinklassen und Sonderschulen einverstanden sind, ohne Mitwir - kung des SPD erfolgen.

§ 2 * Organisation

1 Der SPD wird in Regionalstellen aufgeteilt:
1) BGS 413.15 .
2) BGS 413.111 .
3) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
4) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5) Fassung im ganzen Erlass vom 19. September 1983; GS 98, 317. GS 88, 442
1
a) Zentralstelle Solothurn; b) Regionalstelle Olten; c) Regionalstelle Breitenbach.

§ 3 * ...

§ 4 * b) Leitung

1 Ein Psychologe amtet als kantonaler Leiter des SPD. Er vertritt diesen nach aussen und im Verkehr mit den ihm übergeordneten Instanzen. Er ist gleichzeitig Regionalstellenleiter.
2 Die Konferenz der Mitarbeiter des SPD steht ihm als beratendes Organ zur Seite.
3 Für die Regionalstelle ist ein Regionalstellenleiter zuständig.

§ 5 * ...

§ 6 * d) Praktikanten

1 Der SPD kann im Rahmen des Voranschlages Praktikanten einstellen.

§ 7 e) weitere Mitarbeiter

1 Das Departement für Bildung und Kultur
1 ) kann im Einvernehmen mit dem SPD für besondere Aufgaben geeignete Lehrer und Kindergärtnerin - nen beiziehen.

§ 8 Zuweisung

a) Berechtigte
1 Berechtigt, den SPD in Anspruch zu nehmen, sind: * a) * Schüler, Eltern; b) Kindergärtnerin, Lehrer; c) Arzt, Schularzt; d) Psychiatrischer Dienst für Kinder und Jugendliche; e) Schul- und Vormundschaftsbehörden; f) Invalidenversicherung; g) Gerichte.

§ 9 * b) Verfahren

1 Eltern und Schüler können den SPD von sich aus in Anspruch nehmen, die übrigen nach § 8 Berechtigten nach Anhörung der Eltern.
2 Wenn die Eltern eine Abklärung der Situation ihres Kindes durch den Schulpsychologischen Dienst ablehnen und damit die gesetzliche Begut - achtung durch diese Dienststelle verunmöglichen, entscheidet die zustän - dige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines Antrages der Kindergärtnerin beziehungsweise der Lehrkraft gemäss den vorhande - nen Unterlagen.
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2

§ 10 Vorgehen

1 Das Vorgehen bei der Untersuchung von Kindern richtet sich nach folgen - den Grundsätzen:
1 ) * a) Untersuchung; b) Feststellung der Diagnose; c) Aussprache mit den Berechtigten nach § 8 und mündliche Bekannt - gabe des Befundes; d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellung - nahme der Eltern an die zuständige Instanz und an die Eltern, Orien - tierung der Lehrer über die vorgeschlagenen Massnahmen; e) * Beratungen und Behandlungen soweit nötig und durch den SPD möglich; f) * Zuweisung an andere Fachstellen soweit erforderlich.

§ 10

bis * Einschulungsabklärung
1 In Abweichung von § 10 richtet sich das Vorgehen bei Einschulungsabklä - rungen nach folgenden Grundsätzen:
2 ) a) In jeder Schulgemeinde hat die für die Primarschule zuständige Auf - sichtsbehörde ein Einschulungsteam zu bilden, das sich wie folgt zu - sammensetzt:

1. ein Mitglied der zuständigen Aufsichtsbehörde, Leitung;

2. eine Vertretung der Kindergärtnerinnen;

3. eine Vertretung der Einführungsklassenlehrkräfte;

4. eine Vertretung der Unterstufenlehrkräfte;

5. eine Vertretung des SPD;

6. Das Team konstituiert sich im übrigen selbst.

b) In kleinen Gemeinden kann das Einschulungsteam nach Absprache zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Schulpsycholo - gischen Dienst reduziert werden. c) Aussprache des Teams mit den Eltern und bei Bedarf mit dem be - troffenen Kind und der betroffenen Kindergärtnerin. d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellung - nahme der Eltern an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie zur Kenntnisnahme an die Eltern. e) Sofern sich dies als notwendig erweist, kann der Vertreter des SPD anstelle des Verfahrens gemäss Ziffer 3 eine Einzelfallabklärung ge - mäss dem Verfahren von § 10 durchführen.

§ 11 Ort der Untersuchung

1 Die Untersuchung gemäss § 10 findet in der Regel im zuständigen Regio - nalzentrum statt. *
2 Bei Untersuchung am Wohnort haben die Gemeinden die dafür erforder - lichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

§ 12 * Kosten

1 Der Kanton trägt die Kosten des schulpsychologischen Dienstes.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
3

§ 13 Schweigepflicht

1 Die Mitarbeiter des SPD sind zur Geheimhaltung der beruflich wahrge - nommenen Kenntnisse verpflichtet. Personen und Behörden, die einer ge - setzlichen Schweigepflicht unterstehen, können im Bedarfsfall vom SPD die Abgabe von Gutachten über § 10 Ziffer 4 hinaus verlangen. Akten dürfen nur schulpsychologischen und psychiatrischen Dienststellen herausgegeben werden. Die Herausgabe von Akten an Personen, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nicht unterstehen, bedarf der Zustimmung des Regie - rungsrates.

§ 14 Zusammenarbeit

1 Der Leiter des SPD ist zur Zusammenarbeit mit Behörden und Institutio - nen, die sich mit der Fürsorge für Kinder und Jugendliche befassen, ver - pflichtet.

§ 15 Fortbildung

1 Der Leiter des SPD unterbreitet Vorschläge für die Fortbildung des Fach - personals.

§ 16 * Unterstellung

1 Der SPD untersteht administrativ dem Vorsteher des Amtes für Volksschu - le und Kindergarten. Der SPD ist fachtechnisch unabhängig.

§ 17 Vollzug

1 Das Departement für Bildung und Kultur trifft die zum Vollzug notwendi - gen Verfügungen.

§ 18 Aufhebung geltenden Rechts

1 Die Verordnung über den SPD vom 1. Juni 1973
1 ) wird aufgehoben.

§ 19 Inkrafttreten

1 Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 18. September 1980.
1) GS 86, 162.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

19.09.1983 16.04.1984 § 1 Abs. 1, b),

1.

geändert -

19.09.1983 16.04.1984 § 1 Abs. 1, c) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 1 Abs. 1, b) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 1 Abs. 1, b),

7.

geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 2 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 3 aufgehoben -

10.01.1995 20.01.1995 § 4 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 5 aufgehoben -

10.01.1995 20.01.1995 § 6 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 8 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 8 Abs. 1, a) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 9 totalrevidiert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1, e) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1, f) geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 10

bis eingefügt -

10.01.1995 20.01.1995 § 11 Abs. 1 geändert -

10.01.1995 20.01.1995 § 16 totalrevidiert -

26.09.2006 01.01.2007 § 12 totalrevidiert -

5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 1, b) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 1 Abs. 1, b),

1.

19.09.1983 16.04.1984 geändert -

§ 1 Abs. 1, b),

7.

10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 1 Abs. 1, c) 19.09.1983 16.04.1984 geändert -

§ 2 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 3 10.01.1995 20.01.1995 aufgehoben -

§ 4 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 5 10.01.1995 20.01.1995 aufgehoben -

§ 6 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 8 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 8 Abs. 1, a) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 9 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

§ 10 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 10 Abs. 1, e) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 10 Abs. 1, f) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 10

bis

10.01.1995 20.01.1995 eingefügt -

§ 11 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -

§ 12 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -

§ 16 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -

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