Verordnung über den schulpsychologischen Dienst
Verordnung über den schulpsychologischen Dienst Vom 12. September 1980 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Ziffer 5 des Volksbeschlusses betreffend den Ausbau des kin - derpsychiatrischen und schulpsychologischen Dienstes des Kantons Solo - thurn vom 8. Dezember 1963
1 ) und auf § 16 Absatz 3 des Volksschulgeset - zes vom 14. September 1969
2 ) beschliesst:
§ 1 Aufgaben
1 Der Kanton Solothurn führt für die Volksschule einen schulpsychologi - schen Dienst (nachfolgend SPD) zur Erfüllung von folgenden Aufgaben:
3 ) a) Allgemein: Untersuchung und Behandlung von Erziehungsschwierig - keiten, Leistungs- und Verhaltensstörungen. b) * Im Speziellen: Mitwirkung bei der Früherfassung und Einschulung von Kindern mit Minderleistungen:
1. * Mitwirkung bei der Einweisung in Kleinklassen und Sonder -
schulen, bei Rückversetzung in die Primarschule oder in die Oberschule sowie bei weiteren schulischen Massnahmen;
2. Abklärung bei Anträgen auf vorzeitigen Schuleintritt;
3. Befreiung vom Besuch des 9. Schuljahres aus charakterlichen
Gründen;
4. Abklärung in Fällen, bei denen die Invalidenversicherung eine
Begutachtung verlangt;
5. Abklärung bei weiteren schulischen Massnahmen nach Wei -
sung des Departementes für Bildung und Kultur
4 ) im Einzel - fall;
6. Mitwirkung im Rahmen der Lehrerausbildung und der Lehrer -
fortbildung;
7. * Mitwirkung bei der Schulentwicklung.
c) * Ausnahme: Versetzungen von Kleinklassen
5 ) in die Primar- oder in die Oberschule können, sofern Eltern, Lehrer und der Inspektor für Kleinklassen und Sonderschulen einverstanden sind, ohne Mitwir - kung des SPD erfolgen.
§ 2 * Organisation
1 Der SPD wird in Regionalstellen aufgeteilt:
1) BGS 413.15 .
2) BGS 413.111 .
3) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
4) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
5) Fassung im ganzen Erlass vom 19. September 1983; GS 98, 317. GS 88, 442
1
a) Zentralstelle Solothurn; b) Regionalstelle Olten; c) Regionalstelle Breitenbach.
§ 3 * ...
§ 4 * b) Leitung
1 Ein Psychologe amtet als kantonaler Leiter des SPD. Er vertritt diesen nach aussen und im Verkehr mit den ihm übergeordneten Instanzen. Er ist gleichzeitig Regionalstellenleiter.
2 Die Konferenz der Mitarbeiter des SPD steht ihm als beratendes Organ zur Seite.
3 Für die Regionalstelle ist ein Regionalstellenleiter zuständig.
§ 5 * ...
§ 6 * d) Praktikanten
1 Der SPD kann im Rahmen des Voranschlages Praktikanten einstellen.
§ 7 e) weitere Mitarbeiter
1 Das Departement für Bildung und Kultur
1 ) kann im Einvernehmen mit dem SPD für besondere Aufgaben geeignete Lehrer und Kindergärtnerin - nen beiziehen.
§ 8 Zuweisung
a) Berechtigte
1 Berechtigt, den SPD in Anspruch zu nehmen, sind: * a) * Schüler, Eltern; b) Kindergärtnerin, Lehrer; c) Arzt, Schularzt; d) Psychiatrischer Dienst für Kinder und Jugendliche; e) Schul- und Vormundschaftsbehörden; f) Invalidenversicherung; g) Gerichte.
§ 9 * b) Verfahren
1 Eltern und Schüler können den SPD von sich aus in Anspruch nehmen, die übrigen nach § 8 Berechtigten nach Anhörung der Eltern.
2 Wenn die Eltern eine Abklärung der Situation ihres Kindes durch den Schulpsychologischen Dienst ablehnen und damit die gesetzliche Begut - achtung durch diese Dienststelle verunmöglichen, entscheidet die zustän - dige Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern aufgrund eines Antrages der Kindergärtnerin beziehungsweise der Lehrkraft gemäss den vorhande - nen Unterlagen.
1) Im ganzen Erlass neue Departementsbezeichnung ab 1. August 2000.
2
§ 10 Vorgehen
1 Das Vorgehen bei der Untersuchung von Kindern richtet sich nach folgen - den Grundsätzen:
1 ) * a) Untersuchung; b) Feststellung der Diagnose; c) Aussprache mit den Berechtigten nach § 8 und mündliche Bekannt - gabe des Befundes; d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellung - nahme der Eltern an die zuständige Instanz und an die Eltern, Orien - tierung der Lehrer über die vorgeschlagenen Massnahmen; e) * Beratungen und Behandlungen soweit nötig und durch den SPD möglich; f) * Zuweisung an andere Fachstellen soweit erforderlich.
§ 10
bis * Einschulungsabklärung
1 In Abweichung von § 10 richtet sich das Vorgehen bei Einschulungsabklä - rungen nach folgenden Grundsätzen:
2 ) a) In jeder Schulgemeinde hat die für die Primarschule zuständige Auf - sichtsbehörde ein Einschulungsteam zu bilden, das sich wie folgt zu - sammensetzt:
1. ein Mitglied der zuständigen Aufsichtsbehörde, Leitung;
2. eine Vertretung der Kindergärtnerinnen;
3. eine Vertretung der Einführungsklassenlehrkräfte;
4. eine Vertretung der Unterstufenlehrkräfte;
5. eine Vertretung des SPD;
6. Das Team konstituiert sich im übrigen selbst.
b) In kleinen Gemeinden kann das Einschulungsteam nach Absprache zwischen der zuständigen Aufsichtsbehörde und dem Schulpsycholo - gischen Dienst reduziert werden. c) Aussprache des Teams mit den Eltern und bei Bedarf mit dem be - troffenen Kind und der betroffenen Kindergärtnerin. d) Mündliche Orientierung der Eltern, schriftlicher Antrag mit Stellung - nahme der Eltern an die zuständige Aufsichtsbehörde sowie zur Kenntnisnahme an die Eltern. e) Sofern sich dies als notwendig erweist, kann der Vertreter des SPD anstelle des Verfahrens gemäss Ziffer 3 eine Einzelfallabklärung ge - mäss dem Verfahren von § 10 durchführen.
§ 11 Ort der Untersuchung
1 Die Untersuchung gemäss § 10 findet in der Regel im zuständigen Regio - nalzentrum statt. *
2 Bei Untersuchung am Wohnort haben die Gemeinden die dafür erforder - lichen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.
§ 12 * Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten des schulpsychologischen Dienstes.
1) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
2) Die Aufzählung wurde gemäss RRB 2010/980 vom 1. Juni 2010 angepasst.
3
§ 13 Schweigepflicht
1 Die Mitarbeiter des SPD sind zur Geheimhaltung der beruflich wahrge - nommenen Kenntnisse verpflichtet. Personen und Behörden, die einer ge - setzlichen Schweigepflicht unterstehen, können im Bedarfsfall vom SPD die Abgabe von Gutachten über § 10 Ziffer 4 hinaus verlangen. Akten dürfen nur schulpsychologischen und psychiatrischen Dienststellen herausgegeben werden. Die Herausgabe von Akten an Personen, die einer gesetzlichen Schweigepflicht nicht unterstehen, bedarf der Zustimmung des Regie - rungsrates.
§ 14 Zusammenarbeit
1 Der Leiter des SPD ist zur Zusammenarbeit mit Behörden und Institutio - nen, die sich mit der Fürsorge für Kinder und Jugendliche befassen, ver - pflichtet.
§ 15 Fortbildung
1 Der Leiter des SPD unterbreitet Vorschläge für die Fortbildung des Fach - personals.
§ 16 * Unterstellung
1 Der SPD untersteht administrativ dem Vorsteher des Amtes für Volksschu - le und Kindergarten. Der SPD ist fachtechnisch unabhängig.
§ 17 Vollzug
1 Das Departement für Bildung und Kultur trifft die zum Vollzug notwendi - gen Verfügungen.
§ 18 Aufhebung geltenden Rechts
1 Die Verordnung über den SPD vom 1. Juni 1973
1 ) wird aufgehoben.
§ 19 Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 18. September 1980.
1) GS 86, 162.
4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
19.09.1983 16.04.1984 § 1 Abs. 1, b),
1.
geändert -
19.09.1983 16.04.1984 § 1 Abs. 1, c) geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 1 Abs. 1, b) geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 1 Abs. 1, b),
7.
geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 2 totalrevidiert -
10.01.1995 20.01.1995 § 3 aufgehoben -
10.01.1995 20.01.1995 § 4 totalrevidiert -
10.01.1995 20.01.1995 § 5 aufgehoben -
10.01.1995 20.01.1995 § 6 totalrevidiert -
10.01.1995 20.01.1995 § 8 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 8 Abs. 1, a) geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 9 totalrevidiert -
10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1, e) geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 10 Abs. 1, f) geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 10
bis eingefügt -
10.01.1995 20.01.1995 § 11 Abs. 1 geändert -
10.01.1995 20.01.1995 § 16 totalrevidiert -
26.09.2006 01.01.2007 § 12 totalrevidiert -
5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1, b) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 1 Abs. 1, b),
1.
19.09.1983 16.04.1984 geändert -
§ 1 Abs. 1, b),
7.
10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 1 Abs. 1, c) 19.09.1983 16.04.1984 geändert -
§ 2 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -
§ 3 10.01.1995 20.01.1995 aufgehoben -
§ 4 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -
§ 5 10.01.1995 20.01.1995 aufgehoben -
§ 6 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -
§ 8 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 8 Abs. 1, a) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 9 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -
§ 10 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 10 Abs. 1, e) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 10 Abs. 1, f) 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 10
bis
10.01.1995 20.01.1995 eingefügt -
§ 11 Abs. 1 10.01.1995 20.01.1995 geändert -
§ 12 26.09.2006 01.01.2007 totalrevidiert -
§ 16 10.01.1995 20.01.1995 totalrevidiert -
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