Kantonales Geldspielgesetz (935.52)
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Kantonales Geldspielgesetz

1 935.52 Kantonales Geldspielgesetz (KGSG) vom 10.06.2020 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 28, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 85, Arti kel 107 Absatz 2, Artikel 122 Absatz 1 und Artikel 125 ff. des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben a die Zulässigkeit von Gross- und Kleinspielen, b die Bewilligung und Aufsicht von Kleinspielen, c die Abgaben auf Geldspielen, d die Mittelverwendung von Erträgen aus Geldspielen.
2 Es gilt nicht für die Bereiche und Tätigkeiten gemäss Artikel 1 Absatz 2 und 3 BGS.

Art. 2

Begriffe
1 Die Begriffe richten sich nach Artikel 3 BGS.
2 Grossspiele

Art. 3

Grundsatz
1 Die Durchführung von Grossspielen ist im Rahmen des Bundesrechts zuläs sig.
1) SR 935.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-115
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Art. 4

Pflichten
1 Die Betreiberinnen und Betreiber von Geschicklichkeitsspielautomaten sind verpflichtet, die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 über die Anzahl und Standorte der auf dem Kantonsgebiet aufgestellten und betriebenen Ge schicklichkeitsspielautomaten zu informieren.
3 Kleinspiele
3.1 Zulässigkeit

Art. 5

Grundsatz
1 Kleinlotterien, lokale Sportwetten und kleine Pokerturniere sind im Rahmen des Bundesrechts und der Vorgaben dieses Gesetzes erlaubt.

Art. 6

Auslagerung an Dritte
1 Kleinspiele können von Dritten organisiert oder durchgeführt werden, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

Art. 7

Altersgrenze
1 Die Altersgrenze beträgt bei kleinen Pokerturnieren 18 Jahre.
3.2 Bewilligungs- und Meldepflicht

Art. 8

Grundsatz
1 Die Durchführung von Kleinspielen ist unter Vorbehalt von Absatz 2 bewilli gungspflichtig.
2 Lottos und Tombolas sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn die Vorgaben gemäss Artikel 41 Absatz 2 und 3 BGS eingehalten werden.
3 Sie unterliegen einer Meldepflicht.

Art. 9

Fehlender Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Bewilligung für die Durchführung ei ner Kleinlotterie, die dem Kontingent gemäss Artikel 4 der Interkantonalen Ver einbarung vom 20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020) 1 ) untersteht.
1) BSG 945.3-1
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Art. 10

Bewilligungsbehörde und Meldestelle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion a ist gemäss Artikel 32 BGS Bewilligungsbehörde für Kleinspiele, b nimmt die Meldungen gemäss Artikel 8 Absatz 3 entgegen.

Art. 11

Verfahren
1 Der Regierungsrat regelt das Bewilligungs- und Meldeverfahren durch Ver ordnung.
3.3 Aufsicht und Kontrolle

Art. 12

Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Durchführung der bewilligten Kleinspiele.
2 Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden üben die unmittelbare Kontrolle im Bereich der Kleinspiele aus. Sie melden der zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion Feststellungen und Widerhandlungen.
3 Die Behörden gemäss Absatz 1 und 2 können den Veranstalterinnen und Veranstaltern von Kleinspielen Vorgaben machen und Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 BGS sowie gemäss Artikel 13 ergreifen.

Art. 13

Kontrolle
1 Die Behörden gemäss Artikel 12 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweili gen Aufgaben notwendig ist, jederzeit a Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Durchführung von Kleinspielen bestimmt sind oder damit im Zu sammenhang stehen, b die Identität der sich in den Räumlichkeiten befindenden Personen über prüfen.
2 Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu koordinieren.

Art. 14

Mitwirkungspflicht
1 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen sind verpflichtet, die Behörden gemäss Artikel 12 bei Kontrollen soweit zumutbar zu unterstützen.
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Art. 15

Kontingentsabtretung
1 Die Sicherheitsdirektion kann ungenutzte Kontingentsteile aus Kleinlotterien gemäss Artikel 4 IKV 2020 an einen anderen Vereinbarungskanton übertragen.
3.4 Sanktion

Art. 16

1 Die Sicherheitsdirektion kann einer Veranstalterin oder einem Veranstalter die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn a bei der Vorbereitung oder Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften missachtet worden sind oder b vollstreckbaren Anordnungen der Aufsichtsbehörde nicht Folge geleistet worden ist.
2 Sie kann die Veranstaltung von Kleinspielen für ein bis fünf Jahre untersagen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter oder ihre oder seine Organe in den vergangenen drei Jahren vor Erlass der Sanktionsverfügung a wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielge setzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind oder b die Abgaben oder Gebühren gemäss der kantonalen Geldspielgesetzge bung nicht bezahlt haben.
3 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.
4 Abgaben
4.1 Abgabepflichtige

Art. 17

Spielbanken
1 Der Kanton erhebt eine Abgabe auf dem Bruttospielertrag der Spielbanken mit Konzession B gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b BGS (Spielbanken abgabe).
2 Die Spielbankenabgabe beträgt 40 Prozent des Gesamtbetrags der dem Bund gemäss BGS auf dem Bruttospielertrag zustehenden Spielbankenabgabe und umfasst auch allfällige Nach- und Strafsteuern.
3 Abgabepflichtig ist die Betreiberin oder der Betreiber der Spielbank.
4 Der Regierungsrat regelt die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenab gabe durch Verordnung, falls er diese Aufgaben nicht der eidgenössischen Spielbankenkommission überträgt.
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Art. 18

Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielautomaten für jedes einzelne Gerät eine jährliche Abga be zu entrichten.
2 Der Regierungsrat legt die Abgabe innerhalb folgender Bandbreite durch Ver ordnung fest: a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 bis 2500 Fran ken, b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 bis 1000 Franken.

Art. 19

Verhältnis zum Steuerrecht
1 Die Besteuerung der Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinspielen ge mäss den Bestimmungen der Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.
4.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 20

1 Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abgabeer hebung durch Verordnung.
4.3 Gebühren

Art. 21

1 Der Regierungsrat regelt die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und wei tere Verwaltungshandlungen durch Verordnung.
2 Die Gemeinden können für die ihnen obliegenden Aufgaben gemäss diesem Gesetz nach Massgabe der für sie geltenden Gebührenvorschriften Gebühren erheben.
4.4 Mittelverwendung

Art. 22

Verwendung der Abgabe auf Spielbanken
1 Je 5 bis 20 Prozent der Spielbankenabgabe werden der Standortgemeinde und dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 34 des Gesetzes vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG) 1 ) zugewiesen. *
2 Darüber hinaus besteht keine Zweckbindung bei der Mittelverwendung.
1) BSG 860.2
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Art. 23

Verwendung der Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten unterliegen keiner Zweck bindung.
5 Massnahmen gegen Spielsucht

Art. 24

1 Der Kanton setzt sich aktiv für die Bekämpfung von Spielsucht und exzessi vem Geldspiel sowie deren negativen Begleiterscheinungen ein.
2 Angebote und Projekte, die den Zielen gemäss Absatz 1 dienen, werden aus dem Fonds für Suchtprobleme finanziert.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
6 Verwendung der Reingewinne aus Grossspielen
6.1 Grundsätze der Mittelverwendung
6.1.1 Geltungsbereich

Art. 25

1 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für den Lotterie- und den Sport fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a und b.
2 Für den Kulturförderungsfonds gemäss Artikel 34 des Kantonalen Kulturförde rungsgesetzes vom 12. Juni 2012 (KKFG) 2 ) gelten sie nur, soweit dieses Ge setz dies ausdrücklich vorsieht oder das KKFG darauf verweist.
6.1.2 Einzelne Grundsätze

Art. 26

Gemeinnützigkeit
1 Reingewinne aus Lotterien und Sportwetten sind gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport. Sie dienen nicht der Milderung der Notlage oder Bedürftigkeit Einzelner.
2 Vorhaben sind gemeinnützig, wenn sie der Förderung des Gemeinwohls und nicht den persönlichen Interessen der Beteiligten dienen.
2) BSG 423.11
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Art. 27

Kantonaler Bezug
1 Beiträge werden in der Regel nur ausgerichtet a an Vorhaben im Kanton, b an andere Vorhaben, wenn sie für den Kanton von hoher Bedeutung sind.
2 Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich.

Art. 28

Bezug zum Berner Jura
1 Beiträge, die aus dem Anteil finanziert werden, der gemäss Artikel 20 Absatz
1 des Gesetzes vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amts bezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG) 1 ) dem Bernjurassischen Rat vorbehal ten ist, werden in der Regel nur ausgerichtet a an Vorhaben im Berner Jura, b an andere Vorhaben, wenn sie für den Berner Jura von hoher Bedeutung sind.
2 Bei kantonsübergreifenden Vorhaben ist eine angemessene Beteiligung der anderen Kantone erforderlich.

Art. 29

Politische und konfessionelle Neutralität
1 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich Vorhaben, die keine politischen oder konfessionellen Zwecke verfolgen.

Art. 30

Einmaligkeit der Beiträge
1 Beiträge werden für einmalige Projekte gewährt.
2 Nicht gewährt werden a wiederkehrende Beiträge, b Beiträge an Betriebskosten, c Beiträge an den Unterhalt von Gebäuden und Anlagen.
3 Ausnahmen sind möglich, wenn a dieses oder ein anderes Gesetz dies vorsieht, b der Regierungsrat dies durch Verordnung vorsieht.

Art. 31

Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit
1 Die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS sind wirtschaftlich und langfristig wirksam einzusetzen.
1) BSG 102.1
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Art. 32

Subsidiarität
1 Die Ausrichtung eines Beitrags erfolgt subsidiär.
2 Sie wird in der Regel von einer möglichst breit abgestützten Finanzierung und angemessenen Eigenleistungen abhängig gemacht.
3 Ein Beitrag ist auf höchstens 40 Prozent der gemäss Geldspielgesetzgebung relevanten Kosten des Vorhabens beschränkt. Der Regierungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.

Art. 33

Rechtsgleiche Behandlung
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind möglichst rechtsgleich zu be handeln.

Art. 34

Fehlender Rechtsanspruch
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen aus dem Lotterie- und dem Sportfonds.

Art. 35

Form der Beitragsausrichtung
1 Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden ausschliesslich à fonds perdu geleistet.
2 Die Gewährung von Darlehen ist nicht zulässig.

Art. 36

Mehrkosten
1 Nachträgliche Mehrkosten werden nicht berücksichtigt.

Art. 37

Ausschluss öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen
1 Die Verwendung der Reingewinne zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzli cher Verpflichtungen ist ausgeschlossen.
2 Sie ist zulässig für Vorhaben, die nach der Gesetzgebung aus ordentlichen Mitteln eines Gemeinwesens unterstützt werden können, soweit das Gesetz das Gemeinwesen nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet.
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6.1.3 Ergänzende Bestimmungen

Art. 38

1 Der Regierungsrat kann nach vorgängiger Anhörung des Bernjurassischen Rates durch Verordnung ergänzende Bestimmungen über die Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds erlassen und insbesondere die Verwendungszwecke und die Grundsätze für die Ausrichtung von Beiträgen näher umschreiben.
6.1.4 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit

Art. 39

1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion a behandelt die Gesuche um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sport fonds, b sorgt für eine rechtmässige Verwendung der Mittel aus dem Lotterie- und dem Sportfonds.
6.2 Fondspeisung

Art. 40

Fondsstruktur und -speisung
1 Die Mittelverwendung erfolgt über die folgenden Fonds: a Lotteriefonds, b Sportfonds, c Kulturförderungsfonds.
2 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS fallen in den Lotteriefonds.
3 Aus dem Lotteriefonds werden der Sportfonds und der Kulturförderungsfonds gespeist.
4 Dem Lotterie- und dem Sportfonds dürfen keine ordentlichen Staatsmittel zu geführt werden.

Art. 41

Speisungshöhen
1 Der Sportfonds wird mit maximal 35 Prozent der pro Jahr dem Kanton zuflies senden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS gespeist.
2 Der Kulturförderungsfonds wird mit maximal 20 Prozent der pro Jahr dem Kanton zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS ge speist.
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3 Der Regierungsrat beschliesst jährlich über die Zuteilungen aus dem Lotterie fonds an diese Fonds und berücksichtigt dabei die vorhandenen Reserven der Fonds.
6.3 Zuwendungsbereiche und Abgrenzung

Art. 42

Verhältnis zu Kleinlotterien
1 Für ein Vorhaben kann nicht gleichzeitig ein Beitrag aus dem Lotterie-, dem Sport- oder dem Kulturförderungsfonds gewährt und eine Kleinlotterie bewilligt werden.

Art. 43

Zuwendungsbereiche des Lotteriefonds
1 Die Mittel des Lotteriefonds sind für folgende Bereiche zu verwenden: a Kultur, b Denkmalpflege, c Natur und Umweltschutz, d Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe, e Gesellschaft, f gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton, g wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenk mälern, h übrige gemeinnützige Vorhaben.

Art. 44

Zuwendungsbereiche des Sportfonds
1 Die Mittel des Sportfonds sind für die Sportförderung in folgenden Bereichen zu verwenden: a Bau und Instandsetzung von Sportbauten und -anlagen, b Sportmaterial, c Vereins- und Verbandsförderung, d übrige Sportförderung.

Art. 45

Beitragsgrenzen
1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die einzelnen Zuwendungsbe reiche prozentuale und betragsmässige Beitragsgrenzen festlegen.
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6.4 Finanzrecht

Art. 46

Verhältnis zu anderen Erlassen
1 Die Vorschriften der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen sind auf den Lotterie- und den Sportfonds nur soweit anwendbar, als dieses Gesetz oder seine Ausführungsbestimmungen darauf verweisen.
2 Gleiches gilt für die Gesetzgebung über die Staatsbeiträge.

Art. 47

Fondsverwaltung
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion verwaltet den Lotterie- und den Sportfonds, unter Beachtung der Vorgabe gemäss Artikel 126 Absatz 1 BGS.
2 Für den Lotterie- und den Sportfonds werden insbesondere von der Kantons rechnung getrennte Rechnungen und Konti geführt.
3 Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Anlage und Verwaltung des Lotterie- und des Sportfonds.

Art. 48

Beitragsvoraussetzungen
1 Jeder Beitrag aus dem Lotterie- und dem Sportfonds setzt Folgendes voraus: a eine Rechtsgrundlage, b hinreichende Fondsmittel, c einen Beschluss des finanzkompetenten Organs.

Art. 49

Finanzkompetenzen
1 Die Finanzkompetenzen richten sich nach den Vorgaben der Kantonsverfas sung (KV) 1 ) und der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leis tungen, wenn der Regierungsrat durch Verordnung keine besonderen Finanz kompetenzen festlegt.
2 Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staatsmittel als auch Mittel aus den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1 beansprucht, sind die Ausgaben zu sammenzuzählen und der finanzkompetenten Behörde in einer einheitlichen Vorlage zu unterbreiten, wenn sich die Ausgaben im Sinne der Gesetzgebung über die Steuerung von Finanzen und Leistungen gegenseitig bedingen.
1) BSG 101.1
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Art. 50

Verhältnis zum Sonderstatutsgesetz
1 Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für franzö sischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne richten sich nach den Bestimmungen des SStG, soweit dieses Gesetz nichts Abwei chendes vorsieht.
2 Werden im Gesuchsverfahren die Anträge der zuständigen Stelle der Sicher heitsdirektion nicht berücksichtigt, findet eine Aussprache zwischen der Sicher heitsdirektion und dem Bernjurassischen Rat statt.

Art. 51

Jahresrechnungen
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat spätestens im Juni des fol genden Jahres die Jahresrechnungen des Lotterie- und des Sportfonds zur Genehmigung.
2 Die Jahresrechnungen enthalten a die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres, gegliedert nach Verwendungszwecken, b die Bestände der Fonds am Anfang und am Ende des Rechnungsjahres, c eine Aufstellung der am Ende des Rechnungsjahres zugesicherten, aber noch nicht ausbezahlten Beiträge, gegliedert nach Verwendungszwecken.

Art. 52

Finanzaufsicht
1 Die Finanzkontrolle überprüft die Verwendung der Gelder aus dem Lotterie- und dem Sportfonds nach den Vorschriften der Gesetzgebung über die Finanz aufsicht.

Art. 53

Gebührenfreiheit
1 Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden keine Gebühren erhoben.
6.5 Verfahren

Art. 54

Gesuch
1 Beiträge aus dem Lotterie- und dem Sportfonds werden nur auf Gesuch hin gewährt.
2 Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nicht eingetreten. Der Regie rungsrat kann durch Verordnung Ausnahmen vorsehen.
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Art. 55

Mitwirkungspflicht
1 Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sowie die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen der Auf sichtsbehörde mitzuwirken.

Art. 56

Beschlussfassung
1 Die Sicherheitsdirektion beschliesst über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Bewilligung von Beiträgen.
2 Nimmt sie einen Beitrag in Aussicht, für den ihr die Finanzkompetenz fehlt, leitet sie das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.
3 Die Zuständigkeiten des Bernjurassischen Rates und des Rates für franzö sischsprachige Angelegenheiten des Verwaltungskreises Biel/Bienne gemäss den Bestimmungen des SStG bleiben vorbehalten.

Art. 57

Zusicherung von Beiträgen
1 Beiträge können nur durch das finanzkompetente Organ verbindlich zugesi chert werden.
2 Zusicherungen von Beiträgen sind zu befristen. Sie können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Art. 58

Auszahlung
1 Die Auszahlung eines Beitrags erfolgt erst, wenn die Zustimmung des finanz kompetenten Organs vorliegt und die Finanzierung des Vorhabens nachweis lich gesichert ist.

Art. 59

Rückerstattung
1 Werden Auflagen oder Bedingungen verletzt oder subventionierte Anlagen zweckentfremdet, ist der Beitrag samt Zinsen dem betreffenden Fonds ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung wird durch die Sicherheitsdirektion verfügt.
3 Diese hört vorgängig den Bernjurassischen Rat an, wenn es sich um einen von ihm ausgerichteten Beitrag handelt.
4 Die Rückerstattungspflicht erlischt, wenn die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel
69 Absatz 1 nicht innert eines Jahres nach Bekanntwerden der Verfehlungen gemäss Absatz 1 eine Rückerstattung bei der Beitragsempfängerin oder beim Beitragsempfänger anmeldet, spätestens aber zehn Jahre nach vollständig er folgter Beitragsauszahlung.
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6.6 Wiederkehrende Beiträge

Art. 60

Grundsätze
1 Wiederkehrende Beiträge können aus dem Lotteriefonds für Erhalt und Pflege von einzelnen für den Kanton herausragenden Baudenkmälern gewährt wer den.
2 Beitragsberechtigt sind juristische Personen mit Sitz im Kanton, die aus schliesslich gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verfolgen.
3 Der Hauptzweck der juristischen Person sind Erhalt und Pflege des Baudenk mals, das im Schweizerischen Inventar der Kulturgüter von nationaler und re gionaler Bedeutung als von nationaler Bedeutung eingestuft ist.

Art. 61

Herausragende Baudenkmäler
1 Die Beurteilung, ob die Baudenkmäler für den Kanton herausragend sind, er folgt insbesondere a in geschichtlicher und baulicher Hinsicht sowie b in der öffentlichen Wahrnehmung als Wahrzeichen der Region.
2 Herausragende Baudenkmäler sind insbesondere Schlösser und das Berner Münster.

Art. 62

Subsidiarität
1 Beiträge werden gewährt an die Kosten von Erhalt und Pflege der Baudenk mäler, soweit die finanzielle Notwendigkeit ausgewiesen ist.

Art. 63

Öffentliche Zugänglichkeit
1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern muss hinreichend gewährleistet sein.

Art. 64

Begrenzung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger
1 Der Regierungsrat kann den Kreis der Beitragsempfängerinnen und -empfän ger durch Verordnung begrenzen und ergänzende Kriterien für die Beitragsbe rechtigung festlegen.

Art. 65

Mittelbegrenzung
1 Pro Jahr stehen maximal zehn Prozent der dem Kanton zustehenden Reiner tragsanteile gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS für wiederkehrende Beiträge zur Verfügung.
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Art. 66

Finanzkompetenzen
1 Artikel 19 SStG kommt im Bereich der wiederkehrenden Beiträge nicht zur Anwendung.

Art. 67

Leistungsvereinbarungen
1 Die Sicherheitsdirektion schliesst mit den beitragsberechtigten juristischen Personen Leistungsvereinbarungen ab.
2 In der Regel werden die wiederkehrenden Beiträge für eine mehrjährige Leis tungsperiode gewährt.
3 Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS im Verlauf einer Leistungsperiode deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheits direktion die wiederkehrenden Beiträge nach vorgängiger Ankündigung linear kürzen.
6.7 Aufsicht, Kontrolle und Information

Art. 68

Aufsicht
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion beaufsichtigt die Verwendung der Fondsmittel durch die Beitragsempfängerinnen und -empfänger.

Art. 69

Kontrolle
1 Die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion kann im Rahmen der Aufsicht und soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit a von Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern sowie Beitragsempfängerin nen und -empfängern Unterlagen verlangen, b Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die mit dem Vorhaben in Zusammenhang stehen.

Art. 70

Information
1 Die zuständigen Stellen der Sicherheitsdirektion und der Bildungs- und Kul turdirektion orientieren die Öffentlichkeit periodisch über die Verwendung der Mittel aus den Fonds gemäss Artikel 40 Absatz 1.
7 Datenschutz

Art. 71

Datenbearbeitung
1 Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzge bung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen Perso nendaten bearbeiten, soweit dies der Erfüllung ihrer Aufgaben dient.
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2 Besonders schützenswerte Personendaten über Gesundheit, Massnahmen der sozialen Hilfe oder fürsorgerischen Betreuung, polizeiliche Ermittlungen, Strafverfahren und Strafen oder Massnahmen dürfen sie bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben zwingend erforderlich ist.

Art. 72

Datenbekanntgabe
1 Die zum Vollzug der eidgenössischen und der kantonalen Geldspielgesetzge bung zuständigen Behörden des Kantons und der Gemeinden dürfen unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 71 Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, untereinander austauschen und bekannt ge ben.
2 Die Bekanntgabe von Personendaten ist unter den Voraussetzungen gemäss Artikel 71 zudem zulässig an a die zuständigen Behörden des Bundes, b die interkantonale Aufsichtsbehörde im Geldspielbereich, c die zuständigen Behörden anderer Kantone, d die Steuerverwaltung, e die Kantonspolizei, f die zuständigen Stellen der Gemeinden, g Private.

Art. 73

Meldungen an die Aufsichtsbehörde
1 Die Behörden von Kanton und Gemeinden lassen der Aufsichtsbehörde ge mäss Artikel 12 Absatz 1 unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Geheimhal tungspflichten unaufgefordert Informationen betreffend Widerhandlungen ge gen die Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen.

Art. 74

Elektronisches Abrufverfahren
1 Die Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 kann der kantonalen Steu erverwaltung gemäss Artikel 71 bearbeitete Personendaten im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen, soweit die Daten für die kantonale Steuer verwaltung zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
8 Strafbestimmungen

Art. 75

1 Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 4, 6, 7, 14 und 55 verstösst, wird mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft.
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2 Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 12 Absatz 1 mitzuteilen.
3 Ist die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft begangen worden, haftet diese so lidarisch für Bussen, Kosten und Abgaben. Im Strafverfahren stehen ihr die Rechte einer Partei zu.
9 Vollzug und Rechtspflege

Art. 76

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen, namentlich a zum Bewilligungs- und Meldeverfahren für Kleinspiele, b zur Höhe der Abgaben im Geldspielbereich, c zur Mittelverwendung.
2 Er kann die Befugnis zur Regelung von Einzelheiten wie Terminen zur Ge suchseinreichung und -behandlung sowie zur Festlegung der einzelnen Kriteri en für die Beitragsbemessung und die Abrechnung an die Sicherheitsdirektion übertragen.
3 Er bzw. die Sicherheitsdirektion hört in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 vorgängig den Bernjurassischen Rat an.

Art. 77

Rechtspflege
1 Für den Rechtsschutz gelten die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) , soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung vorsieht.
2 Gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden gemäss Artikel 12 Absatz 2 kann innert 30 Tagen Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion erhoben werden.
3 Beschwerden gegen Massnahmen gemäss Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b und c BGS haben keine aufschiebende Wirkung.
1) BSG 155.21
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10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 78

Übergangsbestimmungen
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen erstinstanzli chen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig.
3 Die Rückerstattung von Mitteln aus dem Lotterie- und dem Sportfonds richtet sich nach neuem Recht.

Art. 79

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Gesetz vom 13. September 2004 über das Sonderstatut des Berner Juras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amts bezirks Biel (Sonderstatutsgesetz, SStG) 1 ) , b Kantonales Kulturförderungsgesetz vom 12. Juni 2012 (KKFG) 2 ) , c Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfege setz, SHG) 3 ) , d Gesetz vom 4. November 1992 über Handel und Gewerbe (HGG) 4 ) , e Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG) 5 ) .

Art. 80

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Lotteriegesetz vom 4. Mai 1993 (LotG; BSG 935.52) wird aufgehoben.

Art. 81

Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Bern, 10. Juni 2020 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Costa Der Generalsekretär: Trees
1) BSG 102.1
2) BSG 423.11
3) BSG 860.1
4) BSG 930.1
5) BSG 935.11
19 935.52 Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates vom 11. November 2020 Der Regierungsrat stellt fest, dass vom Referendumsrecht zum Kantonalen Geldspielgesetz (KGSG) innerhalb der festgesetzten Frist kein Gebrauch ge macht worden ist. Das Gesetz ist in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Für getreuen Protokollauszug Der Staatsschreiber: Auer
935.52 20 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
10.06.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-115
09.03.2021 01.01.2022

Art. 22 Abs. 1

geändert 21-121
21 935.52 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 10.06.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-115

Art. 22 Abs. 1

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
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