Verordnung des Obergerichts über die Archivierung der Justizakten
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1) ,
4) r in den vom Kreishauptort zur n Verfahren im Archiv des Kan-
7) Zuständigkeit und Auf- bewahrungsort
1/2016
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
4 Schiedsgerichte mit Sitz im Kanton Schaffhausen können ihre Ak- ten dem Obergericht zur Aufbewahrung übergeben.
§ 2
4)
1 Die Akten können dem Staatsarchiv zur weiteren Aufbewahrung angeboten werden: a) Strafakten nach Eintritt der Verfolgungs- und Vollstreckungs- verjährung im zugrundeliegenden Fall; b) die übrigen Akten zehn Jahre nach rechtskräftigem Abschluss des zugrundeliegenden Verfahrens.
2 Lehnt das Staatsarchiv die Übernahme der Akten ab, so be- schliessen das Kantonsgericht bz w. das Obergericht über deren weitere Aufbewahrung oder Vernichtung. Die Hauptakten familien- und erbrechtlicher Verfahren sind auf jeden Fall bis mindestens 20 Jahre nach rechtskräftigem Abschluss aufzubewahren.
3 Technische Aufzeichnungen und Handnotizen, die als Hilfsmittel zur Erstellung des Protokolls gedient haben und nicht in die Akten aufzunehmen sind, können nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelöscht bzw. vernichtet werden. II. Grundsätze der Archivierung
§ 3 Die Akten werden in verschliessbaren Räumen aufbewahrt und
sind vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.
§ 4
1 Die Akten werden nach Gerichtsstelle, Verfahrensart und Erledi- gungsdatum geordnet.
2 Akten, die von dauernder Bedeutung sein können, sind bei ihrer Einreihung besonders zu kennzeichnen. III. Akteneinsicht und Aktenherausgabe
§ 5 8)
1 Gesuchen um Akteneinsicht wird nur stattgegeben, wenn der Ge- suchsteller ein besonderes, schutzwürdiges Einsichtsinteresse da- ran glaubhaft macht.
2 Vorbehalten bleiben Art. 8a und 8b des Organisationsgesetzes sowie das allgemeine Einsichtsrecht in die anonymisierte und zum Aufbe- wahrungsdauer, Weitergabe und Vernichtung 4) Aufbewahrung Ordnung Grundsatz
3
4) Den übrigen Berechtigten ist nur Ein- heit zu geben, Aktenstücke auf
1. September 1988 in Kraft.
3) und in die kantonale Ge- Zuständigkeit Akten- herausgabe Akteneinsicht Inkrafttreten
1/2016
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SHR 173.200.
3) Amtsblatt 1988, S. 926.
4) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 10. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
5) SHR 172.201.
6) Eingefügt durch V des Obergerichtes vom 10. Dezember 2010, in Kraft getreten am 1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 1941).
7) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 14. Dezember 2012, in Kraft getreten am 1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1949).
8) Fassung gemäss V des Obergerichtes vom 18. Dezember 2015, in Kraft getreten am 1. Januar 2016 (Amtsblatt 2015, S. 2016).
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