Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klini... (932.22)
CH - BL

Vertrag über die Abgeltung von zentrumsmedizinischen Spitalleistungen sowie der klinischen Lehre und Forschung des Kantons Basel-Stadt durch den Kanton Basel-Landschaft

1 GS 26.187, SGS 930
2 SG 330.100
65 - 1.9.2000 Forschung des Kantons Basel-Stadt durch den Kanton Basel-Landschaft (Spitalabkommen BS/BL) Vom 14. Juni 1994 / 23. November 1993 GS 32.10 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 , und der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 Absatz 1 des Spital- gesetzes vom 26. März 1981
2 , vereinbaren:

§ 1 Vertragsinhalt

1 Dieser Vertrag regelt die basellandschaftliche Abgeltung für die klinische Lehre und Forschung sowie die Abgeltung von stationären zentrumsmedizinischen Lei- stungen des Kantonsspitals Basel, des Felix-Platter-Spitals sowie des Basler Kinderspitals für Notfall- und KVG-Patientinnen und -Patienten der allgemeinen Abteilung aus dem Kanton Basel-Landschaft.
2 Der Vertrag regelt zudem die baselstädtische Abgeltung von stationären Leistungen der Kantonsspitäler Bruderholz und Liestal für Notfall-Patientinnen und -Patienten der allgemeinen Abteilung aus dem Kanton Basel-Stadt gemäss
§ 5 hiernach.

§ 2 Abgeltungsmodus

1 Die Kantone vergüten den leistungserbringenden Spitälern für ihre Notfall- und KVG-Patientinnen und -Patienten die Differenz zwischen den durchschnittlichen Vollkosten (inkl. kalkulatorische Zinsen und Abschreibungen) und den gemäss § 3 in Rechnung gestellten Beträgen (verrechenbare Taxen, inkl. Nebenleistun- gen über alle Garanten).
2 Die Berechnung der durchschnittlichen Vollkosten pro Pflegetag stützt sich d abei auf die Kosten- bzw. Leistungsstellenrechnung des betreffenden Spitals. Die genaue Ermittlung erfolgt gemäss Anhang I und Anhang II, die von den Regierungsräten beider Partnerkantone abschliessend vereinbart werden. Die Kosten für die klinische Lehre und Forschung sind abzuziehen (separate Abgel- tung gemäss § 7). und Fürsorgebetreute mit. Für Patientinnen und Patienten der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung gilt die Vertragstaxe der leistungserbringenden Spitäler.

§ 4 Zuordnung der BL-Patientinnen und -Patienten

1 Bei der Zuordnung massgebend ist grundsätzlich die KVG-Liste Erwachsenen- Medizin gemäss Anhang III, bzw. Kinder-Medizin gemäss Anhang IV. Diese Listen werden von den Sanitätsdirektionen beider Kantone periodisch überprüft und bei Bedarf aktualisiert.
2 Patientinnen und Patienten, die durch ein BL-Spital in die leistungserbringenden Spitäler überwiesen werden, gelten immer und für die ganze Aufenthaltsdauer als KVG-Patientin bzw. -Patient.
3 Alle Notfälle, d.h. Patientinnen und Patienten, die infolge eines Unfalls oder ei- ner akuten Erkrankung über die Notfallstation oder direkt in eine Intensiv- oder Überwachungsstation eines leistungserbringenden Spitals aufgenommen werden, sind ebenfalls als KVG-Fälle zu betrachten. Diese Regelung gilt für die ersten zwei Tage. Danach erfolgt eine Beurteilung gemäss KVG-Liste Erwachsenen- Medizin bzw. Kinder-Medizin (vgl. Absatz 1) durch die behandelnde Spitalärztin bzw. den behandelnden Spitalarzt. Im Zweifel wird mit den zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft Rücksprache genommen.
4 Bei allen übrigen Patientinnen und Patienten, insbesondere bei durch frei prakti- ziere nde Ärztinnen und Ärzte, Privatspitäler sowie Polikliniken eingewiesenen, bedarf es vor Spitaleintritt der Bestätigung durch die zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft, dass es sich um eine KVG-Patientin bzw. einen KVG- Patienten gemäss diesem Vertrag handelt. Verantwortlich für die Einholung des KVG-Status ist die einweisende Stelle.

§ 5 BS-Notfall-Patientinnen und -Patienten

Pflegetage von BS-Notfällen, d.h. von Patientinnen und Patienten aus dem Kan- ton Basel-Stadt, die infolge eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung über die Notfallstationen der Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz aufgenommen wer- den, sind gemäss § 2 und § 3 dieses Vertrages durch den Kanton Basel-Stadt abzugelten, wobei sich diese Regelung in Analogie zu § 4 Absatz 3 auf die ersten zwei Behandlungstage beschränkt.

§ 6 Abrechnungsverfahren

1 Die Abrechnung erfolgt provisorisch vierteljährlich aufgrund der Kostensätze des Vorjahres. Grundlage dafür bildet eine Aufstellung über die abgerechneten Pflegetage gemäss diesem Vertrag, unter Beilage der entsprechenden Fakturen- kopien bzw. eines alle notwendigen Angaben enthaltenden Patientenbordereaus.
1 Vom Landrat genehmigt am 10. November 1994; Amtsblatt Nr. 3 vom 19. Januar 1995, Seite 126
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§ 7 Pauschale zur Abgeltung von Lehre und Forschung

Die Abgeltung für Lehre und Forschung erfolgt bis zum Inkrafttreten des neuen Universitätsvertrages jährlich in einer Pauschalabgeltung von 10 Mio Franken (Januarindex 1993). Der Betrag wird jährlich dem Januar-Landesindex des Kon- sumenten preises angepasst. Erstes pauschales Abgeltungsjahr ist das Jahr
1993. Der Kanton Basel-Landschaft leistet angemessene Akontozahlungen.

§ 8 Vertragsdauer, Kündigung

Dieser Vertrag gilt bis Ende 1994. Er verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Jahresende gekündigt wird; erstmals kündbar per 30. Juni 1994 auf Ende 1994.

§ 9 Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Genehmigung des Landrates des Kantons Basel-Land- schaft. Der Genehmigungsbeschluss unterliegt dem fakultativen Referendum
1
.

§ 10 Inkrafttreten

Dieser Vertrag tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1993 in Kraft. nung des leistungserbringenden Spitals) Kosten des jeweiligen stationären Bereichs: Kosten gemäss Betriebsabrechnung (inbegriffen die Kostenanteile Infrastruktur und Medizintechnik ohne Arzthonorare Patienten Halbprivat-und Privatabteilung) abzüglich:
./. Miet- und Kapitalzinsen (soweit nicht bereits ausgeklammert)
./. Beiträge und Subventionen des Bundes (ohne Beiträge gemäss Hochschulförderungsgesetz)
./. Kosten der Schulen (soweit nicht bereits ausgeklammert)
./. 50 % Investition für Immobilien (VESKA-Position 440)
./. Tilgung Garantieverpflichtung gegenüber PK ergibt Anrechenbare engere Betriebskosten des jeweiligen stationären Bereichs Fr.
./.Abzug von 25 % für Lehre und Forschung Fr. _______ ergibt Basis für die Berechnung der durchschnittlichen Tageskosten der jeweiligen Kosten- bzw. Leistungsstelle Fr. _______ geteilt durch Verrechnete abteilungsspezifische Pflegetage (exkl. Pflegetage gesunde Säuglinge) Tage _______ ergibt Durchschnittskosten pro Pflegetag der jeweiligen Kosten- bzw. Leistungsstelle Fr. _______ + nicht bereits in Spitalrechnung enthaltene kalkulatorische Zin- sen und Abschreibungen (Berechnung gemäss Anhang II) Fr. _______
65 - 1.9.2000 _______ Grundlage: VESKA-Richtlinien 1992
1. Kalkulatorische Zinsen De r kalkulatorische Zins bemisst sich nach dem Satz für 1. Hypotheken der Basler Kantonalbank zum Stand des 1.1. des jeweiligen Abrechnungsjahres.
1.1 Gebäude Massgebend ist der von der Gebäudeversicherung ausgewiesene Gesamtwert zum Stand des 1.1. des jeweiligen Abrechnungsjahres, abzüglich Schulgebäude (AKP/PKP-Schulen) und Geriatriegebäude. Die Berechnung erfolgt gemäss Halbwertmethode (50 % dieses Versicherungswertes).
1.2 Grundstücke Grundstücke werden zu einem Normpreis von Fr. 600 Fr. pro m 2 (keine Indexie- rung) bewertet (ganzes Spitalareal, ohne Areal Spitalschulen und Geriatrie).
2. Kalkulatorische Abschreibungen Es erfolgt eine lineare Abschreibung.
2.1 Gebäude
2,5 % vom massgebenden Wert gemäss Ziffer 1.1
2.2 Grundstück Keine Abschreibung
2.3 Mobilien Es erfolgt wie bisher eine direkte Abschreibung (Bestandteil der laufenden Spital- rechnung).
2.4 Apparate + Geräte Es erfolgt wie bisher eine direkte Abschreibung (Bestandteil der laufenden Spital- rechnung).
1 Wird nicht mehr publiziert (GS 33.1136, vom 14. Februar 2000).
2 Aufgehoben am 14. Februar 2000 (GS 33.1136), mit Wirkung ab 14. Februar 2000.
65 - 1.9.2000 Anhang III 1 Anhang IV 2
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