Verordnung über die Appenzeller Kantonalbank
Kanton Appenzell Innerrhoden Verordnung über die Appenzeller Kantonalbank * vom 12. Juni 1984 (Stand 25. Oktober 2004) Der Grosse Rat des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art. 27 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872 und Art. 10 des Gesetzes über die Appenzeller Kantonalbank vom
28. April 1940, *
beschliesst: l. Allgemeines
Art. 1 * Rechtsgrundlagen
1 Für die Organisation, den Geschäftsbetrieb und die Verwaltung der Ap - penzeller Kantonalbank sind das Gesetz über die Appenzeller Kantonal - bank (nachfolgend Gesetz genannt), die vorliegende Verordnung und die vom Bankrat erlassenen Reglemente und Richtlinien massgebend.
Art. 2 * Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Kunden
1 Die Geschäftsbeziehungen zwischen der Appenzeller Kantonalbank und ihren Kunden 1 ) unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes, dieser Ver - ordnung, den «Allgemeinen Geschäftsbedingungen» und der Spezialregle - mente.
Art. 3 * Dotationskapital
1 Die Höhe des Dotationskapitals beträgt 30 Millionen Franken.
1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Ge - schlechter.
II. Geschäftskreis
Art. 4 Aktivgeschäfte und weitere Dienstleistungen
1 Die Aktivgeschäfte sowie die übrigen Dienstleistungen der Bank umfassen u.a.:
1. Gewährung von gedeckten und ungedeckten Ausleihungen und Kre -
diten an: a) * Kantone, Bezirke und Gemeinden sowie andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Zweckverbände; b) natürliche und juristische Personen, die als vertrauenswürdig be - kannt sind; c) inländische und ausländische Schuldner im Rahmen von Konsortial - geschäften einer Gruppe von Kantonalbanken oder anderer erst - klassiger schweizerischer Banken.
2. Anlage von Geldern ohne Deckung bei erstklassigen Banken.
3. An- und Verkauf von Wertpapieren und wertpapierähnlichen Doku -
menten, Devisen, fremden Noten und Edelmetallen für eigene und fremde Rechnung.
2 Die Blankokreditlimiten, die ungedeckten Vorschüsse und die Blankoeven - tualverpflichtungen dürfen gesamthaft 6% der Bilanzsumme der Kantonal - bank nicht übersteigen. *
Art. 5 Kreditgesuche
1 Die Bank prüft die eingereichten Unterlagen und die angebotenen Sicher - heiten. Sie kann vom Gesuchsteller alle für nötig befundenen Ausweise und Informationen, insbesondere Bilanzen und Erfolgsrechnungen, einverlan - gen.
2 ... *
Art. 6 Hypothekargeschäft
1 Die Bank gewährt Hypothekarkredite, wobei in erster Linie auf die Kredit - bedürfnisse der Kantonseinwohner und der im Kanton domizilierten juristi - schen Personen Rücksicht zu nehmen ist. *
2 Das Hypothekargeschäft umfasst die Gewährung von Hypotheken, festen Vorschüssen, Darlehen und Baukrediten. *
3 ... *
Art. 7 Belehnung von Stockwerkeigen-tum und Bauwerken auf frem -
dem Boden
1 Die Bank kann Stockwerkeigentum belehnen; ebenso Bauwerke auf frem - dem Boden, wenn das Baurecht als Grundstück in das Grundbuch aufge - nommen worden ist.
Art. 8 Belehnungswerte und -grenzen
1 Die Belehnungswerte und Belehnungsgrenzen werden in einem separaten Reglement durch den Bankrat geregelt.
Art. 9 Pfandänderungen
1 Bei Pfandentlassungen und Pfandänderungen bzw. Verminderungen des Wertes der geleisteten Sicherheiten ist die Bank berechtigt, sofort Nachde - ckung oder entsprechende Abzahlung zu verlangen.
2 Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, ist die Bank berechtigt, die bestellten Pfänder ohne vorherige Betreibung freihändig zu veräussern und den Gegenwert zu verrechnen.
Art. 10 Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft
1 Für Darlehen und Kredite gegen Bürgschaft ist Solidarbürgschaft von zah - lungsfähigen, natürlichen oder juristischen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz erforderlich.
2 Verbürgte Vorschüsse sind in der Regel innert längstens 20 Jahren zu til - gen.
Art. 11 Kleinkredite
1 Kleinkredite sollen in einem angemessenen Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers stehen und nur an gut beleumundete und vertrauenswürdige Personen gewährt werden.
Art. 12 Diskontkredit und Wechselgeschäft
1 Die Bank diskontiert, kauft und bevorschusst Wechsel, Checks, Wechsel- und checkähnliche Dokumente auf in- und ausländische Plätze.
Art. 13 * Kautionen und Garantien
1 Die Bank leistet Kautionen und Garantien aller Art.
Art. 14 Auslandaktiven
1 Die Auslandaktiven der Bank dürfen 5% der Bilanzsumme nicht überstei - gen.
2 Für die Ermittlung der Auslandaktiven gelten die Richtlinien der Schweize - rischen Nationalbank. *
3 ... *
Art. 15 Zinssätze, Kreditkommissionen
1 Zinssätze und Kreditkommissionen sind nach den Verhältnissen am Geld- und Kapitalmarkt und nach der Passivzinslast festzusetzen.
2 Änderungen sind den Kunden schriftlich oder durch das amtliche Publika - tionsorgan zur Kenntnis zu bringen.
Art. 16 Emissionsgeschäfte
1 Die Emission ausländischer Wertpapiere darf nur gemeinsam mit anderen Finanzinstituten erfolgen.
Art. 17 Devisen-, Sorten- und Edelmetallgeschäft
1 Die Bank ist grundsätzlich in dem Masse im Devisen-, Sorten- und Edel - metallgeschäft tätig, als es das Kundengeschäft erfordert.
Art. 18 Vermögensverwaltung, Erbschaftsliquidationen, Testamentvoll -
streckung
1 Die Bank übernimmt aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarungen und nach Instruktion des Auftraggebers die Verwaltung von Vermögens - werten und ganzen Vermögen. Sie besorgt alle zum Vollzug letztwilliger Verfügungen bzw. Erbteilungen notwendigen Aufgaben.
Art. 19 Treuhandgeschäfte
1 Unter die Treuhandgeschäfte fallen namentlich Anlagen und Kredite, wel - che die Bank im eigenen Namen, jedoch aufgrund eines Auftrages aus - schliesslich für Rechnung und Gefahr der Kunden tätigt und gewährt. Treu - handgeschäfte bedürfen in jedem Fall schriftlicher Abmachung. Der Bank - rat erlässt für diese Tätigkeit spezielle Richtlinien.
Art. 20 Bankeigene Wertschriften und Beteiligungen
1 Für die bankeigenen Wertschriften und Beteiligungen gelten folgende Richtlinien: a) Die Zusammensetzung des eigenen Wertschriftenbestandes ist der - art vorzunehmen, dass die Risiken angemessen verteilt sind; b) * Beteiligungen an industriellen und gewerblichen Unternehmen sollen nur vorübergehenden Charakter haben; c) eigene ausländische Wertschriften dürfen im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung erworben werden.
Art. 21 Depotgeschäft
1 Die Bank übernimmt gemäss den Bestimmungen des Depotreglementes die Aufbewahrung von Wertsachen.
III. Organisation
Art. 22 Sitzungen
1 Sitzungen des Bankrates und der Bankkommission werden auf Veranlas - sung des Präsidenten einberufen, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Ausserdem kann jedes Mitglied oder der Direktor beim Präsidenten unter Angabe des Zweckes die Einberufung einer Sitzung schriftlich verlangen.
3 Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
4 Ausnahmsweise kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg erfol - gen. Derartige Beschlüsse bedingen Einstimmigkeit.
5 Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Bankrates und der Bank - kommission ist ein Protokoll zu führen, das vom Präsidenten und vom Pro - tokollführer zu unterzeichnen ist.
Art. 23 * Aufgaben und Rechte des Bankrates
1 Neben den im Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Rechten obliegen dem Bankrat: a) Beschlussfassung über die Aufnahme öffentlicher Anleihen; b) Beschlussfassung über die Beteiligung an Unternehmen; c) Beschlussfassung über den Kauf und Verkauf von Grundstücken so - wie über Neu- und grössere Umbauten; d) Beschlussfassung über die Errichtung von Agenturen und Umschrei - bung ihrer Aufgabenbereiche; f) Beschlussfassung über Prozesse, Vergleiche und Nachlassverträge; g) Festsetzung der Entschädigungen der Bankbehörden.
2 Sofern gemäss Gesetz und dieser Verordnung Aufgaben nicht einem Bankorgan allein übertragen sind, hat der Bankrat die Zuständigkeiten zwi - schen den Bankorganen im Kompetenzreglement festzulegen. *
Art. 24 * Aufgaben und Rechte der Bankkommission
1 Die Bankkommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen und re - glementarischen Vorschriften und den Vollzug der vom Bankrat und ihr selbst gefassten Beschlüsse.
2 In dringenden Fällen ist die Bankkommission berechtigt, in die Zuständig - keit des Bankrates fallende Geschäfte direkt zu erledigen. Über derartige Geschäfte ist dem Bankrat unverzüglich Mitteilung zu machen.
Art. 25 * Direktor
1 Die Geschäftsführung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Sa - che des Direktors. Ihm ist unter Vorbehalt von Art. 30 dieser Verordnung das gesamte Personal einschliesslich der Agenturleiter unterstellt.
2 Die Zuteilung der Aufgaben und Befugnisse an den Direktor sowie die weiteren Funktionsträger der Bank wird im Kompetenzreglement festgelegt.
Art. 26 * ...
Art. 27 Ausstand
1 Sofern in den Bankbehörden über Gegenstände verhandelt wird, bei de - nen direkt oder indirekt persönliche, ökonomische oder anderweitige Inter - essen eines Mitgliedes des Bankrates, der Bankkommission oder des Di - rektors in Frage stehen, so tritt das betreffende Mitglied in Ausstand.
Art. 28 Kontrollkommission
1 In der Kontrollkommission führt das dienstälteste Mitglied den Vorsitz. Mindestens zwei Mitglieder der Kontrollkommission müssen dem Grossen Rat angehören.
Art. 29 * Revisionsbericht
1 Sämtliche Mitglieder des Bankrates haben vom Bericht der Revisionsstelle Kenntnis zu nehmen und dies unterschriftlich zu bestätigen.
Art. 30 * Interne Revision
1 Die internen Revisoren sind direkt dem Bankrat unterstellt.
Art. 31 * Zeichnungsberechtigte
1 Zeichnungsberechtigt sind der Präsident und der Vizepräsident des Bank - rates sowie die von den Bankbehörden ernannten Zeichnungsberechtigten.
Art. 32 * Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
12.06.1984 12.06.1984 Erlass Erstfassung -
25.11.1991 25.11.1991 Art. 25 geändert -
25.11.1991 25.11.1991 Art. 26 Abs. 1 geändert -
22.03.1993 22.03.1993 Art. 3 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 1 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 4 Abs. 1, a) geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 4 Abs. 2 eingefügt -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 5 Abs. 2 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 6 Abs. 2 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 6 Abs. 3 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 13 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 14 Abs. 2 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 14 Abs. 3 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 20 Abs. 1, b) geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 23 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 24 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 25 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 26 aufgehoben -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 29 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 30 geändert -
24.02.1997 24.02.1997 Art. 31 geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Erlasstitel geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Ingress geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Art. 1 geändert -
14.06.1999 01.01.2000 Art. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Ingress geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 6 Abs. 1 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 23 Abs. 2 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 25 geändert -
25.10.2004 25.10.2004 Art. 32 geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 12.06.1984 12.06.1984 Erstfassung - Erlasstitel 14.06.1999 01.01.2000 geändert - Ingress 14.06.1999 01.01.2000 geändert - Ingress 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 1 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 1 14.06.1999 01.01.2000 geändert - Art. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 2 14.06.1999 01.01.2000 geändert - Art. 3 22.03.1993 22.03.1993 geändert - Art. 4 Abs. 1, a) 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 4 Abs. 2 24.02.1997 24.02.1997 eingefügt - Art. 5 Abs. 2 24.02.1997 24.02.1997 aufgehoben - Art. 6 Abs. 1 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 6 Abs. 2 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 6 Abs. 3 24.02.1997 24.02.1997 aufgehoben - Art. 13 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 14 Abs. 2 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 14 Abs. 3 24.02.1997 24.02.1997 aufgehoben - Art. 20 Abs. 1, b) 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 23 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 23 Abs. 2 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 24 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 25 25.11.1991 25.11.1991 geändert - Art. 25 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 25 25.10.2004 25.10.2004 geändert - Art. 26 24.02.1997 24.02.1997 aufgehoben - Art. 26 Abs. 1 25.11.1991 25.11.1991 geändert - Art. 29 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 30 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 31 24.02.1997 24.02.1997 geändert - Art. 32 25.10.2004 25.10.2004 geändert -
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