Weisung über den Vollzug der HWV-Verordnung und der HTL-Verordnung (416.911.3)
CH - SO

Weisung über den Vollzug der HWV-Verordnung und der HTL-Verordnung

1 Weisung über den Vollzug der HWV- Verordnung und der HTL-Verordnung RRB vom 20. August 1996 Der Regierungsrat gestützt auf §§ 4 Absatz 2, 13 Absatz 5 litera d, 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 21 der Verordnung über die Höhere Wirtschafts- und Verwaltungs- schule vom 5. März 1996 (HWV-Verordnung) und auf §§ 4 Absatz 2, 13 Absatz 5 litera d, 16 Absatz 1, 17 Absatz 2 und 21 der Verordnung über die Kantonale Ingenieurschule HTL vom 5. März 1996 (HTL-Verordnung) beschliesst l. Arbeitszeit

§ 1. Grundsatz

1 Das jährliche Arbeitspensum des Personals richtet sich nach den Regelun- gen für das Staatspersonal. Das volle Arbeitspensum richtet sich nach den Angaben des Personalamtes über die jährliche Soll-Arbeitszeit.
2 Die Schulleitung regelt die Präsenzzeiten und allenfalls die Zeiterfassung.

§2. Lehrkörper

1 Die Schulleitung erteilt jeder Dozentin und jedem Dozenten pro Stu- dienjahr einen Leistungsauftrag, der den Einsatz in der Ausbildung, in der Weiterbildung, in den Projekten der anwendungsbezogenen Forschung und Entwicklung, des Wissenstransfers oder der Schulentwicklung festlegt.
2 An das Arbeitspensum werden die Unterrichtserteilung, die damit ver- bundene Vorbereitung und Nachbearbeitung, die Teilnahme an den Sit- zungen. Konferenzen usw., die Betreuung der Studierenden und die Wei- terbildung angerechnet. In der Regel werden dafür pro Unterrichtslektion (45 Minuten) 2 Arbeitsstunden angerechnet. Für Neuentwicklungen, die Mitwirkung an Schulentwicklungs- oder Fortbildungsprojekten kann die Schulleitung allenfalls entsprechende Stundenbudgets zuweisen.
3 Das Arbeitspensum für die Mitwirkung an Projekten der anwendungsbe- zogenen Forschung und Entwicklung. im Wissenstransfer oder in der Schulentwicklung wird gemäss Projektplanung festgelegt.
4 Die Dozentinnen und Dozenten legen über die erbrachten Leistungen Rechenschaft ab. Die Schulleitung überprüft die Erfüllung des Leistungs- auftrages.

§ 3. Ferien

1 Der Ferienanspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beträgt:
2 a) 5 Wochen bis und mit Kalenderjahr, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird; b) 4 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 21. Altersjahr vollendet wird; c) Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird; d) 6 Wochen vom Beginn des Kalenderjahres, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. e) Dozentinnen und Dozenten sowie die Mitglieder der Schulleitung haben auch vor Erreichen des 50. Altersjahrs Anspruch auf 5 Wochen Ferien.
2 Die Ferien sind grundsätzlich während der unterrichtsfreien Zeit zu be- ziehen. Die Schulleitung kann Ausnahmen davon bewilligen.

§ 4. Urlaub

Die Urlaubsregelung richtet sich nach den Bestimmungen der Gesetzge- bung über das Staatspersonal.

§ 5. Besoldung

1 Die Besoldung richtet sich nach den Besoldungsordnungen des Kantons.
2 Verändern sich die Arbeitsinhalte einer Mitarbeiterin oder eines Mitar- beiters wesentlich, so nimmt die Direktion eine Neueinreihung in die Be- soldungsklassen vor, die der vorgängigen Genehmigung durch das Perso- nalamt bedarf
3 Für Kursreferentinnen und Kursreferenten, die in der Weiterbildung eingesetzt werden, sowie für selbständigerwerbende Lehrbeauftragte mit geringen, unregelmässigen Pensen und bei der Erteilung von Aufträgen an Dritte richten sich die Honoraransätze nach den Erfordernissen des Mark- tes. Entschädigungen pro Stunde oder Lektion ab 300 Franken sowie Tagespauschalen ab 2500 Franken bedürfen der vorgängigen Genehmi- gung durch das Personalamt.

§ 6. Sozialleistungen

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch die Kantonale Pen- sionskasse gegen Folgen von Alter, Invalidität und Tod versichert.
2 Der Beitritt zur Kantonalen Pensionskasse Solothurn ist obligatorisch. Die Rechte und Pflichten der Versicherten richten sich nach den Statuten der Kantonalen Pensionskasse vom 3. Juni 1992.
3 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden durch den Kanton gegen die wirtschaftlichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung haben die Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter zu bezahlen.
4 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall richtet sich nach den Be- stimmungen der Gesetzgebung über das Staatspersonal. Für nebenamtli- che Lehrkräfte richtet sich die Lohnfortzahlung nach der Verordnung über die Besoldung von Hilfslehrkräften und bei Stellvertretungen an kantona- len Lehranstalten bei Krankheit, Unfall, Tod, Militär- und Zivilschutzdienst, Niederkunft und Schulausfall vom 27. April 1987
1 ). ________________
1 ) BGS 126.515.828.3.
3

2. Organisation

§ 7. Abschluss von Verträgen

Verträge mit Dritten haben sich nach den Bestimmungen des Regierungs- ratsbeschlusses – Kompetenzdelegation an die HTL Oensingen für die Ab- wicklung von Dienstleistungs- und Forschungsaufträgen — vom 26. Sep- tember 1995
1 ) zu richten. Dieser Beschluss gilt für die Belange der HWV Olten sinngemäss.

§ 8. Rechnungswesen, Berichterstattung

Für das Rechnungswesen und die Berichterstattung gelten die Weisungen des Regierungsrates betreffend Durchführung von Pilotprojekten mit dem Führungsinstrument – Globalbudget —
2 ) und die Festlegungen in den Kon- trakten zwischen dem Erziehungs-Departement und der Schule.

3. Schlussbestimmung

§ 9. Inkrafttreten

Diese Weisung tritt am 1. August 1996 in Kraft. ________________
1 ) RRB Nr. 2490 vom 26.9.1996: – Kompetenzdelegation an die lngenieurschule HTL Oensingen für die Abwicklung von Dienstleistungs- und Forschungsaufträgen —
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2 ) RRB Nr. 2702 vom 31.10.1995: – Projekt Schlanker Staat: Rahmenbedingungen für die Durchführung einer ersten Serie von Pilotprojekten mit dem Führungsinstrument Globalbudgets in den Jahren 1996–98 —
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