Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.142.112.279)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kamerun über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration

Abgeschlossen am 26. September 2014 Von der Schweiz provisorisch angewendet seit 26. September 2014 In Kraft getreten durch Notenaustausch vom 19. Febr. und 3. März 2021 am 2. April 2021¹ (Stand am 2. April 2021) ¹ AS 2021 241
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kamerun,
nachfolgend als «die Vertragsparteien» bezeichnet;
in Anbetracht der vorzüglichen, von Freundschaft und Zusammenarbeit geprägten Beziehungen zwischen beiden Ländern;
im Wunsch, eine Partnerschaft zu fördern, die mit gegenseitigen Vorteilen für die Entwicklung beider Staaten verbunden ist;
in der Überzeugung, dass die Migrationsströme zur Annäherung der Völker beitragen und dass deren aufeinander abgestimmte Steuerung für die betroffenen Länder einen wesentlichen Faktor für die wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Entwicklung darstellt;
im Wunsch, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern über den Dialog, der ein entscheidender Faktor für die Prävention und Bekämpfung der irregulären Migration und der damit verbundenen Kriminalität ist, zu fördern;
in der Erkenntnis, dass der wirksame Schutz der Rechte der Migrantinnen und Migranten einer der wichtigsten Bestandteile der Migrationssteuerung ist, insbesondere die strenge Anwendung der einschlägigen Bestimmungen in den völkerrechtlichen Instrumenten zu den Menschenrechten;
in der Erkenntnis, dass die Bekämpfung der irregulären Migration und die Rückkehr der Personen nicht nur unter dem Blickwinkel der Sicherheit betrachtet werden dürfen, sondern auch auf Entwicklungsstrategien unter Einbezug der Migration beruhen müssen;
im Bestreben, die freiwillige Rückkehr in Würde zu fördern und die Wiederansiedlung und Reintegration der Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, zu erleichtern;
im Willen, im Interesse der Migrantinnen und Migranten und im gegenseitigen Interesse die Vorschriften betreffend den Personenverkehr zwischen beiden Vertragsparteien und den Aufenthalt der Personen in diesen anzuwenden;
haben Folgendes vereinbart:

I. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
Dieses Abkommen soll die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Migrationsmanagements festlegen.
Art. 2 Begriffe
Für die Zwecke dieses Abkommens werden die unten genannten Benennungen und Fügungen wie folgt verstanden:
– Ersuchende Vertragspartei: Die Vertragspartei, die das Gesuch um Rückübernahme von Personen einreicht.
– Ersuchte Vertragspartei : Die Vertragspartei, an welche das Gesuch um Rückübernahme von Personen gerichtet wird.
– Rückübernahme von Personen: Rückkehr von Personen, die das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei verlassen müssen, in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei.
– Rückkehrhilfe : In diesem Abkommen vorgesehene Massnahmen zur Erleichterung der Rückkehr und Wiedereingliederung von Staatsangehörigen der ersuchten Vertragspartei in ihrem Herkunftsland.
– Herkunftsland : Land der Staatszugehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen.

II. Kapitel: Einreise und Aufenthalt

Art. 3 Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt
1.  Die Staatsangehörigen jeder Vertragspartei, die in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einreisen und sich dort aufhalten möchten, haben sich an die im Aufnahmestaat geltenden Gesetze über die Einreise und den Aufenthalt zu halten.
2.  Die Gesuche um Erteilung eines Visums und einer Aufenthaltsbewilligung werden sorgfältig, gewissenhaft und wohlwollend behandelt.
Art. 4 Regelung betreffend Einreise und Aufenthalt
Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Einreise von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet zum Zweck eines Aufenthalts mit oder ohne Erwerbstätigkeit.

III. Kapitel: Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien mit unbefugtem Aufenthalt

Art. 5 Rückübernahme von Staatsangehörigen
Jede Vertragspartei übernimmt im eigenen Hoheitsgebiet, auf schriftliches Ersuchen der anderen Vertragspartei und ohne andere als die in diesem Abkommen festgelegten Formalitäten, jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, sofern nachgewiesen wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.
Art. 6 Rückübernahmegesuch
1.  Das nach Artikel 5 dieses Abkommens eingereichte Gesuch um Rückübernahme einer oder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei muss namentlich folgende Angaben enthalten:
– Daten zur Identität der betreffenden Person (Vornamen, Namen, gegebenenfalls frühere Namen, Geburtsdatum und -ort);
– Angaben zu den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Dokumenten, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten.
2.  Das Rückübernahmegesuch wird der von der ersuchten Vertragspartei bestimmten zuständigen Behörde auf einem sicheren Übermittlungsweg, insbesondere per Telefax, direkt übermittelt.
3.  Die ersuchte Vertragspartei beantwortet das Gesuch so schnell wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Eingang des Gesuchs. Sollte eine Befragung gemäss Artikel 7 Absätze 3 und 4 dieses Abkommens erforderlich sein, muss diese innerhalb von dreissig (30) Arbeitstagen nach der Antwort durchgeführt werden.
4.  Die Rückübernahme der betreffenden Person erfolgt erst nach Eingang der Rückübernahmegenehmigung der ersuchten Vertragspartei.
5.  Benötigt die vom Rückübernahmegesuch betroffene Person medizinische Betreuung, liefert die ersuchende Vertragspartei, sofern dies im Interesse der betreffenden Person liegt und diese entsprechend informiert worden ist, eine Beschreibung ihres Gesundheitszustands einschliesslich der entsprechenden Arztzeugnisse sowie Informationen darüber, ob sie einer besonderen Behandlung bedarf und beispielsweise gepflegt, überwacht oder mit der Ambulanz transportiert werden muss.
Art. 7 Nachweis oder Glaubhaftmachung der Staatsangehörigkeit der rückzuübernehmenden Personen
1.  Die Staatsangehörigkeit wird mit den Dokumenten nachgewiesen, die in Anhang I Absatz 1 dieses Abkommens aufgelistet sind.
2.  Wird die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person mit den in Anhang I Absatz 2 dieses Abkommens genannten Mitteln glaubhaft gemacht, nimmt die diplomatische oder konsularische Vertretung der ersuchten Vertragspartei, in Zusammenarbeit mit den zuständigen Diensten der ersuchenden Vertragspartei, eine Befragung der betreffenden Person gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 3 vor.
3.  Nach Abschluss der Befragung erstellt und unterzeichnet ein Vertreter der ersuchten Vertragspartei ein Protokoll.
4.  Wurde nachgewiesen, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt, stellt die diplomatische oder konsularische Vertretung auf Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei sobald als möglich das erforderliche Reisedokument (Laissez-passer) aus.
Art. 8 Rechte der rückzuübernehmenden Personen
Die ersuchende Vertragspartei trifft im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle Massnahmen, um die Ehre, die Würde, die körperliche und geistige Integrität der rückzuübernehmenden Personen sowie deren Vermögen zu bewahren, und um günstige Voraussetzungen für deren gesellschaftliche und wirtschaftliche Reintegration zu schaffen.
Art. 9 Vorgehen im Einzelfall
1.  Unbeschadet von Artikel 8 sprechen sich die zuständigen Behörden der Vertragsparteien über das Vorgehen in Einzelfällen zur Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen mit unbefugtem Aufenthalt ab.
2.  Davon sind insbesondere betroffen:
– unbegleitete Minderjährige;
– Personen, die sich im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien regelmässig einer medizinischen Behandlung unterziehen müssen;
– schwangere Frauen;
– kinderreiche Familien;
– ältere (unbegleitete) Personen, die nicht unter Vormundschaft stehen.
Art. 10 Kostenübernahme
Die Kosten für den Transport der betroffenen Personen bis zur Stelle für die Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei werden von der ersuchenden Vertragspartei übernommen.
Art. 11 Durchführung von Rückübernahmen
1.  Die Rückkehr von rückzuübernehmenden Personen erfolgt per Linienflug; pro Flug werden höchstens fünf (5) Personen zugelassen.
2.  In allen anderen Fällen, die nicht im ersten Absatz erwähnt sind, erfolgt die Rückkehr im gegenseitigen Einverständnis der Vertragsparteien.

IV. Kapitel: Rückkehrhilfe

Art. 12 Einsatz der Ressourcen und Reintegration
1.  Die Vertragsparteien prüfen, wie sie die Kompetenzen und Ressourcen der Migrantinnen und Migranten am besten für die Entwicklung ihres Landes einsetzen können.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die in ihrer Macht stehenden Massnahmen zu treffen, um die Personen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland entschieden haben, bei der gesellschaftlichen und beruflichen Reintegration zu unterstützen.
Art. 13 Rückkehrhilfemassnahmen
1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer innerstaatlichen Gesetze, die Rückkehr ihrer Staatsangehörigen, die sich für eine freiwillige Rückkehr in ihr Land entschieden haben, durch die Ausarbeitung und Umsetzung gezielter und spezifischer Massnahmen zu fördern. In dieser Hinsicht sieht das Aufenthaltsland eine Unterstützung vor, welche die Reintegration dieser Personen in ihrem Herkunftsland begünstigt.
Die oben genannten Massnahmen werden in Anhang II Absatz 1 dieses Abkommens detailliert aufgeführt.
2.  Die Vertragsparteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen, sich bei der Entwicklung und Umsetzung von Strukturhilfeprojekten mit den in Anhang II Absatz 2 dieses Abkommens aufgeführten Zielen gegenseitig zu unterstützen.
3.  Die Vertragsparteien kommen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Ressourcen überein, sich in den Bereichen nach Anhang II Absatz 3 dieses Abkommens gegenseitig zu unterstützen.
Art. 14 Fälle unfreiwilliger Rückkehr
1.  Die Vertragsparteien prüfen fallweise die Gesuche um Unterstützung von Personen, die von einer unfreiwilligen Rückkehr betroffen sind.
Auf jeden Fall kehrt keine rückübernommene Person ohne jegliche Mittel zurück.
2.  Die oben genannten Mittel werden gemäss den innerstaatlichen Gesetzen der Vertragsparteien festgelegt.
3.  Die Vertragsparteien unterrichten sich auf diplomatischem Weg über die geltenden Zehrgelder (Reiseentschädigung). Spätere Änderungen werden unverzüglich auf diplomatischem Weg mitgeteilt.

V. Kapitel: Schutz von Personendaten

Art. 15 Inhalt der Personendaten
1.  Die Informationen zu Personendaten über die rückzuübernehmenden Staatsangehörigen der Vertragsparteien betreffen ausschliesslich:
– die rückzuübernehmende Person und gegebenenfalls ihre Familienangehö­rigen (Namen, Vornamen, gegebenenfalls frühere Namen, Beinamen oder Pseudonyme, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit);
– den Personalausweis, den Reisepass oder die übrigen Identitäts- oder Reisedokumente;
– die übrigen für die Identifikation der rückzuübernehmenden Person erforderlichen Daten, einschliesslich ihrer biometrischen Daten;
– die Aufenthaltsorte und Reiserouten;
– die Aufenthaltsbewilligungen oder die im Ausland gewährten Visa;
– die Daten zum Gesundheitszustand der betroffenen Person.
2.  Die zur Umsetzung dieses Abkommens gesammelten Personendaten sind geschützt und dürfen nur zum Zweck dieses Abkommens verwendet werden.
Art. 16 Übermittlung von Personendaten
Die zur Durchführung dieses Abkommens übermittelten Personendaten werden insbesondere nach den folgenden Regeln verarbeitet und geschützt:
– Die ersuchte Vertragspartei verwendet die übermittelten Personendaten ausschliesslich zum Zweck, der in diesem Abkommen vorgesehen ist.
– Jede Vertragspartei unterrichtet die andere auf deren Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Personendaten.
– Die übermittelten Personendaten dürfen ausschliesslich durch die für die Durchführung des Abkommens zuständigen Behörden verarbeitet werden. Die Personendaten dürfen nur mit dem vorherigen schriftlichen Einverständnis der übermittelnden Vertragspartei an weitere Staatsbehörden oder andere Personen übermittelt werden.
– Die ersuchende Vertragspartei ist gehalten sicherzustellen, dass die zu übermittelnden Daten richtig sowie für den Übermittlungszweck erforderlich und verhältnismässig sind. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung dieser Daten vorzunehmen.
– Der betroffenen Person ist nach dem innerstaatlichen Recht der durch die betroffene Person ersuchten Vertragspartei auf Ersuchen über die zu ihrer Person vorhandenen Daten sowie über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen.
– Die übermittelten Personendaten sind nur so lange aufzubewahren, wie es der Zweck erfordert, für den sie übermittelt worden sind. Die Kontrolle der Verarbeitung, der Verwendung und der Vernichtung dieser Daten wird in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht jeder Vertragspartei sichergestellt.
– Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die übermittelten Personendaten wirksam gegen unbefugten Zugang, missbräuchliche Änderungen und widerrechtliche Bekanntgabe zu schützen. Die übermittelten Daten geniessen auf jeden Fall zumindest den Schutz, der aufgrund des innerstaatlichen Rechts für Daten gleicher Art gilt.

VI. Kapitel: Expertenausschuss

Art. 17 Gründung, Aufgabe und Zuständigkeiten
1.  Zur Überwachung der Anwendung dieses Abkommens wird ein Expertenausschuss geschaffen (nachfolgend «der Ausschuss»).
2.  Der Ausschuss ist zuständig für:
– die Beobachtung der Migrationsströme zwischen den Hoheitsgebieten beider Vertragsparteien;
– die Überwachung der Rückkehrhilfemassnahmen;
– die Auswertung der Ergebnisse der Massnahmen, die in diesem Abkommen erwähnt werden;
– die Unterbreitung von Vorschlägen zuhanden der jeweiligen zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die einer besseren Wirkung der Massnahmen dienlich sind;
– alle weiteren Aufgaben, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.
Art. 18 Zusammensetzung und Arbeitsweise des Ausschusses
1.  Der Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammen.
2.  Er tritt einmal jährlich abwechselnd in der Schweiz und in Kamerun zusammen.
3.  Der Ausschuss kann auf Ersuchen einer Vertragspartei auch zu ausserordentlichen Sitzungen zusammentreten.
4.  Der Ausschuss stellt seine Geschäftsordnung auf.

VII. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 19 Geltungsbereich dieses Abkommens
Von diesem Abkommen unberührt bleiben die Verpflichtungen der Vertragspar­teien, die sich insbesondere ergeben aus:
– der Anwendung der Bestimmungen des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951² über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967³;
– der Anwendung der Bestimmungen der von den Vertragsparteien unterzeichneten Abkommen über den Schutz der Menschenrechte, insbesondere aus dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966⁴;
– der Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 15. November 2000⁵ gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität, einschliesslich des Zusatzprotokolls gegen die Schlepperei auf dem Land-, See- und Luftweg⁶ sowie des Zusatzprotokolls zur Verhinderung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels⁷;
– der Anwendung der Wiener Übereinkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen vom 18. April 1961⁸ bzw. 24. April 1963⁹;
– der Anwendung der internationalen Übereinkommen über die Auslieferung.
² SR 0.142.30
³ SR 0.142.301
⁴ SR 0.103.2
⁵ SR 0.311.54
⁶ SR 0.311.541
⁷ SR 0.311.542
⁸ SR 0.191.01
⁹ SR 0.191.02
Art. 20 Inkrafttreten, Dauer, Änderung und Kündigung
1.  Dieses Abkommen wird für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen.
Dieses Abkommen tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien provisorisch in Kraft.
Dieses Abkommen tritt dreissig (30) Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Abschluss der erforderlichen internen Verfahren definitiv in Kraft.
2.  Dieses Abkommen kann jederzeit, auf Ersuchen einer Vertragspartei auf diplomatischem Weg, in gegenseitigem Einverständnis geändert werden.
3.  Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg jederzeit ihren Entscheid notifizieren, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Die Kündigung wird neunzig (90) Tage nach Eingang der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.
Art. 21 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Sollten sich aus der Auslegung, Anwendung oder Umsetzung dieses Abkommens Meinungsverschiedenheiten ergeben, so werden diese im Rahmen des Ausschusses oder auf diplomatischem Weg beigelegt.
Art. 22 Suspendierung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit oder der öffentlichen Gesundheit
1.  Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieses Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der Staatssicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder aus anderen schwerwiegenden Gründen ganz oder teilweise suspendieren.
2.  Die Suspendierung gemäss Absatz 1 ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg unverzüglich zu notifizieren. Das Datum der Suspendierung ist in der Notifikation zu erwähnen.
3.  Die Vertragspartei, welche die Suspendierung veranlasst, benachrichtigt die andere Vertragspartei unverzüglich, sobald die Gründe für die Suspendierung wegfallen; bei Eingang dieser Notifikation ist die Suspendierung aufgehoben.
Art. 23 Anwendungsmodalitäten
1.  Die Anhänge I und II sind integrierender Bestandteil dieses Abkommens.
2.  Gegebenenfalls werden die Modalitäten für die Anwendung dieses Abkommens in Protokollen oder über einen Notenaustausch genauer festgehalten.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Vertragsparteien ihre Unterschrift unter dieses Abkommen gesetzt.
Ausgefertigt in Yaoundé am 26. September 2014 in zwei (2) Originalfassungen in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise massgebend ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Simonetta Sommaruga

Für die
Regierung der Republik Kamerun:

Adoum Gargoum

Anhang I

Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit

Dieser Anhang präzisiert die Elemente, die als Mittel für den Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten und aufgrund derer die Staatsangehörigkeit als glaubhaft erachtet wird.
1.  Die Staatsangehörigkeit einer rückzuführenden Person wird auf Grundlage eines der folgenden gültigen Dokumente als nachgewiesen erachtet:
– Pass;
– Identitätskarte.
2.  Die Staatsangehörigkeit wird auf Grundlage eines der folgenden Mittel als glaubhaft erachtet:
– Dokument nach dem vorstehenden Absatz, dessen Gültigkeit abgelaufen ist;
– von den Behörden der ersuchten Vertragspartei ausgestelltes Dokument, welches die Identität der betreffenden Person ausweist (Führerschein, Schifffahrtsbuch, Bescheinigung über den Verlust eines Ausweispapiers, Dienstbüchlein oder jedes andere von den Streitkräften ausgestelltes Dokument usw.);
– Ausweis über konsularische Anmeldung oder Zivilstandsdokument;
– Familienbüchlein mit Angabe des Heimatortes in der Schweiz (für die schweizerische Vertragspartei);
– jedes andere von einer zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei ausgestellte Dokument;
– Fotokopie eines der vorstehend aufgeführten Dokumente;
– von den Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei ordnungsgemäss eingeholte Erklärungen der betreffenden Person;
– den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden der ersuchenden Vertragspartei zu Protokoll gegebene Zeugenaussagen;
– die von der Person gesprochene Sprache, beispielsweise Sprachgutachten durch Fachpersonen;
– das kulturelle Repertoire der betreffenden Person;
– Angaben der betreffenden Person;
– Ergebnisse eines Fingerabdruckvergleichs oder anderer biometrischer Daten;
– jedes andere von der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei anerkannte Mittel.

Anhang II

Ziele, Massnahmen und Bereiche der Rückkehrhilfe

Dieser Anhang, der die Massnahmen der Rückkehrhilfe gemäss dem vorliegenden Abkommen bestimmt, bezieht sich auf die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe, die Strukturhilfemassnahmen und die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung.
1.  Die Massnahmen für die individuelle Rückkehrhilfe bestehen konkret in:
– der Übernahme der Transportkosten für die Rückkehr der im Rahmen der freiwilligen und begleiteten Rückkehr angemeldeten Person in ihr Herkunftsland;
– einer finanziellen Starthilfe (Betrag, der die ersten Bedürfnisse nach der Rückkehr decken soll);
– einer persönlichen, gezielten und spezifischen Unterstützung bei der Entwicklung und Verwirklichung eines individuellen Projekts zur erleichterten beruflichen und sozialen Reintegration im Herkunftsland (mit dem Ziel, eine dauerhafte Tätigkeit auszuüben, die Einkommen generiert),
diese Unterstützung kann insbesondere in der Form einer Beratung, der Finanzierung eines beruflichen Projekts, einer Ausbildung oder einer vorübergehenden Unterkunft erfolgen;
– der Hilfe bei der Rückkehr aus medizinischen Gründen, sofern Bedarf besteht und auch im Herkunftsland, insbesondere durch Medikamentenvorräte, medizinische Begleitung bei der Rückkehr oder durch den Abschluss einer laufenden Behandlung;
– der Steuerung der Verbreitung von Informationen über die Massnahmen zur Unterstützung der freiwilligen und begleiteten Rückkehr und in der institutionellen Unterstützung, wenn Dritte (internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen oder andere Partner) mit der Steuerung betraut werden.
2.  Mit den Strukturhilfemassnahmen werden namentlich folgende Ziele verfolgt:
– Einen Beitrag leisten zur Entwicklung der Migrationsmanagement-Kompe­tenzen der Vertragspartei, in deren Staat die Personen zurückkehren, zum Beispiel mittels spezifischer Schulungen in den als geeignet und bedeutsam erachteten Bereichen.
– Die Ungleichheiten zwischen den in ihr Herkunftsland zurückgekehrten Personen und den an Ort gebliebenen vermindern, indem auch Letztere von den Projekten zur Unterstützung und Entwicklung der Infrastrukturen vor Ort profitieren können.
– Zur Entwicklung von Migrationspartnerschaftsbeziehungen beitragen und den Migrationsdialog fördern.
3.  Die Massnahmen zur gegenseitigen Unterstützung betreffen namentlich:
– den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Menschenhandel, Netzwerke für den Menschenschmuggel und darin verwickelte Personen sowie organisierte Kriminalität im Zusammenhang mit der Migration;
– den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in Sachen Dokumentenfälschung;
– die technische Unterstützung bei der Bekämpfung der irregulären Migration;
– die Organisation von Ausbildungskursen für das konsularische Personal und die Einwanderungsbeamtinnen und -beamten, namentlich im spezifischen Bereich der Erkennung gefälschter Dokumente;
– die Zusammenarbeit zur verstärkten Grenzkontrolle;
– das fachtechnische Wissen zur Gewährleistung der Sicherheit nationaler Identitätsausweise;
– die Verbesserung der Fähigkeit, die irreguläre Migration und den Menschenschmuggel zu bekämpfen.
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