Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz (V D/1/2)
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Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz

V D/1/2 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz Vom 17. Februar 2011 (Stand 17. März 2021) Der Verwaltungsrat der Glarnersach, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Sachversicherungsgesetzes vom 2. Mai 2010, 1 ) erlässt: 1. Allgemeine Vorschriften

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Vollzugsreglement enthält Vollzugsbestimmungen zum Gesetz über die Kantonale Sachversicherung (Sachversicherungsgesetz, SachVG).

Art. 2 Rechnungsführung

1 Die Rechnungsführung erfolgt nach den anerkannten Standards von Swiss GAAP FER 2 ) , insbesondere dem Standard Swiss GAAP FER 41 für Gebäude - versicherungen. *
2 Für die Gebäudeversicherung im Monopol, die Versicherung im Wettbe - werb, den Kulturschadenfonds sowie für die Prävention (Brandschutz) und das Feuerwehrinspektorat werden getrennte Rechnungen geführt.
3 Eine Quersubventionierung der Versicherung im Wettbewerb ist untersagt. Der Verwaltungsrat bestimmt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die verursachergerechte Verlegung der nicht direkt zuweisbaren Kosten. 2. Gebäudeversicherung im Monopol 2.1. Umfang

Art. 3 Monopol

1 Für Gebäude, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Nutzung nur teilweise dem Monopol unterstehen, entscheidet der flächenmässig grössere Anteil über die Zugehörigkeit.

Art. 4 Gebäude

1 Gebäude, deren Neuwert 10'000 Franken nicht erreicht, unterliegen nicht der Versicherungspflicht. 1) GS V D/1/1 2) https://www.fer.ch/standards/ SBE XII 1
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2 Sachgerecht auf Dauer erstellte selbstständige Objekte wie Bassins, Silos, Jauchegruben und dergleichen werden mit dem zugehörigen Gebäude ver - sichert.

Art. 5 Landwirtschaftliche Ställe und Scheunen

1 Ställe und Scheunen gelten als nicht umfassend genutzt, wenn sie sich für den landwirtschaftlichen Betrieb als nicht notwendig erweisen und nicht anderweitig regelmässig genutzt werden.

Art. 6 Gebäudekategorien

1 Die Zuteilung der versicherten Gebäude zu einzelnen Gebäudekategorien erfolgt im Prämientarif für die Gebäudeversicherung im Monopol.

Art. 7 Versicherungsdeckung in Bauzeit

1 Während der Bauzeit sind Gebäudeteile und Einrichtungen von dem Zeit - punkt an versichert, an dem sie eingebaut und mit dem Gebäude fest ver - bunden sind.

Art. 8 Sofortiger Versicherungsausschluss

1 Droht wegen fehlerhafter Konstruktion, mangelhaftem Zustand oder un - sachgemässer Benützung unmittelbare Schadengefahr, kann der sofortige Ausschluss verfügt werden. 2.2. Versicherte Gefahren
Art. 9
1 Die Beurteilung der Feuer- oder Elementarschäden erfolgt nach den in der Versicherungswirtschaft geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen und Standards. Die Geschäftsleitung erlässt die notwendigen Weisungen. 2.3. Versicherungswerte

Art. 10 Versicherungswert nach Ermessen

1 Für Gebäude oder Gebäudeteile von besonderem historischem, kulturellem oder künstlerischem Wert, insbesondere für geschützte Bauten gemäss Ge - setz über den Natur- und Heimatschutz, kann der Versicherungswert nach Ermessen festgelegt bzw. separat versichert werden.
2 Für Gebäude ohne ordentliche Baustellenzufahrt können erhöhte Trans - portkosten separat versichert und ausgewiesen werden. Dabei ist die mut - masslich günstigste Transportart zu wählen.
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Art. 11 Indexierung

1 Die Anpassung der Versicherungswerte an die Baukosten erfolgt durch In - dexierung. Der Index orientiert sich am Baupreisindex für die Grossregion Ostschweiz des Bundesamtes für Statistik. 2.4. Versicherungsaufnahme
Art. 12
1 Die Gebäudeschätzer sind berechtigt mit der Gebäudeschätzung die not - wendigen Daten, insbesondere Kundendaten, Objektdaten, technische Da - ten sowie weitere benötigte Daten zu erheben. 2.5. Verfahren im Schadenfall

Art. 13 Schadenermittlung

1 Die Glarnersach ermittelt die Schadensumme. Der Gebäudeeigentümer hat hierbei mitzuwirken. Insbesondere hat er die Höhe des Schadens zu bele - gen. Die Versicherungssumme bildet dabei keinen Beweis für die Höhe des Schadens.

Art. 14 Wiederherstellung

1 Ein Gebäude gilt als wiederhergestellt, wenn es vom geschädigten Eigen - tümer oder seinem Rechtsnachfolger am gleichen Ort, in gleichem Umfang und Ausbau und zum gleichen Zweck wiederaufgebaut worden ist.
2 Die Entschädigung für Wiederherstellung kann ebenfalls vergütet werden, wenn das Gebäude an einem anderen Ort im Kanton Glarus in anderer Wei - se erstellt worden ist.
3 Dem Gebäudeeigentümer erwachsene wirtschaftliche Vorteile sind zu be - rücksichtigen, höchstens jedoch bis zum Zeitwert des Gebäudes.

Art. 15 Nebenleistungen

1 Nebenleistungen werden vergütet, sofern sie das versicherte Gebäude betreffen. Die Entschädigung beträgt insgesamt höchstens 15 Prozent der Versicherungssumme.

Art. 16 Selbstbehalt

1 Für Elementarschäden an Gebäuden beträgt der Selbstbehalt 10 Prozent der Schadensumme (mindestens 200 Fr., höchstens 2000 Fr.) je Gebäude und Ereignis. 3
V D/1/2 3. Versicherung im Wettbewerb

Art. 17 Sachlicher Umfang

1 Die Glarnersach kann Gebäude und Fahrhabe im Wettbewerb neben Feuer- und Elementarschäden gegen folgende weitere Gefahren versichern:
a. Wasser,
b. Diebstahl,
c. Bruch,
d. Beschädigung und Zerstörung,
e. Vandalismus und böswillige Beschädigung,
f. Gebäudeeinsturz,
g. Erdbeben,
h. Kontamination.
2 Die Glarnersach kann folgende weiteren Versicherungen, welche mit den in Absatz 1 versicherten Sachen in Zusammenhang stehen, anbieten:
a. Haftpflicht,
b. Rechtsschutz,
c. Betriebsunterbrechung,
d. Ertrags- und Mietertragsausfall,
e. Wertsachen,
f. Bauwesen,
g. Kasko,
h. Technische Versicherungen,
i. Transport,
k. Tiere,
l. Versicherung von Kosten im Zusammenhang mit versicherten Sa - chen und Gefahren.
3 Bezüglich Absatz 2 Buchstaben a und b kann die Glarnersach nur Produk - te anderer Versicherer in Kooperation mit Letzteren anbieten und nicht selbst als Risikoträgerin auftreten. In Bezug auf die weiteren Gefahren ge - mäss Absatz 1 und die Versicherungen gemäss Absatz 2 Buchstaben c – / hat die Glarnersach die Wahl, ob sie selbst als Risikoträgerin auftreten möchte oder nicht.
4 Die Glarnersach kann die Schadenerledigung für Dritte anbieten.

Art. 18 Geschäftskreis

1 Die Glarnersach akquiriert ausserhalb des Kantons Glarus nur solche Ver - sicherungsgeschäfte, deren Risiken abgeklärt und bekannt sind. Die Versi - cherungssumme des einzelnen Risikos muss ausserdem in einem vernünfti - gen Verhältnis zur gesamten Versicherungssumme des Wettbewerbsbe - reichs und zu den im Wettbewerbsbereich erzielten Prämien liegen. Der Ver - waltungsrat erlässt die nötigen Richtlinien.
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2 Die angrenzenden Wirtschaftsräume gemäss Artikel 56 SachVG sind:
a. Urnerboden,
b. March,
c. See-Gaster,
d. Höfe,
e. Walenseegebiet,
f. Sarganserland und Werdenberg,
g. Churer Rheintal.
3 In der übrigen Schweiz kann die Glarnersach Versicherungsgeschäfte nur dann akquirieren, wenn:
a. Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaften, Niederlassungen oder sonstige Einrichtungen von Gesellschaften oder Institutionen im weitesten Sinn oder von Eigentümern mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Glarus betroffen sind;
b. Gebäude oder Fahrhabe von Eigentümern mit Sitz oder Wohnsitz im Kanton Glarus betroffen sind;
c. bestehende Versicherungskunden ihren Sitz oder Wohnsitz in die - se Gebiete verlegen oder sich dort aufhalten;
d. Risiken von öffentlich-rechtlichen Institutionen und Einrichtungen im weitesten Sinn oder durch die öffentliche Hand kontrollierte In - stitutionen oder Einrichtungen im weitesten Sinn betroffen sind. 4. Kulturschadenfonds

Art. 19 Selbstbehalt

1 Der Selbstbehalt beträgt 10 Prozent der Schadensumme, mindestens aber
500 Franken pro Schadenereignis.

Art. 20 Auszahlung

1 Die Entschädigung wird ausgerichtet, sobald der Schaden behoben ist.
2 Der Fonds kann zugesicherte Leistungen des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nicht versicherbaren Elementarschäden bevorschussen. 5. Schlussbestimmungen

Art. 21 Weitere Vollzugsbestimmungen

1 Der Verwaltungsrat erlässt separate Vollzugsbestimmungen:
a. Prämientarif Gebäudeversicherung im Monopol; 1 )
b. Geschäfts- und Organisationsreglement;
c. Schätzungsreglement Gebäudeversicherung im Monopol;
d. Reglement über die Schadenregulierung; 1) GS V D/1/3 5
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e. Reglement über die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrha - be;
f. Reglement über die Förderung und Unterstützung von präventiven Massnahmen gegen Feuer- und Elementarschäden sowie anderen Schadengefahren.

Art. 22 Inkrafttreten

1 Dieses Vollzugsreglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
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V D/1/2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 17.03.2021 17.03.2021 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2023 05 7
V D/1/2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2 Abs. 1 17.03.2021

17.03.2021 geändert SBE 2023 05
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