Interimistische Vereinbarung zwischen den Kantonen Aargau und Basel-Landschaft betreffend die Hospitalisierung von Patienten
1 Heute: § 2 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 (SGS 930).
2 Spitalregion Rheinfelden: Gemeinden Hellikon, Kaiseraugst, Magden, Möhlin, Mumpf, Obermumpf, Olsberg, Rheinfelden, Wallbach, Wegenstetten, Zeiningen, Zuzgen (Stand 1. Januar 1972).
43 - 1.1.1990 Vom 29. April/14. Mai 1974 GS 25.521 D ie Vertragspartner, der Kanton Aargau, vertreten durch den Regierungsrat, dieser zugleich handelnd für das Regionalspital Rheinfelden, und der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf § 3 des Ge- setzes über das Spitalwesen vom 24. Januar 1957
1 , schliessen miteinander folgende interimistische Vereinbarung ab:
1. Zweck Die Vereinbarung regelt die Hospitalisierung und Abgeltung der Spitalleistungen von Patienten aus beiden Kantonen im Sinne einer gezielten Freizügigkeit, ohne jedoch den in Aussicht genommenen Spitalverbund zu präjudizieren.
2. Geltungsbereich Die Vereinbarung gilt für alle Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Spitalregion Rheinfelden
2 , in den Gemeinden Buus, Maisprach, Wintersingen und Augst sowie für Notfälle aller Art aus beiden Kantonsgebieten. Unter die Vereinbarung fallen stationäre Behandlungen in der allgemeinen Abteilung folgender Spitäler: Aargau: Regionalspital Rheinfelden Basel-Landschaft: Kantonsspitäler Liestal und Bruderholz. Die Vereinbarung ist ferner beschränkt auf die – ORL-Abteilung des Kantonsspitals Liestal, befristet bis zur Eröffnung der ORL-Klinik im Kantonsspital Aarau. – die Kinderklinik des Kantonsspitals Bruderholz, – die übrigen Kliniken beider basellandschaftlicher Kantonsspitäler, sofern es sich um Notfälle handelt, deren Einweisung in das nächstgelegene Spital medizinisch indiziert ist.
3. Beschränkung auf medizinisch indizierte Notfälle Bei Platzmangel kann die Aufnahme auf medizinisch indizierte Fälle beschränkt werden, wobei die aufnahmesuchenden Patienten aus beiden Kantonen gleich- gestellt sind.
4. Kostenvergütung Werden Einwohner eines Vertragskantons in den Spitälern bzw. einem Spital des Na chbarkantons behandelt, vergütet der Wohnsitzkanton dem Spital des Nach- barkantons die Differenz zwischen der gemäss Ziffer 6 Absatz 1 zu verrechnen- den Taxe und den Durchschnittskosten pro Pflegetag des laufenden Jahres gemäss Abrechnung laut VESKA-Schema, nämlich Seite 6, Zeile 18: Total Betriebsaufwand, Kolonne 1 abzüglich Seite 7, Zeile 13: Total Erträge aus Ambulatorien, Vorkolonne Zeile 14: Übrige Erträge aus Leistungen für Patienten, Kolonne 1;
50% davon Zeile 15: Miet- und Kapitalzinse, Kolonne 1 Zeile 20: Erlöse aus Leistungen an Personal und Dritte, Kolonne 1. Ferner sind allfällige Bundesbeiträge an die Betriebskosten der Spitäler abzuzie- hen. Die Durchschnittskosten pro Pflegetag werden mittels Division der Gesamt- kosten durch die verrechneten Pflegetage ermittelt (Seite 5, Zeile 7, Kolonne 4). Für die Aargauer Patienten im Kantonsspital Bruderholz sind bis Ende 1975 die Durchschnittskosten pro Pflegetag zu berechnen, welche für das Kantonsspital Aarau Geltung besitzen.
5. Haftung Dritter Soweit Dritte aufgrund von Vertrag oder Gesetz für die Kosten aufzukommen haben, können die Kantone ihren Beitrag um den Kostenanteil des Dritten redu- zieren.
6. Verfahren Die beiden Kantone teilen einander mit, welche Taxen ihren Einwohnern für die Behandlung im Nachbarkanton in Rechnung zu stellen sind. Die Abrechnung erfolgt provisorisch aufgrund der Vorjahresdurchschnittskosten halbjährlich über die zuständigen Departemente unter Beifügung einer Kopie ab- züglich der Patientenrechnungen. Die Schlussabrechnung erfolgt aufgrund der
1 Vom Landrat am 22. August 1974 genehmigt.
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7. Geltungsdauer und Kündigung Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1974 in Kraft. Wird sie bis zum 30. Septem- ber von keiner Vertragspartei gekündigt, gilt sie für ein weiteres Jahr.
8. Genehmigungsvorbehalt Die interimistische Vereinbarung unterliegt der Genehmigung durch den Landrat des Kantons Basel-Landschaft.
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