Verordnung über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug (341.104)
CH - SH

Verordnung über die gemeinnützige Arbeit im Strafvollzug

1) ,
2)
6)
. Es kann die Gefängnisverwaltung mit
6) javascript:MyDocumentNote() kann die Betreuung sowie die Kontrolle und die Koordination des Einsatzes der
1)
3 Anschliessend entscheidet die zuständige Behörde schriftlich über das Gesuch.
4 Bei unbenutztem Fristenablauf erfolgt die Aufforderung zum Strafantritt. Durchführung der gemeinnützigen Arbeit § 8
1 Der oder die Verurteilte hat die gemeinnützige Arbeit neben der ordentlichen Arbeits- oder Ausbildungszeit zu verrichten.
2 Durch die gemeinnützige Arbeit darf der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf des oder der Verurteilten nicht übermässig beeinträchtigt § 9
1 Der oder die Verurteilte trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung der gemeinnützigen Arbeit, wie namentlich Auslagen für
2 Der oder die Verurteilte ist während der Verrichtung der gemeinnützigen Arbeit durch den Staat gegen Unfall und Haftpflicht versichert. Überwachung, Widerruf und Beendigung der gemeinnützigen Arbeit § 10 § 11 § 12
1 Die Bewilligung wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen zur Erteilung weggefallen sind oder die Vollzugsbedingungen vom oder von der Verurteilten nicht eingehalten werden; die Fortsetzung der Arbeitsleistung für den Verurteilten oder die Verurteilte oder für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht mehr zumutbar ist; der oder die Verurteilte auf die Weiterführung der gemeinnützigen Arbeit verzichtet.
2 In Fällen leichten Verschuldens des oder der Verurteilten tritt anstelle des Widerrufs zunächst die förmliche Verwarnung.
3 Erfolgt der Widerruf ohne grobes Verschulden des oder der Verurteilten, so kann die Reststrafe, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, in § 13
6) eine Bescheinigung über die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Weitere Vorschriften § 14 § 15
2)
5) und in die kantonale Gesetzessammlung
Markierungen
Leseansicht