Schulreglement der Technikerschule des Kantons Solothurn (416.915.3)
CH - SO

Schulreglement der Technikerschule des Kantons Solothurn

1 Schulreglement der Technikerschule des Kantons Solothurn Beschluss der Aufsichtskommission vom 10. Juni 1996 Die Aufsichtskommission der Technikerschule des Kantons Solothurn gestützt auf den Regierungsratsbeschluss über die Organisation der Tech- nikerschule des Kantons Solothurn vom 6. März 1984
1 ) beschliesst:

1. Zweck

Die Technikerschule des Kantons Solothurn (TS-SO) vermittelt Berufstäti- gen eine breite Grundausbildung im Bereich der Informatik, der Produkti- onstechnik und der Elektronik. Ziel der Ausbildung in der Informatik ist es, Applikationen und Problemlösungen in den Bereichen Betriebsorganisati- on und Prozessrechnertechnik anzuwenden beziehungsweise zu erstellen. In der Produktionstechnik liegen die Schwerpunkte der Ausbildung in der optimalen Gestaltung von Produktionsprozessen. In der Elektronik steht neben einer Grundausbildung der Erwerb von Kompetenz in der Mikro- elektronik im Vordergrund.

2. Organisation

Die Schule umfasst die Fachrichtungen Elektronik (E), Informatik (I) und Produktionstechnik (P). Zur Studienvorbereitung wird ein einsemestriger obligatorischer Vorkurs durchgeführt. Die besonderen Ziele der Fachrich- tungen und des Vorkurses sind aus dem Lehrplan ersichtlich.

3. Anmeldung

3.1 Der Vorkurs beginnt im Frühling, das 1. Semester im Herbst. Die An-

meldungen sind auf einem hierzu bestimmten Formular einzureichen. Anmeldetermin: 1. März

3.2 Der Anmeldung sind in Fotokopie beizulegen:

− Abschlusszeugnis des letzten obligatorischen Schuljahres (Obersekundar- oder Bezirksschule bzw. Mittelschule) − Zeugnis der Berufsschule bzw. BMS − Notenblatt der Lehrabschlussprüfung − Lehrbrief und Fähigkeitszeugnis ________________
1 ) BGS 416.915.2.
2 Zuschriften in Schulangelegenheiten sind an die Direktion der Ingenieur- schule Grenchen-Solothurn HTL, Sportstrasse 2, 2540 Grenchen, zu richten.

4. Aufnahme

Geeignete Kandidaten/-innen werden aufgenommen, soweit Studienplät- ze verfügbar sind. Die Aufnahmebedingungen sind im Aufnahmeregle- ment festgelegt.

5. Unterrichtsbegleitende Praxis

Studierende der TS-SO haben während des ganzen Studiums wöchentlich während wenigstens 32 Stunden eine einschlägige Berufstätigkeit auszu- üben, die ab dem 3. Semester dem Stand des Studiums entsprechen muss.

6. Unterrichtszeit, Unterrichtsort

Für den Unterricht sind im 1. und 2. Semester zwei bis drei Wochenabende zu vier Lektionen und der Samstag zu vier bis acht Lektionen, ab 3. Seme- ster zwei bis drei Wochenabende zu vier Lektionen und ein Nachmittag zu vier Lektionen sowie der Samstag zu je vier bis sechs Lektionen bestimmt. Das wöchentliche Gesamtpensum umfasst höchstens 20 Lektionen. Das Wintersemester beginnt im Oktober, das Sommersemester im April. Der Unterricht findet im Berufsbildungszentrum in Grenchen statt.

7. Semesterzeugnisse

Die Studierenden erhalten am Ende jedes Semesters ein Zeugnis über ihre Leistungen. Der Übertritt in das nächsthöhere Semester ist nur auf Grund der Promotionsordnung möglich. L

8. Diplomprüfung

Die Diplomprüfung findet am Ende des 4. Semesters statt. Nach bestande- ner Diplomprüfung erhalten die Absolventen/-innen folgende Ausweise: a) das Diplom als lnformatik-Techniker/-in TS bzw. Produktionstechniker/ -in TS bzw. Elekronik-Techniker/-in TS; b) ein Diplomzeugnis, das die Noten aller geprüften Fächer enthält.

9. Ferien

Neben vier Wochen Semesterferien und einer Sportferienwoche entfallen je eine bis drei Wochen Ferien auf die Zeit zwischen den Semestern und auf den Jahreswechsel; totale Ferienzeit elf Wochen.
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10. Austritt

Der Austritt ist im allgemeinen nur auf Ende des Semesters gestattet; das Austrittsgesuch muss einen Monat vor Semesterende eingereicht werden. Das Schulgeld und die Gebühren sind in jedem Fall für das gesamte Seme- ster zu entrichten.

11. Schulmaterial

Das Schulmaterial und die Lehrmittel sind durch die Studierenden selbst zu beschaffen.

12. Schulgeld und Gebühren

Die Studierenden haben ein persönliches Schulgeld und Gebühren gemäss Verordnung vom 26. September 1995 des Regierungsrates des Kantons Solothurn zu entrichten. Das persönliche Schulgeld und die Gebühren werden bei allen Studieren- den semesterweise erhoben. Die betreffenden Beträge sind im Formular – Schulgeld und Gebühren — aufgeführt.

13. Besondere Bestimmungen

Die Bestimmungen über die Aufnahme, Promotion und Prüfungen sind in besonderen Reglementen zusammengefasst. Die Vorschriften über das Absenzwesen sind in der Absenzenordnung festgehalten.

14. Rechtspflege

Für die Rechtspflege sind die gemeinsamen Bestimmungen massgebend, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Reglementes bilden.

15. Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 1996 in Kraft. Es ersetzt alle früheren Ausgaben. Vom Erziehungs-Departement am 25. September 1996 genehmigt.
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