Vereinbarung über Beiträge an Patienten aus den Spitalvertragsgemeinden im Krankenhei... (938.11)
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Vereinbarung über Beiträge an Patienten aus den Spitalvertragsgemeinden im Krankenheim des Regionalspitals Rheinfelden

1 GS 26.187, SGS 930
44 - 1.5.1990 Regionalspitals Rheinfelden Vom 10./24. August 1990 GS 30.362 Der Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch den Regierungsrat, gestützt auf §
16a Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 , und das Regionalspital Rheinfelden, vertreten durch den Vorstand, vereinbaren:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Vereinbarung gilt für Einwohner der Spitalvertragsgemeinden Maisprach und Buus, die direkt als Langzeitpatienten in das Krankenheim des Regional- spitals Rheinfelden (kurz: Heim) eintreten, sowie für Patienten aus den Spitalver- tragsgemeinden Wintersingen und Augst, die unmittelbar aus dem Regionalspital Rheinfelden als Langzeitpatienten in das Heim eintreten.
2 Sie regelt die Aufnahme ins Heim, die Taxfestlegung, die Beitragsleistung und die administrativen Abläufe.

§ 2 Aufnahme

1 über die Aufnahme der Patienten gemäss § 1 entscheidet nach Rücksprache mit der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft (kurz: Direktion) das Heim nach Massgabe der freien Betten.
2 Einmal aufgenommene Patienten dürfen aus Platzgründen nicht aus dem Heim verlegt werden.

§ 3 Taxen

1 Für die Patienten gemäss § 1 legt das Heim eine besondere Taxe nach Rück- sprache mit der Direktion fest.
2 Die Taxe soll kostendeckend sein, inklusive einem Investitionskostenanteil. Sie umfasst eine Pensionspauschale für Aufenthalt, eine Pflege- und Behandlungs- pauschale sowie den Investitionskostenanteil.
3 Besondere Wunschleistungen sind in den Pauschalen nicht enthalten. schaft gewährt werden.
2 Massgebend ist das Alters- und Pflegeheimdekret des Kantons Basel-Land- schaft und die darauf sich stützenden Erlasse in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 Administratives

1 Für den administrativen Ablauf gelten die sehen Grundsätze, wie für Alters- und Pflegeheime im Kanton Basel-Landschaft.
2 Detailfragen werden zwischen dem Heim und der Direktion abgesprochen.

§ 6 Nichteinbringbare Forderungen

1 Kostenpflichtig ist und bleibt der Patient und sein Garant, mit Ausnahme der Beiträge, die dem Heim direkt geleistet werden. Der Kanton Basel-Landschaft kann für nichteinbringbare Forderungen nicht belangt werden.
2 Es wird empfohlen, für jeden Patienten vor dem Eintritt in das Heim eine vor- sorgliche Kostengutsprache für die durch die Beiträge des Kantons nicht gedeck- ten Leistungen bei der Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde einzuholen.

§ 7 Wohnsitz

1 Für die Beiträge gemäss § 4 ist eine allfällige Wohnsitznahme in Rheinfelden unerheblich.
2 Bestehen Wohnsitzkarenzfristen, so zählt der Aufenthalt im Heim wie der Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim im Kanton Basel-Landschaft.

§ 8 Kündigung

1 Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann, unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist, auf das Ende eines Kalender- jahres gekündigt werden, erstmals per 31. Dezember 1994.
2 Bei Kündigung der Vereinbarung gilt § 2 Absatz 2 weiterhin.

§ 9 Inkrafttreten, Genehmigung

1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates des Kantons Aargau (Taxge- nehmigung Regionalspitäler).
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