Statutarische Resolution (93) 28 über die Teil- und die erweiterten Verträge
(Angenommen vom Ministerkomitee am 14. Mai 1993 an seiner 92. Sitzung) (Stand am 14. Mai 1993) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
Das Ministerkomitee,
In Erwägung, dass der Europarat gemäss Satzung² für vielfältige Bereiche zuständig ist, in denen er auf eine engere Einheit unter seinen Mitgliedern hinarbeitet;
In Erwägung, dass sich die Teilverträge, dank denen Mitglieder sich nicht an einer von andern Mitgliedern befürworteten Linie beteiligen müssen, wie dies das Ministerkomitee in der Statutarischen Resolution an seiner 9. Sitzung am 2. August 1951 festlegte, sehr bewährt haben;
In Erwägung, dass die im Europarat behandelten Fragen in bestimmten Fällen den geographischen Rahmen des Gebiets seiner Mitglieder sprengen und dass die Organisation bereit sein muss, jeden Vorschlag von Nichtmitgliedstaaten betreffend das gemeinsame Vorgehen in einer intergouvernementalen Angelegenheit zu prüfen;
In Erwägung, dass es deshalb sinnvoll ist, flexible und nicht institutionalisierte Verfahren vorzusehen, um es einigen oder allen Mitgliedern wie auch Nichtmitgliedstaaten des Europarates im Rahmen eines Teilvertrags, eines erweiterten Teilvertrags oder eines erweiterten Vertrags zu ermöglichen, gemeinsam und gleichberechtigt regierungsübergreifend zu handeln;
In Anbetracht der befürwortenden Stellungnahme der Parlamentarischen Versammlung,
beschliesst folgendes:
² SR 0.192.030
I. Beteiligung an Vorhaben
Das Vorhaben oder die Reihe von Vorhaben, an denen sich nicht alle Mitgliedstaaten des Europarates in gemeinsamer Anstrengung beteiligen wollen oder bei denen Nichtmitgliedstaaten des Europarates einbezogen werden sollen, können vorgenommen werden:
– durch einige Mitgliedstaaten des Europarates im Rahmen eines Teilvertrags;
– durch einige Mitgliedstaaten des Europarates mit einem oder mehreren Nichtmitgliedstaaten im Rahmen eines erweiterten Teilvertrags;
– durch alle Mitgliedstaaten des Europarates mit einem oder mehreren Nichtmitgliedstaaten im Rahmen eines erweiterten Vertrags.
II. Beschluss über die Beteiligung
Das Ministerkomitee kann mit der in Artikel 20d der Satzung des Europarates³ festgelegten Mehrheit:
– bestimmte Mitgliedstaaten ermächtigen, im Rahmen der Organisation ein Vorhaben oder eine Reihe von Vorhaben durchzuführen. Das Vorhaben oder die Reihe von Vorhaben wird nur von denjenigen Vertretern angenommen, die dafür gestimmt haben; die Anwendung ist entsprechend begrenzt;
– in seiner auf die Vertreter der Nichtmitgliedstaaten eines Teilvertrags beschränkten Zusammensetzung jeden Nichtmitgliedstaat einladen, einem Teilvertrag oder gewissen Bereichen davon beizutreten;
– jeden Nichtmitgliedstaat einladen, sich den Mitgliedstaaten des Europarates bei der Durchführung einer Tätigkeit oder einer Reihe von Tätigkeiten anzuschliessen.
³ SR 0.192.030
III. Haushalt
Der Teilvertrag, der erweiterte Teilvertrag oder der erweiterte Vertrag («der Vertrag») wird aus einem Haushalt finanziert, der durch die Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten gespeist wird.
Der Ansatz für die Berechnung der Beiträge der Nichtmitgliedstaaten wird im Einvernehmen mit diesen festgesetzt; im allgemeinen entspricht dieser Ansatz den Kriterien für die Festsetzung des Ansatzes für die Beiträge an den allgemeinen Haushalt des Europarates.
Der Haushalt wird jedes Jahr von einem Organ verabschiedet, das sich zusammensetzt aus den Vertretern im Ministerkomitee derjenigen Mitgliedstaaten, die an einem Vorhaben teilnehmen, und gegebenenfalls aus Vertretern der Nichtmitgliedstaaten, die an dem Vorhaben teilnehmen und die in diesem Fall das Stimmrecht haben.
Das Finanzreglement gilt analog für die Verabschiedung und die Verwaltung des Haushalts des Vertrags.
IV. Funktionsweise des Vertrags
Der Beschluss, durch den der Vertrag geschaffen wird, nennt die entsprechenden Organe und die besonderen Bestimmungen für die Durchführung der Vorhaben. Wenn im Beschluss nichts Gegenteiliges festgeschrieben wird, so sind die allgemeinen im Europarat geltenden Bestimmungen über die Strukturen, die Aufträge und die Arbeitsmethoden der Ausschüsse und vor allem das Geschäftsreglement der Sitzungen der Ministerdelegierten analog auch für die Organe des Vertrags anwendbar.
Das Generalsekretariat des Europarates besorgt das Sekretariat der Organe des Vertrags.
V. Neue Mitglieder und Beobachter
Wenn der Beschluss zur Gründung des Vertrags nichts Gegenteiliges festschreibt:
– kann jeder Mitgliedstaat des Europarates jederzeit dem Vertrag beitreten, indem er dem Generalsekretär eine entsprechende Erklärung abgibt;
– kann jeder Nichtmitgliedstaat des Europarates durch Beschluss des Ministerkomitees nach Anhörung der bereits beigetretenen Nichtmitgliedstaaten zur Beteiligung an einem erweiterten Vertrag oder an einem erweiterten Teilvertrag eingeladen werden;
– können jeder Nichtmitgliedstaat und jede internationale intergouvernementale Organisation vom Ministerkomitee nach Anhörung der bereits beigetretenen Nichtmitgliedstaaten eingeladen werden, als Beobachter an den Tätigkeiten eines Teilvertrags, eines erweiterten Teilvertrags oder eines erweiterten Vertrags teilzunehmen. Die Beobachter müssen keinen Beitrag an den Haushalt leisten.
VI. Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft kann vom Ministerkomitee eingeladen werden, sich an einem Teilvertrag, an einem erweiterten Teilvertrag oder an einem erweiterten Vertrag zu beteiligen. Die Bedingungen für die Beteiligung werden im Beschluss über die Einladung zur Beteiligung dargelegt.
VII. Übergangsbestimmungen
Dieser Text ersetzt die statutarische Resolution über die Teilverträge, die das Ministerkomitee an seiner 9. Sitzung am 2. August 1951 angenommen hatte.
Die bereits abgeschlossenen Teilverträge werden nach ihren jeweils geltenden Regeln weitergeführt.
Feedback