Protokoll über die Schiedsklauseln 2
Angenommen in Genf am 24. September 1923³ Von der Bundesversammlung genehmigt am 2 1. März 1928⁴ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 14. Mai 1928 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juni 1928 (Stand am 18. Juni 2009) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Protokoll gilt für die Schweiz nur noch im Verhältnis zu jenen Vertragsstaaten, die dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ( SR 0.277.12 Art. VII Abs. 2) nicht beigetreten sind. ³ Das Protokoll wurde von der vierten Völkerbundsversammlung angenommen und darauf zur Unterzeichnung aufgelegt. ⁴ AS 44 405
Geltungsbereich am 18. Juni 2009 ¹¹
¹¹ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Die Schweiz bleibt durch alle Bestimmungen des Protokolls vom 24. September 1923 über die Schiedsklauseln, in ihren Beziehungen zu dem nachstehend aufgeführten Staat gebunden, welche das Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (SR 0.277.12 , Art. VII Ziff. 1) nicht ratifiziert hat oder ihm nicht beigetreten ist:
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