Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Landschaft sowie der Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose und Krankheiten der Atmungsorgane und der Stiftung Basler Höhenklinik in Davos-Dorf, in Basel, über die finanzielle Beteiligung und die Hospitalisation von Baselbieter Patienten in der allgemeinen Abteilung
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43 - 1.1.1990 Beteiligung und die Hospitalisation von Baselbieter Patienten in der allgemeinen Abteilung Vom 17. Juni 1977 GS 26.454 Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 2 Absatz 1 Buchstabe c des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976
1 , und die Basellandschaftliche Liga gegen die Tuberkulose und Krankheiten der Atmungsorgane, einerseits, und die Stiftung Basler Höhenklinik in Davos-Dorf, in Basel, anderseits, vereinbaren:
§ 1
1 Die Stiftung Basler Höhenklinik in Davos-Dorf, in Basel, verpflichtet sich, im Kanton Basel-Landschaft wohnhafte Patienten zur Behandlung in ihren allgemei- nen Abteilungen (dritte Verpflegungsklasse) aufzunehmen.
2 Dem Kanton Basel-Landschaft wird ein Viertel der vorhandenen Betten zur Verfügung gestellt. Sofern es die Platzverhältnisse zulassen, können darüber hinaus weitere Einweisungen erfolgen.
§ 2
1 Es wird festgestellt, dass sich der Kanton Basel-Landschaft und die Baselland- schaftliche Liga gegen die Tuberkulose und Krankheiten der Atmungsorgane an den bisherigen Baukosten wie folgt beteiligt haben: Beitrag des Kantons Basel-Landschaft 1 888 327.40 Fr. Beitrag der Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberku- lose und Krankheiten der Atmungsorgane
20 000.00 Fr. total 1 908 327.40 Fr.
2 Diese Beiträge sind in Form eines jederzeit kündbaren, unverzinslichen Darle- hens mit hypothekarischer Sicherstellung gewährt worden.
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. Der Kostenabrechnung sind die effektiven Pflegetage zugrundezulegen.
2 Im übrigen gilt der Vertrag sinngemäss.
§ 4 Der Kanton Basel-Landschaft ist in der Verwaltungskommission der Basler
Höhenk linik durch zwei Mitglieder vertreten, von denen das eine durch den Regierungsrat, das andere durch den Vorstand der Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose und Krankheiten der Atmungsorgane bezeichnet wird.
§ 5
1 Für die zu verrechnenden Pflegegeldansätze gilt folgende Regelung:
a. Klinik-Abteilung Es gelten die Taxen, die für Drittklasspatienten in den basellandschaftlichen Kantonsspitälern jeweils Gültigkeit haben (Krankenkassenpatienten und Selbstzahler).
b. Tuberkulose-Abteilung Die Taxen werden von der Sanitätsdirektion festgesetzt.
2 In den genannten Taxen nicht inbegriffen sind Auslagen für Operationen, die in der Basler Höhenklinik nicht selbst vorgenommen werden können.
§ 6 Für die Aufnahme der Patienten gilt das von der Verwaltungskommission aufge-
stellte Reglement.
§ 7 Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von den Vertrags-
parteien unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
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43 - 1.1.1990 kranke in Davos aufgehoben.
2 Im Falle der Aufhebung des Vertrages ist die finanzielle Beteiligung des Kantons Basel-Landschaft und der Basellandschaftlichen Liga gegen die Tuberkulose und Krankheiten der Atmungsorgane auf den Tag der Aufhebung des Vertrages bar zurückzuzahlen.
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