Interkantonale Vereinbarung über die Schaffung und den Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye
Interkantonale Vereinbarung über die Schaffung und den Betrieb des Interkantonalen Gymnasiums der Region Broye (CIGB) vom 09.12. 2002 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2018 ) Der Kanton Freiburg und der Kanton Waadt gestützt auf den Artikel 48 der Bundesverfassung; gestützt auf die Artikel 45 Bst. b und m und 52 Abs. 1 Bst. l der Staatsverfassung des Kantons Freiburg; gestützt auf den Artikel 52 Abs. 2 der Staatsverfassung des Kantons Waadt; vom Wunsche geleitet, in der Region Broye wegen der steigenden Schülerzahl eine Mittelschulbildung a nbieten zu können, haben beschlossen, ihre Bemühungen zu vereinen und eine interkantonale Zusammenarbeit aufzubauen, die wegen geografischen und demografischen Besonderheiten der Region notwendig wurde, vereinbaren Folgendes:
1. KAPITEL Allgemeines
Art. 1 Schaffung des Gymnasiums
Die Kantone Freiburg und Waadt (die beiden Kantone) beschliessen, gemeinsam eine Mittelschule, das «Interkantonale Gymnasium der Region Broye» (das Gymnasium), zu schaffen und zu betreiben.
Art. 2 Rechtsform
1 Das Gymnasium ist ein e öffentlich -rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Das Gymnasium ist von jeglichen Kantons - und Gemeindesteuern, inklusive Stempelgebühr, befreit.
Art. 3 Autonomie
Um seine Aufgaben zu erfüllen, ist das Gymnasium im Rahmen dieser Vereinbar ung autonom. Vorbehalten bleibt die Aufsicht der Staatsräte und
der Grossen Räte der beiden Kantone und die Kontrolle durch die interparlamentarische Kommission.
Art. 4 Standort
Das Gymnasium steht in Payerne.
Art. 5 Einzugsgebiet
1 Das Einzugsgebiet erstr eckt sich: a) für den Kanton Freiburg: auf die Gemeinden des Broyebezirks, auf die Gemeinden Villarepos (Seebezirk) und Châtonnaye (Glanebezirk); b) für den Kanton Waadt: auf die Gemeinden der Bezirke Avenches und Payerne sowie die Gemeinden Brenles, Bussy -sur -Moudon, Chavannes - sur -Moudon, Chesalles -sur -Moudon, Cremin, Curtilles, Denezy, Dompierre, Forel -sur -Lucens, Hermenches, Lovatens, Lucens, Martherenges, Moudon, Neyruz -sur -Moudon, Oulens -sur -Lucens, Prévonloup, Rossens, Sarzens und Villars -le-Comt e (Bezirk Moudon).
2 Das Einzugsgebiet kann von den Staatsräten der beiden Kantone auf Antrag des Aufsichtsrates geändert werden.
Art. 6 Personenbezeichnung
In dieser Vereinbarung bezieht sich jede Personen -, Status - oder Funktionsbezeichnung gleichermasse n auf das weibliche und das männliche Geschlecht.
2. KAPITEL Grundstück und Gebäude
Art. 7 Gesamteigentum
Die Kantone sind Gesamteigentümer des Grundstücks.
Art. 8 Baukommission
1 Die beiden Kantone sind Bauherr für Gebäude, Ausbau und Einrichtung.
2 Sie übertragen die Realisierung einer Baukommission, die sich aus acht Mitgliedern zusammensetzt. Jeder Kanton bezeichnet nach eigenem Verfahren vier Mitglieder.
3 Die Staatsräte legen die Zuständigkeiten der Baukommission, insbesondere bei der Arbeitsver gabe, in einem gemeinsamen Reglement fest. Im Übrigen organisiert sich die Kommission selbst.
Art. 9 Buchführung
1 Der Kanton Waadt führt Buch über die Finanzierung des Baus und die damit verbundenen Kosten. Der Kanton Freiburg begleicht seinen Teil auf der Grundlage einer dreimonatlichen Abrechnung.
2 Nach Abschluss der Arbeiten wird eine Schlussabrechnung erstellt und den beiden Kantonen zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 10 Erstinvestitionskosten
Nach Abzug der Subventionen übernimmt jeder Kanton die Hälfte der Erstinvestitionskosten, das sind die Kosten für: a) Studien und Bau der Gebäude; b) Infrastruktur und Umgebungsarbeiten; c) Erstausrüstung.
Art. 11 Spätere Investitionskosten
Für allfällige spätere Investitionen, das sind einmalige Ausgaben von mehr als 500 000 Franken, gelten die Artikel 8, 9 und 10 dieser Vereinbarung.
Art. 12 Baurecht
Nach Abschluss der Arbeiten, spätestens jedoch ein Jahr nach der definitiven Abnahme des Baus, begründen die Kantone für das Gymnasium ein unveräusserliches Baurecht, das alle Gebäude betrifft. Es wird keine Gebühr erhoben.
3. KAPITEL Organisation der Schule
Art. 13 Organe
Die Organe des Gymnasiums sind: a) der Aufsichtsrat; b) das Büro des Aufsichtsrats (das Büro); c) der Direktor; d) die Lehrerkonferenz; e) die Schülerversammlung; f) die Prüfungskommission; g) die beratende Kommission; h) die Beschwerdekommission.
Art. 14 Aufsichtsrat
a) Zusammensetzung, Konstitution, Arbeitsweise
1 Der Aufsichtsrat setzt sich aus elf Mitgliedern zusammen.
2 Jeder Staatsrat bezei chnet fünf Vertreter, unter ihnen den Vorsteher der Erziehungsdirektion und den Abteilungsleiter für Mittelschulunterricht.
3 Die zehn Mitglieder bezeichnen anschliessend ein elftes Mitglied.
4 Der Vorsitz wird in einem Turnus von zwei Jahren abwechselnd von einem der beiden Staatsräte geführt.
5 Der Direktor nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.
6 Mit Ausnahme der Staatsräte und der Abteilungsleiter werden die Mitglieder für ein Ma ndat von vier Jahren bezeichnet, das zweimal erneuert werden kann.
7 Die Staatsräte halten die Beziehungen mit der Schweizerischen und der regionalen Erziehungsdirektorenkonferenz aufrecht.
Art. 15 b) Befugnisse
1 Der Aufsichtsrat hat folgende Befugnisse: a) Er führt die Oberaufsicht über die Schule aus und gewährleistet den guten Betrieb. b) Er erlässt die nötigen Reglemente für den administrativen und pädagogischen Betrieb der Schule und legt die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Personals fest ( Art. 35 Abs. 2). c) Er genehmigt den Budgetentwurf und den Finanzplan auf Antrag des Direktors. d) Er legt die Gehaltsskala fest und passt sie an. e) Er beschliesst die kantonalen Anteile der Betriebskosten. f) Er legt die Schulgelder, Gebühren und anderen Einnahmen fest. g) Er genehmigt die Jahresrechnung. h) Er stellt den Direktor an. i) Er erlässt die Stundentafel und den Lehrplan. j) Er legt die Regeln für die Aufnahme fest. k) Er entscheidet jährlich über die Eröffnung von Klassen. l) Er legt den Kalender des Schuljahres fest.
m) Er erstellt die Vereinbarung über die Seelsorge. n) Er sorgt für den Unterhalt der Bausubstanz.
o) Er entscheidet bei Beschwerden gegen den Direktor. p) Er übt alle Befugnisse aus, die nicht ausdrücklich einem anderen Orga n übertragen sind.
2 Der Aufsichtsrat kann bestimmte Befugnisse dem Büro übertragen.
Art. 16 Büro
1 Das Büro setzt sich aus den Abteilungsleitern beider Kantone zusammen, die Mitglieder des Aufsichtsrats sind. Der Direktor nimmt an den Sitzungen mit berate nder Stimme teil.
2 Das Büro hat folgende Befugnisse: a) Es bereitet die Sitzungen des Aufsichtsrates vor. b) Es stellt das Lehrpersonal nach Stellungnahme des Direktors an. c) Es führt die Entscheide des Aufsichtsrats aus. d) Es regelt von den Aufnahmebed ingungen abweichende Fälle. e) Es entscheidet über Beschwerden gegen die Entscheide des Direktors. f) Bei Bedarf und im Notfall trifft es die erforderlichen Massnahmen und informiert den Aufsichtsrat darüber.
3 Mit der Zustimmung des Aufsichtsrates kann es bestimmte Befugnisse dem Direktor übertragen.
Art. 17 Direktor
1 Der Direktor übt die für den ordentlichen Schulbetrieb nötigen pädagogischen und administrativen Verantwortlichkeiten aus; dazu hat er insbesond ere folgende Befugnisse: a) Er stellt die pädagogische Führung des Gymnasiums sicher. b) Er verteilt die pädagogischen und administrativen Aufgaben unter den Mitarbeitern. c) Er sorgt für den guten Betrieb der Verwaltung und der Dienste des Gymnasiums. d) Er nimmt Anstellung und Kündigung des Verwaltungs -, des Hilfs - und des vorübergehend angestellten Personals vor. e) Er besorgt die laufende Verwaltung der Schule, insbesondere durch die Ausführung des Budgets und die Rechnungsführung. f) Er informiert das Büro regelmässig und teilt ihm Schwierigkeiten in der Verwaltung unverzüglich mit. g) Er pflegt den Kontakt mit den politischen und örtlichen Schulbehörden.
h) Er nimmt Stellung zur Anstellung der Lehrpersonen. i) Er entscheidet über die Schüleraufnahme. j) Er entscheidet über Beschwerden von Schülern und Eltern. k) Er sitzt der Lehrerkonferenz vor. l) Er entscheidet nach Stellungnahme der durch das Reglement bezeichneten Instanzen über Beförderungen und die Erteilung von Ausweisen.
2 Der Direktor kann von einem oder mehreren Adjunkten unterstützt werden.
Art. 18 Lehrerkonferenz
1 Der Lehrerkonferenz gehören alle Lehrpersonen an, die länger als drei Monate an der Schule unterrichten.
2 Die Lehrerkonferenz hat folgende Befugnisse: a) Sie arbeitet an der Erst ellung der Stundentafeln und der Lehrpläne mit. b) Sie behandelt pädagogische Fragen, für die nicht eine andere Behörde zuständig ist. c) Sie arbeitet mit dem Direktor in Fragen des Schullebens zusammen, insbesondere in Bezug auf die pädagogische Ausrichtu ng, die Verwendung des pädagogischen Rahmenbetrags, die kulturellen Aktivitäten, die schulischen und nebenschulischen Veranstaltungen sowie die Disziplin. d) Sie nimmt zuhanden des Direktors Stellung zu ausserordentlichen Promotionen sowie zum definitiven Ausschluss. e) Sie behandelt alle Fragen, die ihr der Aufsichtsrat, das Büro oder der Direktor unterbreiten.
Art. 19 Schülerversammlung
Die Schülerversammlung tagt mindestens einmal im Jahr und behandelt schülerbezogene Fragen sowie Anliegen des Schulleben s. Sie beantragt dem Aufsichtsrat ihre Vertretung für die beratende Kommission. Sie gibt sich ein internes Reglement.
Art. 20 Prüfungskommission
1 Die Prüfungskommission sorgt für die Organisation und den guten Ablauf der Prüfungen.
2 Der Aufsichtsrat legt ihre Zusammensetzung und ihre Befugnisse fest.
Art. 21 Beratende Kommission
1 Die beratende Kommission setzt sich aus einem Präsidenten und zehn bis zwanzig Mitgliedern zusammen, die der Aufsichtsrat aus den Eltern, der von der Schülerversammlung vorgeschlagenen Vertretung, den Lehrpersonen und den örtlichen Behörden in einem Verhä ltnis auswählt, das Repräsentativität gewährleistet. Grundsätzlich nimmt der Direktor an den Sitzungen teil.
2 Als beratendes Organ prüft die Kommission auf Antrag des Präsidenten, eines Fünftels ihrer Mitglieder oder des Aufsichtsrates alle Fragen des Bet riebs des Gymnasiums, insbesondere in den Bereichen: a) Ausbildungsverlauf; b) Rechte und Pflichten der Schüler; c) Transport; d) Essraum; e) kulturelle und nebenschulische Aktivitäten.
Art. 22 Beschwerdekommission
1 Die Beschwerdekommission behandelt letztinstanzlich die Beschwerden gegen alle Entscheide in Anwendung dieser Vereinbarung und ihrer Ausführungsreglemente.
2 Die Beschwerden werden gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Waadt behandelt.
3 Gegen Entscheide über die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Verhaltens einer Person, insbesondere die Beurteilung einer Arbeit oder einer schulischen Prüfung können nur Willkür oder die Verletzung von Organisations - oder Verfahrensvorschrift en geltend gemacht werden.
4 Die Beschwerdekommission setzt sich aus vier Mitgliedern zusammen, d.h. aus je zwei Mitgliedern pro Kanton, die zu Beginn jeder Legislaturperiode von den entsprechenden Verwaltungsgerichten bezeichnet werden.
5 Sie organisiert sich selbst, insbesondere was ihren Vorsitz betrifft. Sie tagt mit einem oder drei Richtern.
6 Ein Reglement des Aufsichtsrats legt den Sitz der Kommission, die Entschädigung der Richter und die ihr insbesondere für das Sekretariat zur Verfügung stehenden Mittel fest.
4. KAPITEL Ausbildungsorganisation
Art. 23 Ausbildungen und Ausweise
1 Das Gymnasium gewährleistet die Ausbildungen, die zu den folgenden Ausweisen führen: a) Maturitätsausweis gemäss Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren (EDK) vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen; b) Mittelschuldiplom gemäss Richtlinien vom 11. Juni 1987 der EDK für die Anerkennung der Diplome von Diplommittelschulen; c) Handelsdiplom gemäss Richtlin ien des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie (BBT) vom 22. Dezember 1983 für die Anerkennung der Abschlussprüfungen an schweizerischen Handelsschulen; d) Kaufmännische Berufsmaturität gemäss Verordnung des BBT vom
30. November 1998 über die Berufs maturität.
2 Der Aufsichtsrat kann neue, in beiden Kantonen bekannte Ausbildungen einführen.
Art. 24 Reglement
1 Gestützt auf die Reglemente der beiden Kantone erlässt der Aufsichtsrat die reglementarischen Bestimmungen über die Organisation der Ausbildungen und der Prüfungen.
2 Wer ihnen untersteht, kann sich auf keine anderen, im Kanton Freiburg oder im Kanton Waa dt geltenden Bestimmungen berufen.
Art. 25 Aufnahme
1 In das Gymnasium können Schüler aufgenommen werden, die in den entsprechenden Ausbildungsgängen ihres Wohnsitzkantons zugelassen sind.
2 Zum „Raccordement de type 2“ zugelassene waadtländische Schüler können ins 1. Jahr der Gymnasialmaturität aufgenommen werden.
Art. 26 Maturität
1 Die auf die Gymnasialmaturität vorbereitende Ausbildung dauert 4 Jahre.
2 Die Schüler können zu den im Reglement des Aufsichtsrates festgelegten Bedingungen ins erste oder zwe ite Jahr eintreten.
Art. 27 Diplome und kaufmännische Berufsmaturität
1 Die Dauer der Ausbildung bis zum Diplom beträgt 3 Jahre mit einem gemeinsamen Stamm im ersten Jahr.
2 Die kaufmännische Berufsmaturität wird nach dem Handelsdiplom und einem Jahr Beruf spraxis erlangt.
Art. 28 Stundentafeln und Lehrpläne
Der Aufsichtsrat erlässt die Stundentafeln und die Lehrpläne.
Art. 29 Wohnsitz
1 Die im Einzugsgebiet wohnhaften Schüler besuchen das Gymnasium.
2 Das Büro prüft Ausnahmegesuche für Schüler, die im Einzugsgebiet oder ausserhalb des Einzugsgebiets wohnhaft sind.
Art. 30 Schuljahr und Stundenplan
1 Die Dauer des Schuljahres beträgt 38 Wochen und mindestens 183 Tage. Der Aufsichtsrat legt die Ferien un d die schulfreien Tage der Schüler fest.
2 Der Direktor legt den Wochen - und Tagesstundenplan fest.
Art. 31 Pädagogische Koordination
1 Der Direktor wird in die Arbeiten der Mittelschuldirektorenkonferenzen der beiden Kantone einbezogen.
2 Die Lehrpersonen werden gemäss Entscheid des Direktors in die Arbeiten ihrer Kollegen der beiden Kantone und die Weiterbildung, die in jedem Kanton organisiert wird, einbezogen.
Art. 32 Seelsorge
Zum Gymnasium gehört eine Seelsorge, die von den in beiden Kantonen anerkannten Kirchen ausgeübt wird. Ihre Organisation wird in einer Vereinbarung festgelegt.
Art. 33 Schulgelder und Gebühren
1 Die Schüler müssen ein Schulgeld und gegebenenfalls Einschreibe - und
2 Die Beträge werden im Reglement festgelegt.
Art. 34 Stipendien und Ausbildungsbeiträge
Die Schüler des Gymnasiums können in ihrem Wohnsitzkanton kantonale Stipendien und Ausbildungsbeiträge beantragen.
5. KAPITEL Dienstverhältnis des Personals
Art. 35 Allgemeines
1 Die Grundsät ze über das Dienstverhältnis der Mitarbeiter des Gymnasiums werden in dieser Vereinbarung festgelegt.
2 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen, wenn diese Vereinbarung es ihm aufträgt. In den übrigen Fällen kann der Aufsichtsrat reglementarische Bestimmunge n erlassen, bei denen er sich an den bestehenden Vorschriften der beiden Kantone orientiert. Liegen keine Bestimmungen vor, so sind die Gesetzgebung und die Reglementierung des Kantons Waadt sinngemäss anwendbar.
Art. 36 Vertrag und Anstellung
1 Die Mitarb eiter werden mit öffentlich -rechtlichem Vertrag angestellt.
2 Abgesehen von Ausnahmen wird ein unbefristeter Vertrag abgeschlossen.
Art. 37 Probezeit
1 Der Probezeit der Mitarbeiter dauert ein Jahr. Der Aufsichtsrat kann die Probezeit beim nicht unterrichtenden Personal bis auf drei Monate verkürzen.
2 In den ersten drei Monaten der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits sieben Tage im Voraus auf Ende einer Woche gekündigt werden. Ab dem vierten Monat beträgt die Kündigungsfrist einen Monat auf En de eines Monats.
3 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis beiderseits frei gekündigt werden; vorbehalten bleiben die Gründe von Artikel 336 OR. Die Kündigung muss mit eingeschriebener Post mitgeteilt werden.
4 Die Anstellungsbehörde kann bei befr isteten Verträgen oder wenn ein Mitarbeiter die betreffende Funktion schon früher ausgeübt hat, von der Probezeit ganz oder teilweise absehen.
Art. 38 Offizielle Anerkennung
Nach der Probezeit erhält der Mitarbeiter eine offizielle Anerkennung.
Art. 39 Anstellungsverfahren
Der Aufsichtsrat erlässt die Bestimmungen über das Anstellungsverfahren, namentlich über die Ausschreibung, die Anstellungsbedingungen, die erforderlichen Diplome und die Gleichwertigkeit der Diplome.
Art. 40 Pflichten des Personals
1 Der Aufsichtsrat erlässt in Anlehnung an die Vorschriften der beiden Kantone die Bestimmungen über die Pflichten des Personals, insbesondere in den folgenden Bereichen: a) allgemeine und besondere Pflichten; b) Arbeitsdauer und Stundenplan; c) Überstunden; d) Amtsgeheimnis; e) Nebenbeschäftigungen; f) Berufsbildung.
2 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen für den Fall von Pflichtverletzungen des Personals.
Art. 41 Besoldung
a) Elemente Die Besoldung des Personals umfasst: a) das Gehalt; b) Zulagen und Grati fikationen; c) besondere Entschädigungen.
Art. 42 b) Gehaltsskala
1 Die Gehälter der Mitarbeiter werden nach einer in Klassen gegliederten Skala festgelegt, die vom Aufsichtsrat beschlossen wird.
2 Jede Gehaltsklasse hat einen Mindest - und einen Höchstbetr ag; der Unterschied zwischen diesen Beträgen wird in Stufen unterteilt.
3 Die Gehaltsskala der Funktionen des Gymnasiums liegt im Durchschnitt der entsprechenden Skalen der beiden Kantone.
Art. 43 c) Anpassung
Jedes Jahr passt der Aufsichtsrat die Gehälter anhand des Durchschnitts allfälliger Anpassungen der beiden Kantone an.
Art. 44 d) Festlegung der Anfangsbesoldung
1 Die Anstellungsbehörde ist zur Festlegung der Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters befugt.
2 Die Anfangsbesoldung wird mit Rücksicht auf di e Berufserfahrung des Mitarbeiters zwischen dem Mindest - und dem Höchstbetrag der Funktion festgelegt. Die persönliche Erfahrung kann ebenfalls berücksichtigt werden.
3 Die Anfangsbesoldung eines Mitarbeiters, der die erforderlichen Diplome nicht besitzt, wird entsprechend gekürzt. Sobald der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion erfüllt, wird die Kürzung aufgehoben.
Art. 45 Jährliche Gehaltserhöhung
a) Grundsatz Zu Beginn eines Kalenderjahrs und bis zum Maximalbetrag der Klasse, die seiner Funktion entspricht, hat der Mitarbeiter Anspruch auf eine jährliche Erhöhung von einer oder zwei Stufen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Mitarbeiter ist nicht mehr in der Probezeit. b) Beide Kantone gewähren ihrem Personal eine jährliche Erhöhu ng.
Art. 46 b) Streichung oder Herabsetzung
1 Erfüllt der Mitarbeiter die Anforderungen der Funktion in Bezug auf die Fähigkeiten oder das Verhalten nicht oder nur teilweise, so wird die jährliche Erhöhung nicht oder nur teilweise ausgerichtet.
2 Die Streichung oder die Herabsetzung wird, nach vorgängigem Anhören des Mitarbeiters, mit einem begründeten Entscheid von der Anstellungsbehörde beschlossen.
Art. 47 Zulagen und Gratifikationen
1 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die Zulagen und Gratifikationen.
2 Die Höhe der Zulagen entspricht dem Mittelwert zwischen den Beträgen, die für die Mitarbeiter beider Kantone vorgesehen sind.
Art. 48 Sozialer Schutz und Beiträge an Sozialversi cherungen
1 Der Aufsichtsrat erlässt Bestimmungen über die berufliche Vorsorge.
2 Die Beiträge an die Versicherungen und den sozialen Schutz folgen dem Grundsatz, wonach der Prozentsatz der sozialen Lasten des Arbeitgebers nicht über dem durchschnittlichen Satz der beiden Kantone liegen darf.
Art. 49 Ferien und Urlaub
1 Der Aufsichtsrat legt die Dauer der Ferien mit Rücksicht auf die Gesetzgebung der beiden Kantone fest. Sie kann nach Kategorien und Alter des Mitarbeiters variieren.
2 Er legt die Liste der dienstfreien Tage fest.
3 Der Mitarbeiter hat im Zusammenhang mit der Erfüllung von gesetzlichen Pflichten oder besonderen Ereignissen, die vom Aufsichtsrat festgelegt werden, Anspruch auf bezahlte Kurzurlaube.
4 Der Aufsichtsrat kann im Zusammenhang mit d em Erwerb einer Zusatz - oder Weiterbildung, mit einer Aufgabe von allgemeinem Interesse oder aus anderen wichtigen Gründen längere Urlaube bewilligen. Der Aufsichtsrat entscheidet in den Fällen, in denen die Besoldung ganz oder teilweise bezahlt wird.
5 De r Aufsichtsrat regelt den Mutterschafts - und Adoptionsurlaub.
Art. 50 Personalbeurteilung
Der Aufsichtsrat erlässt ein allgemeines System zur periodischen Personalbeurteilung; er richtet sich dabei nach der Praxis der beiden Kantone.
Art. 51 Weiterbildung
1 Das Gymnasium und die Mitarbeiter teilen die Verantwortung für die Aufrechterhaltung einer genügenden Ausbildung.
2 Der Mitarbeiter hat Anrecht auf Weiterbildung und ist verpflichtet dafür zu sorgen.
3 Er hat das Recht sich beruflich weiterzubilden. Er k ann gemäss den Modalitäten, die der Aufsichtsrat in Anlehnung an die den beiden Kantonen eigenen Bestimmungen beschliesst, zu Weiterbildungsaktivitäten angehalten werden.
Art. 52 Unbefristeter Vertrag
a) Grundsatz und Entlassungsgründe
1 Die Entlassung erf olgt, wenn der Mitarbeiter von seinen Fähigkeiten, Leistungen oder seinem Verhalten her nicht den Anforderungen der Funktion entspricht.
2 Die Kündigungsgründe werden im Rahmen einer formellen Beurteilung des Mitarbeiters aufgestellt.
Art. 53 b) Verwarnung
Der Entlassung muss eine schriftliche und begründete Verwarnung vorausgehen. Sie muss früh genug erfolgen und dem Mitarbeiter ermöglichen, den Anforderungen seines Postens zu entsprechen.
Art. 54 c) Entlassungsverfahren
1 Die Entlassung erfolgt im Anschluss an ein Verfahren, das vom Aufsichtsrat festgelegt wird und dem Mitarbeiter das Recht auf Anhörung einräumt.
2 Die Kündigung kann mit einer Frist von drei Monaten auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden.
Art. 55 Rücktritt
1 Der Mitarbeiter kann unter Einhaltung der vertraglich festgelegten Kündigungsfrist zurücktreten.
2 Die Kündigung ist eingeschrieben an die Anstellungsbehörde zu richten.
3 Soweit nicht die Interessen des Dienstes entgegenstehen, kann die Anstel lungsbehörde einen Rücktritt in einer kürzeren als der vertraglich festgelegten Frist annehmen.
Art. 56 Kündigung im gegenseitigen Einvernehmen
Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen auf eine gewählte Zeit und nach Modalitäten, die in ein er Vereinbarung festgelegt wurden, aufgelöst werden.
Art. 57 Entlassung aus wichtigen Gründen
1 Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die allgemeinen und besonderen Aufgaben oder bei anderen Umständen, die nach Treu und Glauben der Anstellungsbeh örde keine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erlauben, kann die Anstellungsbehörde die Entlassung aus wichtigen Gründen beschliessen.
2 Die Entlassung aus wichtigen Gründen hat sofortige Wirkung.
3 Das Verfahren wird vom Aufsichtsrat in einem Regl ement festgelegt.
Art. 58 Stellenaufhebung
1 Bei einer Stellenaufhebung wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst, wenn keine Stelle im Gymnasium frei ist, die dem Können und den Fähigkeiten des Mitarbeiters entspricht.
2 Die Kündigung kann mit einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Monats ausgesprochen werden.
3 Bei einer Kündigung bemühen sich die beiden Kantone soweit möglich, eine gleichwertige Stelle anzubieten.
4 Unter dem Vorbehalt von Absatz 5 hat der Mitarbeiter im Falle einer Entlassung o der Verlegung in eine geringer entlohnte Stelle Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem Alter und den Dienstjahren richtet.
5 Die Entschädigung wird nicht geschuldet, wenn der Mitarbeiter eine Stelle, die in Bezug auf die Besoldung der aufgehobe nen Stelle gleichwertig ist, ablehnt. Sie wird ebenfalls nicht geschuldet, wenn die beiden Kantone dem Mitarbeiter eine Anstellung bei einem öffentlichen oder privaten Arbeitgeber zu Bedingungen verschafft haben, die mit der früheren Stelle vergleichbar si nd.
Art. 59 Pensionierung
a) Mindestalter
1 Der Mitarbeiter hat das Recht, am Ende des Schuljahres oder des Monats, in dem er das vom Aufsichtsrat festgelegte Mindestalter erreicht, in den Ruhestand zu treten.
2 Der Aufsichtsrat kann einen Mitarbeiter in d en Ruhestand versetzen, wenn dieser das Mindestalter erreicht und Anspruch auf eine volle Rente hat.
Art. 60 b) Altersgrenze
Erreicht der Mitarbeiter das vom Aufsichtsrat festgelegte Pensionierungsalter, so erlischt das Arbeitsverhältnis von Rechts wegen.
Art. 61 Versetzung in den Ruhestand, Frühpensionierung und
Arbeitsunfähigkeit
1 Die Versetzung in den Ruhestand und die Frühpensionierung werden vom Aufsichtsrat geregelt.
2 Dasselbe gilt für die Fälle langer Arbeitsunfähigkeit, von Tod oder Verschwinden.
Art. 62 Recht auf Konsultation und Information
1 Der Mitarbeiter hat das Recht, zu Entwürfen von reglementarischen Bestimmungen und zu Entwürfen von gewisser Tragweite, die ihn betreffen, konsultiert und darüber informiert zu werden.
2 Der Mitarbeiter wird über die Organe und über die Personalverbände des Gymnasiums konsultiert.
Art. 63 Berufsverbände und Gewerkschaften
1 Im Rahmen des Rechtes auf Konsultation und Information kann der Aufsichtsrat die Berufsverbände und Gewerkschaften d es Gymnasiums als Partner anerkennen.
2 Der Aufsichtrat verhandelt mit diesen Partnern, wenn er beschliesst, dem Personal gewisse Geschäfte von allgemeiner Tragweite zu unterbreiten.
6. KAPITEL Betriebskosten, Budget, Rechnung und Kontrolle
Art. 64 Betrieb skosten
Die Betriebskosten umfassen alle für den Betrieb des Gymnasiums nötigen Ausgaben, ausgenommen die Kosten der Erstausrüstung und der späteren Investitionen, die 500 000 Franken übersteigen.
Art. 65 Buchführung
Das Gymnasium führt unabhängig Buch anhand des in beiden Kantonen geltenden harmonisierten Kontenplans.
Art. 66 Budget und Finanzplan
Der Aufsichtsrat genehmigt auf Antrag des Direktors die Budget - und die Finanzplanentwürfe, die anhand des harmonisierten Kontenplans erstellt werden.
Art. 67 Ve rteilerschlüssel
Nach Abzug der Subventionen, der Einnahmen und des Reservefondsüberschusses wird der Nettobetriebsaufwand wie folgt auf die beiden Kantone aufgeteilt: a) Im Rahmen des Standortvorteils übernimmt der Kanton Waadt 4 % des Nettobetriebsaufwan ds. Liegt die Anzahl Schüler eines Kantons in zwei aufeinander folgenden Jahren unter der Hälfte des anderen, so beantragt der Aufsichtsrat bei den Staatsräten eine Änderung dieses Prozentsatzes. b) Der Restbetrag des Nettobetriebsaufwands wird proportional zu der am
1. September beschlossenen Anzahl der im einzelnen Kanton wohnhaften Schüler aufgeteilt.
Art. 68 Verabschiedung und Bewirtschaftung des Budgets
1 Das Budget wird nach dem ordentlichen Budgetgenehmigungsverfahren in beiden Kantonen verabschiedet .
2 Das Budget wird global, nach Kontengruppen für den Personalaufwand auf der einen und den übrigen Aufwand auf der anderen Seite bewirtschaftet.
3 Die das Budget einer Kontengruppe übersteigenden Betriebskosten werden dem Reservefonds entnommen. Falls di es nicht genügt, beantragt der Aufsichtsrat bei jedem Kanton einen Zusatzkredit nach dem Verteilerschlüssel gemäss Artikel 67 Bst. b. Das Zusatzkreditbegehren ist nach dem ordentlichen Verfahren des jeweiligen Kantons einzureichen.
Art. 69 Reservefonds
1 Ein allfälliger Einnahmenüberschuss bei Rechnungsabschluss wird dem Reservefonds gutgeschrieben.
2 Der im Fonds verfügbare Betrag darf 5 % der Nettobetriebskosten nicht übersteigen. Was darüber liegt, wird von den Betriebskosten des folgenden Jahres abgezog en.
Art. 70 Reglementierung
Der Aufsichtsrat erlässt in Zusammenarbeit mit den Finanzdepartementen der beiden Kantone ein Reglement, das die Regeln für die Führung des Finanzhaushalts, insbesondere des Reservefonds und seiner Verwaltung, festlegt.
Art. 71 Kontrolle
1 Die allgemeine Kontrolle wird durch den Aufsichtsrat ausgeübt. Der Aufsichtsrat kann insbesondere die Revision in Auftrag geben.
2 Die Rechnung des Gymnasiums wird den Kontrollen unterzogen, die von den Gesetzgebungen der beiden Kantone vorgesehen sind.
Art. 72 Interparlamentarische Kommission
1 Die Interparlamentarische Kommission gemäss den Artikeln 5 und 7 der Vereinbarung vom 9. März 2001 über die Aushandlung, Ratifikation, Ausführung und Änderung der interkantonalen Verträge und der Vereinbarungen der Kantone mit dem Ausland besteht aus sieben Grossräten jedes Kantons, die zu Beginn jeder Legislaturperiode von jedem
2 Vorsitz und Verhandlungsmodus richten sich nach dem Artikel 6 der in Absatz 1 genannten Vereinbarung.
Art. 73 Vollzug der Vereinbarung
1 Die interparlamentarische Kommission übt über das Gymnasium eine koordinier te Kontrolle aus über: a) die strategischen Ziele und ihre Umsetzung; b) die mehrjährige Finanzplanung;
c) das Jahresbudget; d) die Jahresrechnung; e) die Beurteilung der erzielten Resultate; f) die Änderungen dieser Vereinbarung.
2 Sie entscheidet über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Grossen Räten über ihre Kompetenzen in Bezug auf das Gymnasium.
7. KAPITEL Besondere sowie Übergangs - und Schlussbestimmungen
Art. 74 Haftpflicht
Die Haftpflicht des Gymnasiums und seiner Mitarbeiter richtet sich nach dem Gesetz des Kantons Waadt über die Haftpflicht des Staates, der Gemeinden und ihrer Mitarbeiter.
Art. 75 Schiedsgerichtsbarkeit
1 Gelingt es den beiden Staatsräten nicht, ihre Meinungsverschiedenheiten versöhnlich zu regeln, so legen sie ihre Streitsache, die aus der Auslegung und Umsetzung dieser Vereinbarung hervorgeht, einem Schiedsgericht von drei Schiedsrichtern vor.
2 Die Staatsräte schliessen eine Schiedsgerichtsklausel ab, die insbesondere die Modalitäten für die Bezeichnung der Schiedsrichter und das anwendbare Schiedsgerichtsverfahren enthält.
3 Der Entscheid des Schiedsgerichts ist endgültig.
Art. 76 Gültigkeitsdauer der Vereinbarung
Die Vereinbarung ist unbefristet.
Art. 77 Kündigung
1 Die beiden Kantone können die Vereinbarung durch ihre Staat sräte fünf Jahre im Voraus auf Beginn eines Schuljahres kündigen.
2 In diesem Fall regeln die beiden Staatsräte die Einzelheiten der Auflösung.
3 Schüler, die ihre Ausbildung vor der Kündigung der Vereinbarung begonnen haben, können sie zu den gleichen Bed ingungen abschliessen.
Art. 78 Änderung
1 Die beiden Staatsräte beurteilen innert vier Jahren seit der Eröffnung des Gymnasiums den Vollzug der Vereinbarung und schlagen gegebenenfalls Änderungen vor.
2 Nach der ersten Beurteilung kann jeder Staatsrat jederzeit Änderungen dieser Vereinbarung vorschlagen.
Art. 79 Übergangsbestimmungen
a) Betriebskosten bis zur Eröffnung des Gymnasiums Bis Ende des Kalenderjahres, in dem das Gymnasium eröffnet wird, werden alle Betriebskosten zu gleichen Teilen auf die beiden Kantone aufgeteilt.
Art. 80 b) Erworbene Besoldungssituation
Bis zur vollständigen Eröffnung des Gymnasiums kann der Aufsichtsrat zur Sicherstellung der Dienste erfahrene Mitarbeiter, die bei den Verwaltungen der beiden Kantone angestellt sind und deren Besoldung den Höchstbetrag der Funktion in der Gehaltsskala des Gymnasiums übersteigt, mit einer zusätzlichen Gehaltsleistung anstellen, damit ihrem Besoldungsniveau Rechnung getragen wird. Allerdings ge ht die Zusatzleistung zu Lasten des Kantons, dessen Angestellter der Mitarbeiter war.
Art. 81 c) Beibehaltung des Anschlusses an die Pensionskasse
Um sich die Dienste erfahrener Mitarbeiter zu sichern, die bei den Verwaltungen der beiden Kantone angestellt sind, kann der Aufsichtsrat während einer Übergangszeit von 5 Jahren ab Eröffnung des Gymnasiums gestatten, dass diese Mitarbeiter bei ihrer bisherigen Pensionskasse versichert bleiben.
Art. 82 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Konkordat I vom 7. März 2000 über den Kauf des Grundstücks und die Studien für den Bau der Interkantonalen Mittelschule der Region Broye wird aufgehoben.
Art. 83 Inkrafttreten
Die beiden Staatsräte werden mit dem Vollzug dieser Vereinbarung beauftragt. Sie legen das Datum des Inkraftt retens in einem gemeinsamen Beschluss fest, der ein gestaffeltes Inkrafttreten vorsehen kann. Beitritt durch Dekret vom 12.2.2003 Inkrafttreten für den Kanton Freiburg: 1.6.2003
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
0 9.12.2002 Erlass Grunderlass 01.06.2003 2003_033
23.05.2018 Art. 5 ge ändert 01.07.2018 2018_036 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 0 9.12.2002 0 1.06.2003 2003_033
Art. 5 g e ändert 23.05.2018 01.07.2018 2018_036
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